Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 23 oct. 2019, en vigueur depuis le 1erdéc. 2019 (RO 2019 3451). ↩
1 commentary
Die Eintragung auf der Plattform ist in der Praxis entscheidend; ohne sie wäre die Zustellung per IncaMail unzulässig bzw. unmöglich und ein Zustellungshindernis entfällt bei vorhandener Eintragung.
“Dies müsse zur Nichtigkeit des Haftverlängerungsentscheids führen. Dem angefochtenen Beschluss lässt sich entnehmen, dass der Verteidiger den Empfang der per IncaMail versandten Verfügung sowohl gegenüber dem Zwangsmassnahmengericht als auch im Beschwerdeverfahren bestätigt habe. Er habe sich zudem auf das Haftverlängerungsverfahren eingelassen, indem er sich mit Eingabe vom 21. November 2024 zur Sache geäussert habe. Dabei habe er die Form der Zustellung der Verfügung vom 18. November 2024 mit keinem Wort bemängelt. Der Empfang der Verfügung vom 18. November 2014 über IncaMail wird vom Beschwerdeführer 1 bzw. vom Beschwerdeführer 2 ausdrücklich bestätigt. Bei IncaMail handelt es sich aktuell um eine anerkannte Zustellplattform im Sinne von Art. 2 der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1; 147 IV 510 E. 2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer 2 hat sich offensichtlich auch auf dieser Plattform eingetragen (Art. 9 Abs. 1 VeÜ-ZSSV), ansonsten eine Zustellung auf diesem Weg nicht möglich gewesen wäre. Es ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1 im Haftverlängerungsverfahren fristgerecht Stellung genommen hat. Selbst wenn die Zustellung der fraglichen Verfügung nicht rechtskonform gewesen sein sollte, war es ihm somit ohne Weiteres möglich, seine Rechte zu wahren. Der Vorinstanz ist zudem darin beizupflichten, dass sich der Beschwerdeführer 1 widersprüchlich verhält, wenn er in seiner Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht die angeblich mangelhafte Zustellung nicht thematisiert, jedoch mit dieser Begründung Beschwerde erhebt und den Haftverlängerungsentscheid deswegen als nichtig erachtet. Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO, aus dem sich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens ergibt, verpflichtet als Grundsatz des Strafprozessrechts nicht nur die Strafbehörden, sondern auch die Parteien (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6 mit Hinweisen; siehe auch Art. 5 Abs. 3 BV). Das inkonsequente Prozessverhalten des Beschwerdeführers 1, der im Haftprüfungsverfahren aufgrund der umstrittenen Zustellungsart offensichtlich keinen Rechtsverlust erlitt, wird diesem Grundsatz nicht gerecht und verdient somit keinen Rechtsschutz.”
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