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Liegt gleichzeitig ein Vergehen nach den allgemeinen Strafvorschriften vor (z. B. Art. 286 StGB), schliesst dies gemäss Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens aus.
“In Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte schon zwei Einträge im Strafregister aufweist, ist überdies auch die gegenüber der gesetzlichen Minimal- dauer von 2 Jahren massvoll verlängerte Probezeit nicht zu beanstanden. 2.1.Zu bemessen ist sodann die separat auszufällende Busse für die übrigen Delikte. Nicht zu hören ist die Verteidigung, wenn sie in diesem Zusammenhang die Bemessung der Busse nach dem Ordnungsbussentarif verlangt (vgl. Urk. 19 S. 3 f.; Urk. 43 S. 2 f.). Zwar kann ihr beigepflichtet werden, dass sämtliche Über- tretungstatbestände, für die ein Schuldspruch zu ergehen hat, auch in den ein- schlägigen Ordnungsbussenlisten aufgeführt sind, wobei auch im ordentlichen Strafverfahren Ordnungsbussen ausgesprochen werden können (vgl. Art. 14 OBG). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass gleichzeitig mit den strassen- verkehrsrechtlichen Ordnungswidrigkeiten auch ein Vergehenstatbestand nach den allgemeinen Strafvorschriften (Hinderung einer Amtshandlung [Art. 286 StGB]) verübt worden ist, was von Gesetzes wegen ein Ausschlussgrund für die - 12 - Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens bildet (Art. 4 Abs. 3 lit. b OBG). Zu- dem wurde der Beschuldigte schon einmal wegen Betäubungsmittelkonsums ver- urteilt (Urk. 10/3) und gilt daher diesbezüglich als einschlägig vorbestraft. Unter dem Gesichtspunkt der Täterkomponente liegt folglich ein Straferhöhungsgrund vor, der jedoch im Bereich der Anwendbarkeit des Ordnungsbussentarifs gerade keine Berücksichtigung findet (vgl. Art. 1 Abs. 5 OBG). Demzufolge wäre die Aus- fällung einer Ordnungsbusse bei keiner der hier zu beurteilenden Übertretungen sachgerecht und es ist stattdessen eine Busse im Sinne von Art. 103 ff. StGB auszusprechen.”
Für die Anwendung von Art. 4 Abs. 3 OBG genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung.
“e der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (OBV; SR 314.11; Stand am 22. Juni 2020) wird das Überschreiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit auf Autobahnen um 21-25 km/h mit einer Busse von Fr. 260.-- bestraft. Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 148 IV 374 E. 2.2 mit Hinweis).”
“Juni 2020) mit einer Busse von Fr. 100.-- bestraft. Dabei impliziert das "Verwenden" eines modernen Mobiltelefons nicht notwendigerweise dessen Benutzung zum Telefonieren, sondern beinhaltet weitere Funktionen, wie das Verfassen von Kurznachrichten oder E-Mails oder auch deren Lektüre (Urteil 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.3.1). Das Ordnungsbussenverfahren ist obligatorisch anzuwenden, wenn seine Voraussetzungen gegeben sind (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Es dient der raschen und definitiven Erledigung der im Strassenverkehr massenhaft vorkommenden Übertretungen mit Bagatellcharakter mit möglichst geringem Verwaltungsaufwand (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 135 IV 221 E. 2.2; 126 IV 95 E. 2b; je mit Hinweis). Die Fälle, in denen eine dem Ordnungsbussenrecht unterstehende Übertretung ausnahmsweise im ordentlichen Verfahren zu ahnden ist, werden durch Gesetz und Verordnung abschliessend geregelt (BGE 145 IV 252 E. 1.5; 121 IV 375 E. 1a; 105 IV 136 E. 1-3). Gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG wird unter anderem für die Anwendung des Ordnungsbussenverfahrens vorausgesetzt, dass die Vertreterin oder der Vertreter des zuständigen Organs die Widerhandlung selbst festgestellt hat und die Person, welche die Widerhandlung begangen hat, nicht jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat. Wie schwer eine Verletzung der Verkehrsregeln wiegt, bestimmt sich heute wie früher nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei genügt für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens bereits eine erhöhte abstrakte Gefährdung (BGE 148 IV 374 E. 2.2 mit Hinweis).”
Für den Ausschluss des Ordnungsbussenverfahrens nach Art. 4 Abs. 3 OBG ist keine konkrete Gefährdung nötig; es genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Eine abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob dies der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
“Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Ordnungsbussenverfahren ist insbesondere ausgeschlossen, wenn die beschuldigte Person jemanden gefährdet oder verletzt oder Schaden verursacht hat (Art. 4 Abs. 3 lit. a OBG). Eine konkrete Gefährdung ist dabei nicht erforderlich; eine erhöhte abstrakte Gefährdung genügt (vgl. BGE 148 IV 374 E. 2.2; 114 IV 63 E. 3). Eine abstrakte Gefährdung liegt vor, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder einer Verletzung naheliegt (vgl. BGE 142 IV 93 E. 3.1; 131 IV 133 E. 3.2; je mit Hinweisen). Ob dies zutrifft, ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E. 3.1 [zur Publ. vorgesehen]; 1C_634/2017 vom 10. April 2018 E. 5.1; je mit Hinweisen). Eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schwere Widerhandlung gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG entspricht der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG (vgl. BGE 132 II 234 E. 3; Urteil 1C_626/2021 vom 3. November 2022 E.”
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