RS 172.220.111.31 ↩
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RFPPF art. 13 n. 16 S'il n'a pas été convenu de forfaits ou s'il existe des pièces justificatives contraires, les frais réels ou le temps de travail constaté, multipliés par des tarifs horaires usuels, constituent la base de la rémunération. Des circonstances particulières peuvent toutefois justifier une rémunération forfaitaire au lieu d'une indemnisation sur la base des frais réels; de même, des circonstances particulières peuvent justifier un taux horaire majoré.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
RFPPF art. 13 n. 15 Les débours tels que les frais de voyage, de subsistanÎ et d'hébergement ainsi que les frais de port et de téléphone sont remboursés sur la base des coûts réels et dans le cadre des plafonds applicables. La jurisprudenÎ et la pratique précisent cela notamment par l'application d'une indemnité distincte pour le temps de déplacement et d'attente (selon la pratique, p. ex. Fr. 200.–/h).
“Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11. August 2023 einen Stundenaufwand von 55.3 h geltend (TPF pag. 32.521.016). Dies erscheint angemessen. Sie legt diesem einen Ansatz von Fr. 300.-- zugrunde, der praxisgemäss auf Fr. 230.-- herabzusetzen ist. 6.5 Die Entschädigung ist somit wie folgt festzusetzen: Arbeitszeit gemäss Kostennote 55.3 h (Entschädigung je nach anwendbarem Tarif des jeweiligen Anwaltes, höchstens jedoch Fr. 230.-- / h), was eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 12'719.-- ergibt; zzgl. MwSt in der Höhe von 7.7 % resultiert ein Endbetrag von Fr. 13'698.35. Der Einzelrichter verfügt: 1. Das Verfahren wird eingestellt. 2. Die Beschlagnahme des Kontos 1, lautend auf A., bei der Bank F.”
“Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– für die Zeit zwischen dem Abschluss des Parteivortrags und der Urteilseröffnung ausgegangen (TPF pag.”
art. 13 al. 4 RFPPF : Dans des circonstances particulières, un remboursement forfaitaire peut être accordé en lieu et plaÎ des frais réels. En pratique, un tel remboursement forfaitaire est notamment envisageable lorsque les frais ou les temps de travail ne peuvent pas être suffisamment détaillés dans la note d'honoraires.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.721.1). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, weist in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 36.70 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 230.‒, 8 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ und Spesen von Fr. 200.90 aus (TPF pag. 2.721.35 ff.). Die Kostennote gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Zum Honorar dazuzurechnen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von 3 Stunden à Fr. 230.‒. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des Beschuldigten aufgerundet auf Fr. 11'775.‒ festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.”
RFPPF art. 13 ch. 13 Les débours sont remboursés sur la base des frais réellement engagés. Des montants forfaitaires n'entrent en ligne de compte que dans des circonstances particulières. Pour les pièces justificatives, les frais de port et de téléphone ne sont pris en compte comme débours que dans la mesure où ils ont effectivement été engagés.
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
RéférenÎ : RFPPF, art. 13 n. 12 Dans des circonstances particulières, un montant forfaitaire peut être accordé au lieu d'un justificatif individuel; en pratique, cela est notamment reconnu pour le temps de déplacement et d'attente. Selon les références jurisprudentielles, la taxe sur la valeur ajoutée (TVA) s'ajoute aux honoraires et aux débours (cf. art. 14 RFPPF).
“für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).”
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Citation : RFPPF art. 13 n. 11 Dans les affaires présentant un degré de difficulté ordinaire (sans haute complexité et sans multilinguisme), la Chambre pénale et d'appel fixe, conformément à la pratique constante, un taux horaire fixe pour la rémunération selon l'art. 13 al. 2 RFPPF.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
art. 13 al. 4 RFPPF permet, dans des circonstances particulières, l'attribution d'un montant forfaitaire en lieu et plaÎ du remboursement des dépenses réellement engagées. La pratique montre en outre que des factures d'honoraires non ventilées ou regroupées rendent difficile l'imputation du temps de travail aux différents intervenants et peuvent, dans de tels cas, avoir une incidenÎ sur la rémunération (voir SK.2023.5 E.5.4.2).
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
Les frais (dépens) ne sont remboursés que jusqu’aux taux maximaux prévus par le RFPPF et, dans ces limites, remboursés sur la base des coûts effectivement engagés.
