Introduit par le ch. I de l’O du TPF du 29 juil. 2025, en vigueur depuis le 1erjanv. 2026 (RO 2025 500). ↩
20 commentaries
RFPPF art. 12 n. 20 Dans la pratique constante du Tribunal pénal fédéral, le taux horaire pour le temps de travail dans les procédures présentant un degré de difficulté ordinaire s'élève en règle générale à CHF 230.-- ; pour le temps de déplacement et d'attente, on fixe habituellement CHF 200.--. Pour le travail effectué par des stagiaires, on retient en pratique CHF 100.--.
“Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“Bezüglich der Notwendigkeit der Parteikosten darf kein allzu strenger Massstab angelegt werden, denn Verteidigungskosten müssen im Sinne dieser Bestimmung grundsätzlich dann als notwendige Auslagen anerkannt werden, wenn die Verteidigung im Zeitpunkt, als sie in Anspruch genommen wurde, zulässig war und die Kosten unmittelbar durch das Verfahren bedingt und aus Vorkehren entstanden sind, welche sich bei sorgfältiger Interessenwahrung als geboten erweisen oder doch in guten Treuen verantworten lassen (vgl. BGE 115 IV 156 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2011 vom 20. Februar 2012 E. 5.2). 5.3 Die Entschädigung richtet sich nach dem Reglement des Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren vom 31. August 2010 (BStKR; SR 173.713.162). Auf die Berechnung der Entschädigung der Wahlverteidigung sind die Bestimmungen über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung anwendbar (Art. 10 BStKR). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.-- (vgl. Entscheid der Beschwerdekammer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts CA.2019.24 vom 5. Juni 2020 E. 5.1.4). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstsätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 Abs. 1 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu. 5.4 A. 5.4.1 A. machte mittels Eingabe vom 24. Juni 2024 für das gerichtliche Verfahren einen Arbeitsaufwand seiner Verteidigung von insgesamt Fr. 22'410.”
RFPPF art. 12 n. 19 Des écarts concrets entre le temps réellement consacré à la séanÎ d'audienÎ peuvent être pris en compte et l'honoraire corrigé en conséquenÎ dans le cadre horaire légal; en l'espèÎ, la durée effective plus longue de l'audienÎ (y compris la discussion postérieure) a entraîné une augmentation de l'indemnité (voir les faits et la correction dans [0]).
“Angesichts der prekären wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten (E. 4.7) ist es angezeigt, ihm die Verfahrenskosten nur zu einem Teil aufzuerlegen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 5'000.–. 7.5 Nachdem der Beschuldigte die Ausfertigung des schriftlichen Urteils verlangt hat, entfällt die im Urteilsdispositiv, Ziff. 4 al. 2, vorgesehene Möglichkeit der Kostenreduktion. 8. Entschädigung der beschuldigten Person Angesichts des Verfahrensausgangs hat der Beschuldigte keinen Anspruch auf Entschädigung (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 9. Entschädigung der amtlichen Verteidigung 9.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). 9.2 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Alex Gäggeler, macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 119.26 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– (Arbeitszeit) resp. Fr. 200.– (Reise- und Wartezeit), insgesamt Fr. 27'092.30 (exkl. MWST), sowie Auslagen von Fr. 2'932.30 (exkl. MWST), ausmachend total Fr. 32'142.60 (inkl. 7.7 % MWST), geltend (TPF pag. 5.721.040 ff.). Das beantragte Honorar erscheint angemessen, mit folgenden Korrekturen: In der Kostennote ist der Aufwand für die Hauptverhandlung mit 4.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 230.– geschätzt (TPF pag. 5.721.048). Effektiv hat die Hauptverhandlung (inkl. Urteilseröffnung) knapp 7 Stunden beansprucht. Hinzu kommt der Aufwand für die Nachbesprechung des Urteils, welcher auf 1 Stunde festzusetzen ist. Die Entschädigung ist somit um Fr. 805.– (exkl. MWST) zu erhöhen. In der Kostennote wurde zudem von einer Wartezeit von 3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr.”
Citation : RFPPF art. 12 n. 18 Pour la fixation de l'indemnité en procédure d'appel, il convient de se fonder sur les critères applicables à la procédure de l'instanÎ inférieure.
