10 commentaries
Wird die Zahlungsfrist (Bedenkfrist) versäumt, ist nach den in der Literatur zitierten Entscheidungen und Art. 6 Abs. 4 OBG grundsätzlich ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten; eine nachträgliche Zahlung entbindet nicht von der Pflicht, das ordentliche Verfahren zu eröffnen.
“Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die vom Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375). Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann. Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird.”
Ein blosses Vorbehalten oder die Möglichkeit zur sofortigen Zahlung führt nicht automatisch zur Eröffnung eines ordentlichen Strafverfahrens; ein ordentliches Verfahren wird nach Art. 6 Abs. 4 nur eingeleitet, wenn die beschuldigte Person die Busse nicht innerhalb der gesetzten Frist bezahlt.
“Comme les amendes d'ordre sont infligées pour des contraventions au sens de l'art. 103 CP (cf. consid. 3.1 supra), les principes généraux du CP s'appliquent, à moins que la LAO ne contienne des dispositions spéciales à ce sujet. L'une des principales dérogations aux principes généraux du droit pénal est prévue à l'art. 1 al. 5 LAO, selon lequel les antécédents et la situation personnelle du prévenu ne sont pas pris en compte dans la procédure d'amende d'ordre (contrairement à la fixation de la peine selon l'art. 47 CP). En outre, la LAO prévoit d'importantes simplifications procédurales par rapport à la procédure ordinaire. Celles-ci se caractérisent par le fait que le prévenu, s'il est identifié lors de l'infraction, peut payer l'amende immédiatement ou dans les 30 jours (délai de réflexion) par bulletin de versement sans autre mention de son identité (art. 6 al. 1 à 3 LAO). Une procédure pénale ordinaire n'est engagée que si le prévenu ne paie pas l'amende dans le délai imparti (art. 6 al. 4 LAO). Pour les cas où le conducteur responsable n'est pas interpellé ou arrêté lors de l'infraction à la LCR, le législateur a prévu à l'art. 7 LAO une "responsabilité du détenteur du véhicule": Dans ce cas, l'amende est mise à la charge de la personne physique ou morale inscrite dans le permis de circulation comme détenteur du véhicule. Celui-ci dispose d'un délai de 30 jours pour la payer (al. 2). Si cette personne ne paie pas l'amende dans ce délai, une procédure pénale ordinaire est engagée (al. 3). Si le détenteur du véhicule indique le nom et l'adresse de la personne qui a commis l'infraction, la procédure prévue aux al. 2 et 3 est engagée à l'encontre de cette personne (al. 4). Si l'identité de la personne qui a commis l'infraction ne peut être établie sans efforts disproportionnés, le détenteur du véhicule obtient un délai de 30 jours pour payer l'amende, sauf s'il peut faire valoir de manière convaincante dans la procédure pénale ordinaire que son véhicule a été utilisé indépendamment de sa volonté et qu'il avait pris toutes les mesures de diligence nécessaires pour l'empêcher (al.”
“Comme les amendes d'ordre sont infligées pour des contraventions au sens de l'art. 103 CP (cf. consid. 3.1 supra), les principes généraux du CP s'appliquent, à moins que la LAO ne contienne des dispositions spéciales à ce sujet. L'une des principales dérogations aux principes généraux du droit pénal est prévue à l'art. 1 al. 5 LAO, selon lequel les antécédents et la situation personnelle du prévenu ne sont pas pris en compte dans la procédure d'amende d'ordre (contrairement à la fixation de la peine selon l'art. 47 CP). En outre, la LAO prévoit d'importantes simplifications procédurales par rapport à la procédure ordinaire. Celles-ci se caractérisent par le fait que le prévenu, s'il est identifié lors de l'infraction, peut payer l'amende immédiatement ou dans les 30 jours (délai de réflexion) par bulletin de versement sans autre mention de son identité (art. 6 al. 1 à 3 LAO). Une procédure pénale ordinaire n'est engagée que si le prévenu ne paie pas l'amende dans le délai imparti (art. 6 al. 4 LAO). Pour les cas où le conducteur responsable n'est pas interpellé ou arrêté lors de l'infraction à la LCR, le législateur a prévu à l'art. 7 LAO une "responsabilité du détenteur du véhicule": Dans ce cas, l'amende est mise à la charge de la personne physique ou morale inscrite dans le permis de circulation comme détenteur du véhicule. Celui-ci dispose d'un délai de 30 jours pour la payer (al. 2). Si cette personne ne paie pas l'amende dans ce délai, une procédure pénale ordinaire est engagée (al. 3). Si le détenteur du véhicule indique le nom et l'adresse de la personne qui a commis l'infraction, la procédure prévue aux al. 2 et 3 est engagée à l'encontre de cette personne (al. 4). Si l'identité de la personne qui a commis l'infraction ne peut être établie sans efforts disproportionnés, le détenteur du véhicule obtient un délai de 30 jours pour payer l'amende, sauf s'il peut faire valoir de manière convaincante dans la procédure pénale ordinaire que son véhicule a été utilisé indépendamment de sa volonté et qu'il avait pris toutes les mesures de diligence nécessaires pour l'empêcher (al.”