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16. Juli 2021 E. 5; 1B_239/2021 vom 20. August 2021 E. 3; BGE 122 I 203 E. 2.d. und g.; 122 I 322 E. 3.b; 120 Ia 14 E. 3.f, vgl. Lieber, Züricher Kommentar, 3. Aufl. 2020, Art. 137 StPO N. 3 zur analogen Anwendung von Art. 119 Abs. 4 ZPO; OGZ vom 8. Juni 2013, PC120034 E. II.3.3 [von einer Rückwirkung ist restriktiv Gebrauch zu machen]; Verfügung der Strafkammer SN.2024.21 vom 3. Oktober 2024 S. 4).”
“August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr.”
RFPPF art. 13 n. 8 Les dépenses nécessaires sont remboursées, dans le cadre des plafonds, sur la base des frais effectivement engagés.
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Réf. : RFPPF art. 13 n. 7 Pour la fixation de l'indemnité dans la procédure d'appel, les mêmes critères de facturation et de détermination s'appliquent que dans la procédure de la juridiction inférieure; l'art. 13 RFPPF est applicable.
“Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).”
RFPPF art. 13 n. 6 Les dépens sont remboursés, dans la limite des taux maximaux fixés par le règlement, sur la base des frais effectivement exposés. Le cas échéant, la taxe sur la valeur ajoutée est prise en compte en sus.
“für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und zu den Auslagen hinzu, wobei die Beratungsleistung des Anwalts oder der Anwältin bei einer im Ausland wohnhaften Klientschaft von der Mehrwertsteuer befreit ist (Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]).”
En cas de «circonstances particulières», il peut être versé, au lieu du remboursement des frais réels (art. 13 al. 2 RFPPF), un montant forfaitaire. La jurisprudenÎ cite en particulier le temps de déplacement et d'attente comme des situations pertinentes et souligne à plusieurs reprises la possibilité d'une rémunération forfaitaire à titre exceptionnel. En pratique, il est en outre admis que des difficultés d'établissement précis du détail — par exemple lorsque plusieurs prestataires figurent de manière indissociable sur la note de frais — peuvent rendre pertinente l'application de rémunérations forfaitaires.
“für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. Der von einem Verteidiger oder einer Verteidigerin betriebene Aufwand muss angemessen sein. Mithin hat sich der betriebene Aufwand in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu beschränken (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4 f.).”
“200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.50 (inkl. Kleinspesenpauschale von 1 % und MWST), bestehend aus rund 99 Stunden Arbeitstätigkeit bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-- (Anwaltstätigkeit) und Fr. 180.-- (für Mitarbeiterin «KB»), geltend. Die ausgewiesene Arbeitszeit ab Überweisung der Strafverfügung an die Strafkammer vom Januar 2023 bis zum Rückzug der Strafverfügung gegen A. anfangs Mai 2023 beträgt 64.6 Stunden. Die nach Rückzug geltend gemachten Arbeitszeit beläuft sich auf 34.3 Stunden. 5.4.2 Keine Entschädigung erfolgt für die in Rechnung gestellten Rechtsabklärungen (Positionen 22., 27.02., 09., 13., 31.03.2023, 26., 27.04.2024). Da in der Honorarnote jeweils mehrere Leistungsträger (z.B. rechtliche Abklärungen und Entwurf Einstellungsantrag) pro Position aufgelistet werden, lässt sich nicht exakt aufschlüsseln, wieviel Arbeitszeit beim einzelnen Leistungsträger effektiv anfiel.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und der Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (vgl. Beschluss des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des BStGer SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des BGer 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Citation : RFPPF art. 13 n. 4 Les montants forfaitaires ne sont accordés que par exception en lieu et plaÎ des frais réels. S'il existe des pièces justificatives et que des dépens sont indiqués, le remboursement s'effectue sur la base des frais réellement encourus (dans la décision citée ici, aucun forfait n'a donc été appliqué).
“Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädi-gung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Gemäss Art. 11 Abs. 1 BStKR umfasst die Entschädigung das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen. Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 300 Franken beträgt (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.‒ für Arbeitszeit und Fr. 200.‒ für Reisezeit. Die Auslagen werden im reglementarischen Rahmen aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet, wobei ausnahmsweise anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden kann (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 3.2.2 Der Beschuldigte beantragte anlässlich der Hauptverhandlung eine Entschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten. Weitere Entschädigungsansprüche wurden nicht geltend gemacht (TPF pag 2.721.1). Der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Mario Bortoluzzi, weist in seiner Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 36.70 Stunden (ohne Hauptverhandlung) zu einem Stundenansatz von Fr. 230.‒, 8 Stunden Reisezeit zu einem Stundenansatz von Fr. 200.‒ und Spesen von Fr. 200.90 aus (TPF pag. 2.721.35 ff.). Die Kostennote gibt keinen Anlass zur Beanstandung. Zum Honorar dazuzurechnen ist der Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung im Umfang von 3 Stunden à Fr. 230.‒. Unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer ist die Entschädigung des Beschuldigten aufgerundet auf Fr. 11'775.‒ festzulegen. Der Einzelrichter erkennt: 1. A. wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Eidgenossenschaft.”
Les frais de téléphone au sens de l'art. 13 RFPPF ne sont remboursés que dans la mesure où ils constituent des dépenses réelles, nécessaires et proportionnées. Les vérifications et les échanges avì d'autres avocates et avocats ne sont en principe pas considérés comme des dépens remboursables ; les frais de téléphone ne sont donc indemnisés que si la conversation vise à la sauvegarÞ des droits de la personne mise en cause et paraît nécessaire et proportionnée.
“Entschädigung der amtlichen Verteidigung 7.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 7.2 Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A. 7.2.1 Die amtliche Verteidigerin des Beschuldigten A., Rechtsanwältin Völlmin, macht in ihrer Honorarnote für das Jahr 2022 Aufwendungen im Umfang von Fr. 5'655.62 geltend, bestehend aus 17.6 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 5.8 Stunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- und Spesen in Höhe von Fr. 46.60 (TPF pag. 13.721.096). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen, mit folgender Ausnahme, angemessen: Zu entschädigen sind Aufwendungen, die der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Strafverfahren dienen, soweit sie notwendig und verhältnismässig sind. Nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen sind dabei insbesondere Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Dementsprechend ist die Position «Telefonat mit RA Voegtlin» vom 17.”
Dans l'affaire décidée, des copies facturées, qui servaient manifestement pour l'essentiel à l'accusé et qui auraient également pu lui être envoyées par voie électronique, ont été prises en compte, conformément à l'art. 13 al. 2 let. e RFPPF, à raison de 20 Rp. (au lieu des 50 Rp. réclamés), et les frais ont été réduits en conséquenÎ.
“--, 1.8 Stunden Reisezeit zu Fr. 200.--, 6.7 Stunden Arbeits- und Reisezeit für die Arbeit seines Praktikanten zu je Fr. 100.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.50, davon Fr. 12.50 für 25 Kopien, total Fr. 5'144.30 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 13.721.189 f.; 13.721.195). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen – mit nachgenannten Korrekturen − angemessen: Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Entsprechend ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Völlmin, Verteidigerin des Beschuldigten A., am 17. November 2022 von 0.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Zudem sind die in Rechnung gestellten Kopien, die offenbar grösstenteils zuhanden des Beschuldigten angefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden können, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemachten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 7.50 zu kürzen. Im Ergebnis resultiert demnach für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung von B. für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 5'061.90 (inkl. MWST). 7.3.2 Für das Jahr 2023 macht der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Voegtlin in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 13'953.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 52.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 3.5 Sunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 134.50, davon Fr. 63.-- für Kopie zu je 50 Rp., zzgl. 7.7 % MWST (TPF pag. 13.721.190 ff.; 13.721.195). Die beantragte Entschädigung erscheint mit folgenden Ausnahmen gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren dienen, darunter fällt insbesondere eine intensive Betreuung der Angehörigen der beschuldigten Person, ebenso Abklärungen und der Austausch mit anderen Anwälten.”