“Die Berufungsführerin hat dem Ausgang des Verfahrens entsprechend Anspruch auf Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (vgl. Art. 434 Abs. 1 Satz 1 StPO). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung im Hinblick auf das Berufungsverfahren bilden dieselben Kriterien, welche für das vorinstanzliche Verfahren bestimmend sind (Art. 434 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 StPO, Art. 10 BStKR, Art. 11 Abs. 1 BStKR, Art. 12 Abs. 1 BStKR, Art. 13 BStKR, Art. 18 Abs. 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG; vgl. oben E. II.2.3).”
RéférenÎ : RFPPF art. 12 ch. 17 Dans les affaires présentant un degré de difficulté ordinaire, la pratique applique un taux horaire situé dans la fourchette indiquée à l'art. 12 al. 1 RFPPF.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr.”
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
Réf. : RFPPF art. 12 n. 16 Si l'avocate ou l'avocat ne remet pas la note de frais dans le délai imparti, le tribunal fixe l'honoraire à son appréciation. La pratique montre que le tribunal peut également se fonder sur des éléments concrets, tels que le taux horaire et le temps consacré. Le respect des délais de dépôt fixés par le tribunal ou par la direction de la procédure est pertinent pour l'exerciÎ de ce pouvoir discrétionnaire.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
Citation : RFPPF art. 12 n. 15 Selon la pratique, le taux horaire pour l'activité d'avocat s'élève à environ Fr. 230.– ; en cas de complexité légèrement accrue, à environ Fr. 250.–. Pour le temps de déplacement et d'attente, la pratique retient un taux horaire de Fr. 200.–. Les débours nécessaires sont remboursés sur la base des frais réels ; dans des cas particuliers, un montant forfaitaire peut être accordé en lieu et plaÎ des frais réels conformément à l'art. 13 RFPPF.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
Citation : RFPPF art. 12 ch. 14 La détermination des honoraires s'effectue sur la base des tarifs des avocats et du temps effectivement consacré, lié à l'affaire et raisonnable. Si l'autorité s'écarte de manière substantielle de la note de frais soumise, toute réduction doit être motivée. Lors de l'appréciation de la proportionnalité du temps consacré, l'autorité chargée de l'examen dispose d'une large marge d'appréciation.
“Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollumfänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aussergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen handelt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stundenansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kostennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H).”
Citation: RFPPF art. 12 ch. 13 Dans les procédures relevant du degré de difficulté ordinaire (sans forte complexité et sans multilinguisme), le tarif horaire s'élève, selon la pratique constante de la Chambre pénale et d'appel, à CHF 300.
“(Art. 12 Abs. 1 BStKR). Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten nach Art. 13 Abs. 2 BStKR ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Straf- und Berufungskammer CHF”
Le taux horaire est déterminé selon l'art. 12 RFPPF, en liaison avì la jurisprudenÎ y relative du Tribunal pénal fédéral. Tout écart substantiel par rapport à la note de frais soumise doit être motivé par l'autorité compétente.
“Die Entschädigung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a aStPO meint vor allem den Fall, in welchem die beschuldigte Person durch einen Wahlverteidiger (Art. 129 StPO) vertreten wurde. Sowohl der Beizug eines Verteidigers als auch der betriebene Aufwand müssen sich als angemessen darstellen. Auch die Vertretung durch zwei Wahlverteidiger kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung (vollumfänglich) entschädigt werden, wenn es sich in Umfang und Dauer um einen aussergewöhnlichen Fall mit komplexen tatsächlichen und rechtlichen Fragen handelt. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Der Stundenansatz richtet sich im Bundesstrafverfahren nach Art. 12 BStKR i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts. Wird von der Kostennote massgeblich abgewichen, ist die Herabsetzung zu begründen. Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit des betriebenen Aufwands gibt der beurteilenden Behörde einen grossen Ermessensspielraum (vgl. Wehrenberg/Frank, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 429 StPO N. 12 ff. m.w.H).”
Citation : RFPPF art. 12 n. 11 Si l'avocate ou l'avocat ne dépose pas la note des frais dans le délai imparti, le tribunal fixe l'honoraire à son appréciation. Dans la jurisprudenÎ, il est fréquent que, dans de tels cas, un montant forfaitaire d'environ Fr. 2'000.– soit retenu.
“Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr entstandenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht; vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Gemäss Praxis der Beschwerdekammer wird den Beschwerdeführern eine Entschädigung zugesprochen, wenn die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (TPF 2008 172 E. 7.2). Diese richtet sich nach Art. 12 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren ([BStKR; SR 173.713.162]; Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2011.155 vom 6. September 2011 E. 6.3). Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer dem Gericht keine Kostennote eingereicht hat, ist den Beschwerdeführern eine pauschale Prozessentschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 73 Abs. 1 lit. c StBOG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RéférenÎ : RFPPF art. 12 n. 10 Dans les décisions citées, le conseil a présenté une note de frais faisant état d'un temps de travail de 14,4167 heures (soit 14 h 25 min). Aucun lien, formulé dans les extraits, entre cette écriture décimale et la fixation discrétionnaire de l'honoraire n'est mentionné.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
Selon la pratique, le taux horaire applicable à l'activité d'avocat est de Fr. 230.– ; en cas de complexité légèrement accrue, la pratique justifie un taux de Fr. 250.–. Pour le temps de déplacement et d'attente, un taux horaire de Fr. 200.– est accordé selon la pratique. Les frais nécessaires sont remboursés sur la base des coûts effectifs, mais au plus dans le cadre des taux prévus à l'art. 13 al. 2 et 3 RFPPF ; dans des circonstances particulières, un montant forfaitaire peut être accordé au lieu des frais effectifs (art. 13 al. 4 RFPPF). Si les avocats ne déposent pas la note de frais dans le délai imparti, le tribunal fixe l'honoraire à son appréciation.
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft.”
Les débours sont remboursés en sus; ce remboursement s'effectue sur la base des coûts réels et dans les limites des taux maximaux (voir art. 13 RFPPF).
Réf. : RFPPF art. 12 ch. 7 Si la note de frais n'est pas déposée dans les délais, le tribunal fixe l'honoraire à son appréciation. Dans la pratique constante des chambres, pour les affaires de difficulté ordinaire, des valeurs indicatives de Fr. 230.– pour le temps de travail et de Fr. 200.– pour le temps de déplacement et d'attente sont appliquées.
“Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
“135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Citation : RFPPF art. 12 n. 6 Dans les décisions citées, la chambre des recours, faute de dépôt de la note de frais (au plus tard avì le seul ou dernier acte de procédure), a fixé l'honoraire à son appréciation et a jugé, dans ces affaires, que Fr. 2'000.– était approprié.
“Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin im Umfang ihres Obsiegens für die ihr entstandenen notwendigen und verhältnismässigen Parteikosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Parteientschädigung wird nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennote eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht; vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.– angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“In analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG haben die Gesuchsgegner als teilweise obsiegende Partei Anspruch auf eine Prozessentschädigung (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet grundsätzlich die Kostennote (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 BStKR). Nachdem der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner dem Gericht keine detaillierte Kostennote eingereicht hat, ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Die Gesuchstellerin hat den Gesuchsgegnern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
“Bei diesem Ergebnis ist den Beschwerdeführern in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer reichte dem Gericht bis dato keine detaillierte Kostennote ein. Daher ist die Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren ermessensweise auf Fr. 2'000.-- festzulegen (vgl. Art. 10 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 BStKR). Damit hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- auszurichten. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
RFPPF art. 12 n. 5 Si la note de frais n'est pas produite ou n'est pas produite dans le délai (notamment dans la procédure devant la chambre des recours, au plus tard avì le seul ou le dernier écrit), le tribunal fixe l'honoraire à son appréciation.
“Bei diesem Ergebnis ist dem Beschwerdeführer in analoger Anwendung von Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Beschlüsse des Bundesstrafgerichts BV.2018.25 vom 26. November 2018 E. 6.2; BE.2016.4 des Bundesstrafgerichts vom 17. Februar 2017 E. 2.3). Art. 12 Abs. 2 BStKR sieht vor, dass im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Anwältin oder der Anwalt spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe die Kostennote einzureichen hat, anderenfalls das Gericht das Honorar nach Ermessen festsetzt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte dem Gericht eine Note ein, die einen Aufwand von 14.4167 Stunden (= 14 Stunden und 25 Minuten) und Fr.”