Bringt der Beschuldigte im ordentlichen Strafverfahren vor, eine konkret benannte andere Person habe die Widerhandlung begangen, ist dieses Vorbringen in die materielle Beweiswürdigung einzubeziehen. Der Halter kann sich im ordentlichen Verfahren nicht allein durch eine blosse Mitteilung exkulpieren.
“Ist im Ordnungsbussenverfahren nicht bekannt, wer eine Widerhandlung began- gen hat, so wird die Busse dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughal- ter auferlegt (Art. 6 Abs. 1 OBG). Dem Halter wird die Busse schriftlich eröffnet. Er kann sie innert 30 Tagen bezahlen (Art. 6 Abs. 2 OBG). Bezahlt er die Busse nicht fristgerecht, so wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 3 OBG). Nennt der Halter Name und Adresse des Fahrzeugführers, der zum Zeit- punkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat, so wird gegen diesen das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Fahrzeugführer ist, so ist die Busse vom Halter zu bezahlen, es sei denn, er macht im ordentli- chen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte (Art. 6 Abs. 5 OBG). Im ordentlichen Strafverfahren ist stets die materielle Wahrheit zu untersuchen (Art. 6 Abs. 1 und 2 StPO). Bringt ein Beschuldigter hierbei vor, nicht er sei der Täter, sondern eine konkret benannte andere Person, so ist dieses Vorbringen in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. Der Unterschied zum Ordnungsbussen- verfahren liegt darin, dass im ordentlichen Verfahren eine umfassende Beweis- würdigung vorzunehmen ist und der Halter sich nicht durch eine blosse Mitteilung exkulpieren kann. Nicht angängig ist indessen der Schluss des Stadtrichteramtes, ein solches Vorbringen sei im ordentlichen Verfahren überhaupt nicht mehr zu hören und zu prüfen. Es ist im Folgenden daher auf das Vorbringen des Beschul- digten einzugehen.”
Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, kann sie die Busse entweder sofort bezahlen oder von der 30‑tägigen Bedenkfrist Gebrauch machen und innerhalb dieser Frist zahlen.
“geahndet, sofern der Übertretungstatbestand in der Liste nach Art. 15 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 1 Abs. 2 und 4 OBG). Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand- lung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Be- denkfrist) bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art.”
Der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen ist im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG), da das Verfahren vom ordentlichen Strafverfahren ausgenommen und vereinfachter Natur ist. Die Behörde trägt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden; sie muss auf geeignete Art nachweisen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist. Dieser Nachweis kann gestützt auf Indizien oder die gesamten Umstände erbracht werden.
“Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11.”
“Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11.”
Wird die Busse nicht innert der vorgesehenen Frist bezahlt, ist nach Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten; dies gilt auch, wenn die Busse nachträglich doch bezahlt wird. Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen vor.
“Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die vom Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375). Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann. Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird.”
Wurde die Ordnungsbusse nicht innert der Zahlungsfrist bezahlt, ist gemäss Art. 6 Abs. 4 OBG ein ordentliches Strafverfahren einzuleiten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn die Busse nach Ablauf der Frist noch bezahlt wird; folglich kann ein bereits eröffnetes ordentliches Verfahren nach einer nachträglichen Zahlung nicht einfach eingestellt werden.