“--, 1.8 Stunden Reisezeit zu Fr. 200.--, 6.7 Stunden Arbeits- und Reisezeit für die Arbeit seines Praktikanten zu je Fr. 100.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 112.50, davon Fr. 12.50 für 25 Kopien, total Fr. 5'144.30 (inkl. MWST) geltend (TPF pag. 13.721.189 f.; 13.721.195). Der ausgewiesene Aufwand und die Auslagen erscheinen – mit nachgenannten Korrekturen − angemessen: Abklärungen und der Austausch mit anderen Rechtsanwälten sind nicht von der Eidgenossenschaft zu tragen (Beschluss des Bundesstrafgerichts BB.2013.54 vom 15. Oktober 2013 E. 6.4; Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2018.32 vom 25. März 2019 E. 6.5). Entsprechend ist das Telefonat mit Rechtsanwältin Völlmin, Verteidigerin des Beschuldigten A., am 17. November 2022 von 0.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.-- nicht zu entschädigen. Zudem sind die in Rechnung gestellten Kopien, die offenbar grösstenteils zuhanden des Beschuldigten angefertigt wurden und diesem auch hätten elektronisch zugesandt werden können, gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. e BStKR mit 20 Rp. (statt den geltend gemachten 50 Rp.) zu berücksichtigen und die Auslagen somit um Fr. 7.50 zu kürzen. Im Ergebnis resultiert demnach für die Aufwendungen der amtlichen Verteidigung von B. für das Jahr 2022 ein Betrag von Fr. 5'061.90 (inkl. MWST). 7.3.2 Für das Jahr 2023 macht der amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Voegtlin in seiner Kostennote ein Honorar von Fr. 13'953.05 (inkl. MWST) geltend, bestehend aus einem Aufwand von 52.7 Stunden Arbeitszeit zu einem Stundenansatz von Fr. 230.--, 3.5 Sunden Reisezeit zu einem Ansatz von Fr. 200.-- sowie Auslagen in Höhe von Fr. 134.50, davon Fr. 63.-- für Kopie zu je 50 Rp., zzgl. 7.7 % MWST (TPF pag. 13.721.190 ff.; 13.721.195). Die beantragte Entschädigung erscheint mit folgenden Ausnahmen gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind Aufwendungen, die nicht der Wahrung der Rechte des Beschuldigten im Verfahren dienen, darunter fällt insbesondere eine intensive Betreuung der Angehörigen der beschuldigten Person, ebenso Abklärungen und der Austausch mit anderen Anwälten.”
RéférenÎ : RFPPF art. 13 n. 1 Les frais (p. ex. frais de voyage, de repas et d'hébergement ainsi que frais de port et de téléphone) sont remboursés sur la base des dépenses effectivement engagées ; le remboursement n'est toutefois effectué que jusqu'aux plafonds prévus par le RFPPF.
“Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“1 Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerschaft wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 1 StPO), welcher im Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) geregelt ist. Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Rechtsbeistands bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 2.2 Rechtsanwalt Peter Fertig weist in seiner dem Gericht eingereichten Honorarnote einen Arbeitsaufwand von 17.3 Stunden à Fr. 230.–, die Reisezeit von 4.15 Stunden à Fr. 200.– sowie Auslagen von Fr. 125.– aus, ausmachend insgesamt Fr. 5'385.05 (inkl. MWST) (TPF pag. 2.551.13 ff.). Die Honorarnote gibt keinen Anlass zur Kritik. Die von der Eidgenossenschaft an Rechtsanwalt Peter Fertig auszurichtende Entschädigung ist demnach in der beantragten Höhe festzusetzen. 2.3 Nachdem die Voraussetzungen einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren von Anfang an nicht vorgelegen haben, verbleiben die diesbezüglichen Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang bei der Eidgenossenschaft. 3. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben. Der Einzelrichter verfügt: 1. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung des Privatklägers B. durch Rechtsanwalt Peter Fertig wird mit sofortiger Wirkung widerrufen. 2. Rechtsanwalt Peter Fertig wird von der Eidgenossenschaft mit Fr.”
“Eine Auferlegung der Verfahrenskosten käme mithin einer verfassungs- und EMRK-widrigen Verdachtsstrafe gleich. Im Ergebnis sind die Verfahrenskosten vollumfänglich durch die Staatskasse zu übernehmen. 6. Entschädigung für die Verteidigung 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschuldigte vom Staate für die Anwendungen in Zusammenhang mit ihrer Verteidigung zu entschädigen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). 6.2 Die Entschädigung der Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes – gemäss BStKR – festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d. h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss des Bundesstrafgerichts BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1). Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2010.28 vom 1. Dezember 2011 E. 19.2; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4; Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 6.3 Mit Vollmacht vom 12. Januar 2023 beauftragte die Beschuldigte Rechtsanwältin lic. iur. Tanja Knodel mit der Wahrung ihrer Interessen (Verfahrensakten SK.2023.10 TPF pag. 31.100.018). 6.4 Die Verteidigerin der Beschuldigten macht mit Kostennote vom 11.”