Si des preuves doivent être faites à l’étranger, il y est procédé par la voie de commission rogatoire. Dans le cas où la preuve peut être recueillie par un agent diplomatique ou consulaire suisse, la requête lui est adressée.
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Les prises de preuves nécessaires à l'étranger doivent être obtenues, conformément à l'art. 39 PCF, par la voie de l'entraiÞ judiciaire internationale. En procédure administrative, s'applique en outre le principe de subsidiarité de la preuve testimoniale : les auditions de témoins à l'étranger ne sont donc généralement envisageables qu'en cas de nécessité réelle et sous des conditions strictes, tandis que l'utilisation de déclarations écrites suffit souvent.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
Des renseignements écrits émanant de tiers se trouvant à l'étranger et n'étant pas parties à la procédure peuvent être utilisés comme éléments de preuve dans la procédure administrative et sont d'usage courant en pratique. Une audition de témoin à l'étranger doit, selon l'art. 39 PCF, en principe être réalisée par la voie de l'entraiÞ judiciaire ; une audition par des représentants diplomatiques ou consulaires suisses n'est, selon la jurisprudenÎ, souvent pas envisageable, parÎ que les conditions requises à cet effet ne sont en règle générale pas remplies.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
“Was den Beweisantrag 1 anbelangt, ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden sind und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer besass im vorliegenden Verfahren die Möglichkeit, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen. Die angerufenen Zeugen können als nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen Auskünfte in schriftlicher Form erteilen (vgl. Jürg Bickel, a.a.O. N106 und N116 zu Art. 12). Nach dem Gesagten ist der Beweisantrag 1 abzuweisen.”
PCF art. 39 n. 1 Selon la jurisprudenÎ, une prise de preuve directe par des représentants diplomatiques ou consulaires suisses n'est souvent pas envisageable, car les conditions cumulatives requises à cet effet ne sont généralement pas remplies; par conséquent, les prises de preuve à l'étranger doivent, en pratique, être sollicitées par la voie de l'entraiÞ judiciaire.
“Alsdann vermögen die Argumentation zu regional begründeten Unterschieden in den MSD-Mitgliedschaftskarten und allgemeine Kenntnisse über die Parteistruktur sowie zum Parteipräsidenten die Unglaubhaftigkeit der Parteimitgliedschaft nicht umzustossen, zumal damit die weiteren Fälschungsmerkmale der Karte, wie die Dokumentennummer, nicht geklärt werden. Betreffend die Beweisanträge (act. 3 f.), zwei nicht am Verfahren beteiligte Drittpersonen als Zeugen im Ausland (via Videokonferenz) zur Parteimitgliedschaft und den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers zu befragen, ist festzuhalten, dass das Gericht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden ist und nur die notwendigen Beweismittel berücksichtigt werden (vgl. Art. 37 des Bundesgesetzes über den Zivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG). Gemäss Art. 14 VwVG gilt für das Verwaltungsverfahren der Grundsatz der Subsidiarität des Zeugenbeweises, womit alle anderen Beweismittel erhoben worden sein müssen, bevor auf einen Zeugenbeweis zurückgegriffen werden kann (vgl. Jürg Bickel, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N23 zu Art. 14). Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind gemäss Art. 39 BZP auf dem Weg der Rechtshilfe herbeizuführen, wofür spezialgesetzliche Bestimmungen in Bundeserlassen massgebend sind. Ungeachtet dessen, dass im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Zeugeneinvernahme im Ausland durch einen diplomatischen Vertreter der Schweiz als Möglichkeit regelmässig mangels Erfüllung der dafür notwendigen kumulativen Voraussetzungen (vgl. hierzu Jürg Bickel, a.a.O. N63 zu Art. 14) ausscheiden dürfte, ist vorliegend keine Notwendigkeit für die Anordnung einer Zeugeneinvernahme ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Verfahren mit den beiden auf Beschwerdeebene eingereichten Schreiben der besagten Zeugen, sprich eines Parteimitglieds vom 4. August 2024 und des Parteigenerealsekretärs vom 11. September 2024 (act. 3, Beilage 16; act. 4, Beilage 17), seine Sachverhaltsdarstellung und sein Beweisanerbieten hinreichend schriftlich einbringen können. Die beiden besagten Bestätigungsschreiben der Zeugen sind jedoch aufgrund der Möglichkeit von Gefälligkeitsschreiben von niedrigem Beweiswert und vermögen die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen nicht umzustossen.”
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