“Betreffend die Urteilseröffnung bezifferte sie ihre Ansprüche nicht. In Anwendung von Art. 12 BStKR beträgt der Stundenansatz für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- pro Stunde für Anwaltstätigkeit. Vorliegend rechtfertigt sich auf Grund der leicht erhöhten Komplexität ein Stundenansatz von Fr. 250.--. Für Reise- und Wartezeit wird praxisgemäss ein Stundenansatz von Fr. 200.-- zugesprochen (anstelle vieler Entscheid des Bundesstrafgerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1). Notwendige Spesen werden auf Grund der tatsächlichen Kosten vergütet, jedoch höchstens im Rahmen der Ansätze gemäss Art. 13 Abs. 2 und 3 BStKR. Rechtfertigen es besondere Verhältnisse, so kann anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Die Verteidiger und Rechtsbeistände reichen bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist eine anwaltliche Kostennote ein. Ohne Kostennote setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorbehalten bleibt Art. 433 Abs. 2 StPO in Bezug auf die Festsetzung der Entschädigung der Privatklägerschaft. Die der Privatklägerschaft zuzusprechende Entschädigung ist somit wie folgt zu korrigieren: Der Aufwand für die Anwaltskosten für das Vorverfahren ist auf Fr. 44'100.-- festzusetzen (176.4 h à Fr. 250.--). Für Reise- und Wartezeit sind Fr. 5'000.-- zuzusprechen (25 h à Fr. 200.--). Zzgl. MwSt von 8 % (bis 31. Dezember 2017) bzw.”
Citation : RFPPF art. 12 N. 4 En pratique, le taux horaire dans le domaine de difficulté ordinaire s'élève généralement à CHF 230.– par heure pour l'activité d'avocat et à CHF 200.– par heure pour le temps de déplacement et d'attente. Pour les stagiaires, on applique en pratique un taux d'environ CHF 100.–. Les débours et frais sont remboursés, dans les limites maximales prévues par le règlement, sur la base des coûts effectivement encourus.
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). In Ermangelung ausserordentlicher Umstände betragen die Stundenansätze für Rechtsanwälte praxisgemäss Fr. 230.-- für Anwaltstätigkeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (statt vieler: Entscheide des Bundes—straf—gerichts BB.2019.45 vom 18. September 2019 E. 3.1 und SK.2018.47 vom 26. April 2019 E. 6.1). Die Spesen werden im Rahmen der Maximalbeträge gemäss BStKR aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Die Bestellung der amtlichen Verteidigung erfolgt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und den Lehrmeinungen grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst im Allgemeinen frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihre Wahlverteidigung das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher stellen konnte (Leitfaden «Amtliche Mandate» der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, 4. Aufl., 1. Januar 2024; Urteile des Bundesgerichts 7B_208/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; 1B_228/2021 vom 16.”
“Auf die Berechnung der Entschädigung der freigesprochenen Person für erbetene Verteidigung sind die Bestimmungen über die amtliche Verteidigung anwendbar (Art. 10 des Reglements des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren [BStKR; SR 173.713.162]). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Verteidigers bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.– und höchstens Fr. 300.– (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.– für Arbeitszeit und Fr. 200.– für Reisezeit. Der Stundenansatz für Praktikanten beträgt in der Regel Fr. 100.– (Urteile des Bundesstrafgerichts SK.2015.12 vom 15. September 2015 E. 9.2; SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1, je m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_118/2016 vom 20. März 2017 E. 4.4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR).”
“Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung wird in Bundesstrafverfahren nach dem Anwaltstarif des Bundes - der im BStKR geregelt ist - festgesetzt (Art. 135 Abs. 1 StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens 200 und höchstens 300 Franken (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich beträgt der Stundenansatz gemäss ständiger Praxis der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reisezeit. Der Stundenansatz für den Arbeitsaufwand von Praktikanten beträgt praxisgemäss Fr. 100.-- (Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichts SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1; SK.2010.3 vom 5. Mai 2010 E. 8.4).”