“Gemäss Art. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) können Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften des Bundes nach diesem Gesetz in einem vereinfachten Verfahren mit Ordnungsbussen geahndet werden, wobei das Bundesgericht festgehalten hat, dass die vom Bundesrat bezeichneten Übertretungen grundsätzlich im Ordnungsbussenverfahren zu erledigen sind (BGE 105 IV 136 und 121 IV 375). Nach Art. 6 Abs. 1 OBG kann die beschuldigte Person die Busse sofort oder innert 30 Tagen bezahlen. Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann. Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 35 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, weil Art. 6 Abs. 4 OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs.”
“Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann. Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 35 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, weil Art. 6 Abs. 4 OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs. 3 OBG) als speziellere Regel Vorrang geniesst (vgl. ausführlich BGE 135 IV 221). Schliesslich sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).”
“Bezahlt sie die Busse innert der Frist nicht, so wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet (Art. 6 Abs. 4 OBG). Das ordentliche Verfahren ist insbesondere auch dann einzuleiten, wenn zwar letztlich bezahlt wird, aber die Zahlungsfrist verpasst worden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_484/2007 vom 14.11.2007). Im vorerwähnten Entscheid hatte das Bundesgericht über einen Fall zu entscheiden, bei dem die Anzeige - anders als im vorliegenden Fall - sogar erst nach erfolgter Zahlung verfasst wurde. Wenn das ordentliche Verfahren selbst bei verspäteter Zahlung einzuleiten ist, bedeutet dies umgekehrt auch, dass ein einmal eröffnetes ordentliches Verfahren nach erfolgter nachträglicher Zahlung nicht einfach eingestellt werden kann. Im Übrigen ist allgemein festzuhalten, dass das Gesetz die Möglichkeit von Fristerstreckungen oder Ratenzahlungen an sich nicht vorsieht, weshalb der Gebüsste auf die Folgen der Nichtbezahlung hingewiesen wird. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Art. 35 Abs. 1 StGB keine Anwendung findet, weil Art. 6 Abs. 4 OBG (entsprechend dem altrechtlichen Art. 6 Abs. 3 OBG) als speziellere Regel Vorrang geniesst (vgl. ausführlich BGE 135 IV 221). Schliesslich sieht Art. 426 Abs. 1 StPO vor, dass die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).”
Bei Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG kann die Eintragung als Halter (formelle oder materielle Haltereigenschaft) bei Strassenverkehrsdelikten als Indiz für die Täterschaft gewertet werden. Das Unterlassen, entlastende Umstände zu erläutern, sowie das Schweigen des Halters bzw. die Verweigerung, den Fahrer zu nennen, können im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden, soweit sich nicht ein berechtigtes Zeugnisverweigerungsrecht geltend machen lässt.
“es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden darf. Das Schweigen der beschuldigten Person darf in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, bei der Gewichtung belastender Elemente mitberücksichtigt werden, es sei denn, sie berufe sich zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1018/2021 vom 24. August 2022 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Des Weiteren ergeben sich nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Fahrzeughalter aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und ihrer Fahrberechtigung gewisse Obliegenheiten (Urteile des Bundesgerichtes 6B_439/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5.4 und 6B_571/2009 vom 28. Dezember 2009 E. 3.2). Die (formelle, aber auch materielle) Haltereigenschaft stellt demnach bei Strassenverkehrsdelikten ein Indiz für die Täterschaft (des Halters) dar (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 11 zu Art. 6 OBG; vgl. zur materiellen Haltereigenschaft auch Urteil des Bundesgerichts 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5 mit Hinweisen). Das Gericht kann im Rahmen der Beweiswürdigung ohne Verletzung der Unschuldsvermutung zum Schluss gelangen, der Halter habe das Fahrzeug selber gelenkt, wenn dieser die Tat bestreitet und sich über den möglichen Lenker ausschweigt (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4.2). Sich auf das Aussageverweigerungsrecht zu berufen oder die Möglichkeit ins Spiel zu bringen, nicht gefahren zu sein, hindert das Gericht nicht daran, eine Täterschaft anzunehmen (Urteile des Bundesgerichts 6B_235/2021 vom 29. Juli 2021 E. 2.3.2; 6B_812/2011 vom 19. April 2012 E. 1.5). Wie bereits festgestellt ist als Halterin des betreffenden Maserati die C.________ AG eingetragen. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer und Inhaber der – auf seinen Nachnamen lautenden – C.________ AG (vgl. pag. 84 Z. 28 f.). Hinweise, wonach die AG nebst dem Beschuldigten durch eine weitere Person beherrscht würde, sind keine ersichtlich.”
