Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 mai 2013, en vigueur depuis le 1erjuil. 2013 (RO 2013 1535). ↩
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Statt einer reinen PDF-Einreichung sind auch strukturierte Daten (z.B. XML/SEDEX) zulässig und praxisrelevant; für solche strukturierten Einreichungen ist in der Praxis keine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich.
“Zunächst sei auf Art. 33a Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach Eingaben bei Betreibungs- und Konkursämtern elektronisch eingereicht werden können. Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG, bei welchen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die technischen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind. Dort wird in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensdaten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte.”
“Betreffend den Vorwurf, dass beim Betreibungsamt mit strukturierten Daten gearbeitet werde, sei auf Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) verwiesen, wonach das EJPD festlegen kann, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Die technischen Vorgaben wurden in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt. Dort wird in Art. 3 Abs.1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ausserdem wird eine qualifizierte elektronische Signatur von Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV, anders als vom Privatkläger behauptet, nicht vorausgesetzt. Folglich liegt auch diesbezüglich eindeutig kein strafbares Verhalten, geschweige denn eine schlecht zu den Vorwürfen passende Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB, vor. Gleichzeitig scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu Betrug aus, da das Einreichen und Bearbeiten von Anträgen in strukturierter Form durch die Steuerverwaltung bzw. das Betreibungsamt den gesetzlichen Vorgaben entspricht.”
Die Einreichung hat im PDF-Format zu erfolgen; eine qualifizierte elektronische Signatur ist dafür nicht zwingend erforderlich.
“Zunächst sei auf Art. 33a Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach Eingaben bei Betreibungs- und Konkursämtern elektronisch eingereicht werden können. Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG, bei welchen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die technischen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind. Dort wird in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensdaten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte.”
Die Verwendung strukturierter Daten (z.B. XML/SEDEX) ist zulässig; die alleinige Zusendung eines PDFs ist für den Bestand der Forderung/deren Rechtswirkung nicht entscheidend bzw. nicht zwingend erforderlich.
“Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG, bei welchen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die technischen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind. Dort wird in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensdaten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte. Ebenfalls eindeutig nicht amtsmissbräuchlich ist das Einleiten einer Betreibung gegen mittellose Personen, dürfte doch ein Grossteil der betriebenen Personen mittellos oder gar verschuldet sein. Zudem ist es nicht Aufgabe der Steuerverwaltung, im Hinblick auf die Rechtmässigkeit einer Betreibung irgendwelche Abklärungen zu treffen. Wird gegen eine betriebene Forderung Rechtsvorschlag erhoben, ist die materielle Prüfung der Forderung Sache des Gerichts.”
Die Verwendung strukturierter Verfahrensdaten über XML/SEDEX ist in der Praxis zulässig, gebräuchlich und technisch geregelt; sie wurde vom EJPD bestätigt und ist Teil des eSchKG-/eSchKG‑Standards, begründet keine Strafbarkeit.
“Zunächst sei auf Art. 33a Abs. 1 SchKG verwiesen, wonach Eingaben bei Betreibungs- und Konkursämtern elektronisch eingereicht werden können. Bei der Ausstellung von Zahlungsbefehlen handelt es sich um ein Massenverfahren nach Art. 33a Abs. 2 Satz 2 SchKG, bei welchen eine qualifizierte elektronische Signatur nicht zwingend erforderlich ist. Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) setzt, anders als vom Privatkläger behauptet, gerade keine qualifizierte elektronische Signatur voraus. Gemäss Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV kann das EJPD festlegen, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können, wobei die technischen Vorgaben in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt sind. Dort wird in Art. 3 Abs. 1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ob die Verfahrensdaten, wie vom Privatkläger behauptet, ausschliesslich in strukturierter Form und nicht wie von Art. 6 VeÜ-ZSSV vorgeschrieben, zusätzlich im PDF-Format übermittelt wurden, kann vorliegend offenbleiben. Eine allfällig fehlende Eingabe im PDF-Format ändert am Bestand oder Nichtbestand der Forderung nichts, weshalb sich daraus auch kein unrechtmässiger Vor- oder Nachteil ergeben kann, der einen Amtsmissbrauch begründen könnte.”
“Betreffend den Vorwurf, dass beim Betreibungsamt mit strukturierten Daten gearbeitet werde, sei auf Art. 6 Abs. 2 VeÜ-ZSSV (SR 272.1) verwiesen, wonach das EJPD festlegen kann, dass Verfahrensdaten zusammen mit der Eingabe in strukturierter Form eingereicht werden können. Die technischen Vorgaben wurden in der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (SR 281.112.1) geregelt. Dort wird in Art. 3 Abs.1 festgehalten, dass der eSchKG-Verbund die Datenaustauschplattform SEDEX (secure data exchange) einsetzt und dass das XML-Schema ein Bestandteil des verbindlichen eSchKG-Standards ist (Art. 5 Abs. 2 Bst. a). An der Verwendung von strukturierten Daten ist folglich nichts auszusetzen. Ausserdem wird eine qualifizierte elektronische Signatur von Art. 6 Abs. 1 VeÜ-ZSSV, anders als vom Privatkläger behauptet, nicht vorausgesetzt. Folglich liegt auch diesbezüglich eindeutig kein strafbares Verhalten, geschweige denn eine schlecht zu den Vorwürfen passende Vorteilsgewährung nach Art. 322quinquies StGB, vor. Gleichzeitig scheidet auch eine Strafbarkeit wegen Beihilfe zu Betrug aus, da das Einreichen und Bearbeiten von Anträgen in strukturierter Form durch die Steuerverwaltung bzw.”
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