“Gemäss Art. 135 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wird (Abs. 1). Die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht legen die Entschädigung am Ende des Verfahrens fest (Abs. 2 Satz 1). Wie erwähnt, gehören die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung zu den Verfahrenskosten (vgl. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Ausla—gen, namentlich für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und Telefonspesen (Art. 11 Abs. 1 BStKR). Das Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand bemessen. Der Stundenansatz beträgt mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 300.-- (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Reicht die Anwältin oder der Anwalt die Kostennote nicht bis zum Abschluss der Parteiverhandlungen oder innerhalb der von der Verfahrensleitung angesetzten Frist oder, im Verfahren vor der Beschwerdekammer, spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe ein, so setzt das Gericht das Honorar nach Ermessen fest (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Bei Fällen im ordentlichen Schwierigkeitsbereich, d.h. für Verfahren ohne hohe sachliche oder rechtliche Komplexität, beträgt der Stunden—ansatz gemäss ständiger Praxis der Berufungskammer sowie der Strafkammer Fr. 230.-- für Arbeitszeit und Fr. 200.-- für Reise- und Wartezeit (Beschluss der Beschwerdekammer des BStGer BK.2011.21 vom 24. April 2012 E. 2.1; Urteil der Strafkammer des BStGer SN.2011.16 vom 5. Oktober 2011 E. 4.1). Die Auslagen werden im Rahmen der Höchstansätze aufgrund der tatsächlichen Kosten vergütet (Art. 13 BStKR). Bei besonderen Verhältnissen kann ein Pauschalbetrag vergütet werden (Art. 13 Abs. 4 BStKR). Gemäss Art. 14 BStKR kommt die Mehrwertsteuer zum Honorar und den Auslagen hinzu.”
Lors de la fixation des frais, outre l'honoraire, les dépens, y compris la taxe sur la valeur ajoutée, sont également pris en compte (voir art. 10 et art. 12 RFPPF; jurisprudenÎ du Tribunal fédéral et du Tribunal pénal fédéral).
“(inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen (vgl. Art. 10 und Art. 12 BStKR, Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 434 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1284/2015 vom 2. März 2016 E. 2.4; Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2017.97 vom 21. August 2017 E. 6.2). Demnach erkennt der Einzelrichter:”
RéférenÎ : RFPPF art. 12 n. 2 La détermination se fonÞ en principe sur la note de frais déposée. Si une note de frais inexacte est déposée, il est possible que le tribunal, s'y fondant, indemnise des dépenses qui ne devraient pas l'être, ce qui peut entraîner un préjudiÎ patrimonial pour l'État.
“Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO). Gemäss dem vorliegend einschlägigen Reglement des Bundesstrafgerichts vom 31. August 2010 über die Kosten, Gebühren und Entschädigungen in Bundesstrafverfahren (BStKR; SR 173.713.162) wird das Honorar nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand der Anwältin oder des Anwalts für die Verteidigung bemessen (Art. 12 Abs. 1 BStKR). Grundlage für die Bemessung der Entschädigung bildet somit grundsätzlich die eingereichte Kostennote. Bei Einreichung einer unzutreffenden Kostennote besteht die Möglichkeit, dass das Gericht gestützt darauf Aufwand entschädigt, der nicht zu entschädigen ist, und so das Vermögen des Staats schädigt.”
RFPPF art. 12 n. 1 Si la note de frais n'est pas déposée dans le délai imparti, la Chambre peut fixer l'honoraire à sa discrétion. Dans la décision citée, la Chambre a estimé qu'une indemnité forfaitaire de Fr. 2'000.– (TVA incl.) était appropriée.
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 lit. b StBOG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im Verfahren vor Bundesstrafgericht besteht die Parteientschädigung aus den Anwaltskosten (Art. 11 BStKR). Die Beschwerdegegnerin hat nach vollständigem Obsiegen der Beschwerdeführerin diese für ihre Anwaltskosten zu entschädigen. Das Honorar bzw. die Entschädigung wird im Verfahren vor der Beschwerdekammer nach Ermessen festgesetzt, wenn spätestens mit der einzigen oder letzten Eingabe keine Kostennoten eingereicht wird (Art. 12 Abs. 2 BStKR). Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- (inkl. MwSt.) angemessen. Demnach erkennt die Beschwerdekammer:”
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