Ist die Identität des Widerhandlungspersons nicht feststellbar, ist nach der vom Bundesgericht bestätigten Praxis auf die formelle Qualität als «détenteur»/Halter abzustellen; nicht auf zivilrechtliche (materielle) Inhaberbegriffe.
“Toutefois, dans cet arrêt, le Tribunal fédéral s'était limité à trancher la question de savoir si, dans le cadre de l'art. 7 al. 5 LAO (à l'époque encore art. 6 al. 5 LAO), il fallait se fonder sur la notion (matérielle) de détenteur selon le droit de la responsabilité civile (ATF 129 III 102 consid. 2.1) ou si c'était la qualité formelle de détenteur qui importait (le Tribunal fédéral ayant opté pour la deuxième solution; cf. consid. 2.2 et”
“Toutefois, dans cet arrêt, le Tribunal fédéral s'était limité à trancher la question de savoir si, dans le cadre de l'art. 7 al. 5 LAO (à l'époque encore art. 6 al. 5 LAO), il fallait se fonder sur la notion (matérielle) de détenteur selon le droit de la responsabilité civile (ATF 129 III 102 consid. 2.1) ou si c'était la qualité formelle de détenteur qui importait (le Tribunal fédéral ayant opté pour la deuxième solution; cf. consid. 2.2 et”
Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhandlung identifiziert, kann die Busse sofort oder innerhalb einer 30-tägigen Bedenkfrist bezahlt werden. Wird die Busse innerhalb dieser Frist nicht bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet.
“geahndet, sofern der Übertretungstatbestand in der Liste nach Art. 15 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 1 Abs. 2 und 4 OBG). Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand- lung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Be- denkfrist) bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art.”
“1 LCR, celui qui viole les règles de la circulation routière prévues par la présente loi ou par les dispositions d'exécution émanant du Conseil fédéral est puni de l'amende. Selon l'art. 27 al. 1 LCR, chacun se conformera aux signaux et aux marques, ainsi qu'aux ordres de la police. L’art. 48 al. 3 OSR prévoit que lorsque le stationnement est limité dans le temps, les véhicules doivent quitter le parking au plus tard à l’instant où la durée autorisée de stationnement expire, à moins qu’il ne soit permis, selon les instructions figurant sur le parcomètre, de payer une nouvelle taxe avant la fin du temps autorisé. Selon l’art. 48b al. 1 OSR, le signal « Parcage contre paiement » (4.20) désigne les parkings où les véhicules ne peuvent être garés que contre paiement d’une taxe et selon les prescriptions figurant sur les parcomètres. Selon l’art. 3 al. 1 de la loi sur les amendes d'ordre (LAO ; RS 314.1 ; Etat le 19 décembre 2020), la procédure de l’amende d’ordre s’applique aux infractions constatées directement par le représentant de l’organe compétent. Selon l’art. 6 al. 1 LAO, si le prévenu est identifié lors de l’infraction, il peut payer l’amende immédiatement ou dans un délai de 30 jours (délai de réflexion). S'il ne la paie pas dans le délai prescrit, la procédure ordinaire est engagée (al. 4). L'art. 14 LAO permet au juge de fixer une amende d'ordre dans la procédure pénale ordinaire. Le fait de ne pas enclencher le parcomètre conformément à l’art. 48 b al. 1 OSR est puni d'une amende de CHF 40.- (ch. 203.3 de l'Ordonnance sur les amendes d'ordre [OAO ; RS 314.11]). Le fait de dépasser la durée de stationnement autorisée de deux heures au plus est puni également d’une amende de CHF 40.- (ch. 200 a. de l'Ordonnance sur les amendes d'ordre [OAO ; RS 314.11]). Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral (ATF 114 IV 62 consid. 3b) concernant l’ancien art. 48 al. 6 OSR, les voitures automobiles ne peuvent être garées sur les places de stationnement signalées en conséquence que contre paiement d'un émolument et conformément aux dispositions indiquées sur l'horodateur.”
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