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Im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 OBG kann der Halter nur zur Zahlung der Busse verpflichtet werden; eine strafrechtliche Verurteilung wegen der mit dem Fahrzeug begangenen Verkehrsregelverletzung kommt nicht in Betracht.
“In dem zur Publikation bestimmten Entscheid 7B_545/2023 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass der Halter des Fahrzeugs im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 OBG einzig zur Zahlung der Busse verpflichtet werden kann, aber nicht wegen der mit dem Fahrzeug begangenen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_545/2023 vom”
“In dem zur Publikation bestimmten Entscheid 7B_545/2023 hat das Bundes- gericht festgehalten, dass der Halter des Fahrzeugs im Anwendungsbereich von Art. 7 Abs. 5 OBG einzig zur Zahlung der Busse verpflichtet werden kann, aber nicht wegen der mit dem Fahrzeug begangenen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen werden darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_545/2023 vom”
Erfüllt der Halter die Pflicht nach Art. 7 Abs. 4 OBG, kann er durch die Angabe des tatsächlichen Fahrzeugführers die Vermutung nach Art. 7 Abs. 1 widerlegen. Die vom Halter zu machenden Angaben müssen Name und Adresse in ausreichender Vollständigkeit enthalten, sodass die Person individualisierbar ist; vage oder wenig plausible Angaben genügen nicht.
“Nach Art. 7 Abs. 4 OBG hat der Halter die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrzeugführers der Polizei zu melden und somit die Vermutung der Täterschaft von Art. 7 Abs. 1 OBG zu widerlegen. Bei den von einem Halter gemachten Anga- ben nach Art. 7 Abs. 4 OBG darf es sich nicht um eine wenig plausible Information handeln. Mit Verweis auf die Botschaft zu Via sicura hält das Bundesgericht fest, dass Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein müssen, d. h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist (BGer 6B_1007/2016 v.”
Erklärt die Übertretungsanzeige und/oder die Zahlungserinnerung dem Halter Art. 7 OBG genügend und verständlich und reagiert dieser dennoch nicht fristgerecht (z. B. keine Lenkerangaben, keine Einsprache), geht die Rechtsprechung davon aus, dass prozessuales Verschulden vorliegt. In diesen Fällen konnten dem Halter die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden.
“Aufgrund der Akten (Akten S. 18 ff.) muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach der Eröffnung des Strafbefehls vom 22. November 2023 mit Einsprache datiert vom 29. November 2023 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die mehrfachen Übertretungsanzeigen oder die Zahlungserinnerungen reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, diese Schreiben nicht bekommen zu haben bzw. teilweise explizit einräumt, diese erhalten zu haben. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In den Übertretungsanzeigen vom 24. März 2022 und vom 27. Juli 2023 sowie in den Zahlungserinnerungen vom 5. Mai 2022, vom 5. Januar 2023 und vom 7. September 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion mussten ihm also bekannt sein. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Kosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden. Des Weiteren und insbesondere bezüglich der angeblich zugestellten Eingabe mit Lenkerangaben vom 26. Mai 2022 kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (Einstellungsverfügung vom 13. Februar 2024, Akten S. 4 f. und Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, Akten S. 42 ff.).”
“Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 6. Juli 2023 und der Zahlungserinnerung vom 17. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.‒ und CHF 2'000.‒ betragen (§ Abs. 1 Bst. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Im vorliegenden Fall wurde somit der Mindestansatz angewandt. Die Auferlegung der Mindestgebühr erfolgte demnach zurecht. Hinzu kamen die Auslagen in Höhe von CHF”
“Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 13. Februar 2024 mit Einsprache datiert vom 20. Februar 2024 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 17. August 2023 und der Zahlungserinnerung vom 19. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zu Recht auferlegt wurden.”
“Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 11. Mai 2022 mit Einsprache vom 19. Mai 2022 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 11. November 2021 und der Zahlungserinnerung vom 23. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.”
Leistet die im Fahrzeugausweis eingetragene Halterin oder der Halter die Ordnungsbusse innerhalb der vorgesehenen 30‑Tagesfrist, wird nicht unmittelbar ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet; ein ordentliches Verfahren erfolgt nur, wenn die Busse nicht fristgerecht bezahlt wird.
“1 supra), les principes généraux du CP s'appliquent, à moins que la LAO ne contienne des dispositions spéciales à ce sujet. L'une des principales dérogations aux principes généraux du droit pénal est prévue à l'art. 1 al. 5 LAO, selon lequel les antécédents et la situation personnelle du prévenu ne sont pas pris en compte dans la procédure d'amende d'ordre (contrairement à la fixation de la peine selon l'art. 47 CP). En outre, la LAO prévoit d'importantes simplifications procédurales par rapport à la procédure ordinaire. Celles-ci se caractérisent par le fait que le prévenu, s'il est identifié lors de l'infraction, peut payer l'amende immédiatement ou dans les 30 jours (délai de réflexion) par bulletin de versement sans autre mention de son identité (art. 6 al. 1 à 3 LAO). Une procédure pénale ordinaire n'est engagée que si le prévenu ne paie pas l'amende dans le délai imparti (art. 6 al. 4 LAO). Pour les cas où le conducteur responsable n'est pas interpellé ou arrêté lors de l'infraction à la LCR, le législateur a prévu à l'art. 7 LAO une "responsabilité du détenteur du véhicule": Dans ce cas, l'amende est mise à la charge de la personne physique ou morale inscrite dans le permis de circulation comme détenteur du véhicule. Celui-ci dispose d'un délai de 30 jours pour la payer (al. 2). Si cette personne ne paie pas l'amende dans ce délai, une procédure pénale ordinaire est engagée (al. 3). Si le détenteur du véhicule indique le nom et l'adresse de la personne qui a commis l'infraction, la procédure prévue aux al. 2 et 3 est engagée à l'encontre de cette personne (al. 4). Si l'identité de la personne qui a commis l'infraction ne peut être établie sans efforts disproportionnés, le détenteur du véhicule obtient un délai de 30 jours pour payer l'amende, sauf s'il peut faire valoir de manière convaincante dans la procédure pénale ordinaire que son véhicule a été utilisé indépendamment de sa volonté et qu'il avait pris toutes les mesures de diligence nécessaires pour l'empêcher (al. 5).”
Bei strittiger Täteridentität ist auf die formelle Qualität als Détenteur (formeller Inhaber) abzustellen; die materielle bzw. zivilrechtliche Haltereigenschaft tritt dafür zurück.
“Toutefois, dans cet arrêt, le Tribunal fédéral s'était limité à trancher la question de savoir si, dans le cadre de l'art. 7 al. 5 LAO (à l'époque encore art. 6 al. 5 LAO), il fallait se fonder sur la notion (matérielle) de détenteur selon le droit de la responsabilité civile (ATF 129 III 102 consid. 2.1) ou si c'était la qualité formelle de détenteur qui importait (le Tribunal fédéral ayant opté pour la deuxième solution; cf. consid. 2.2 et”
Neben Namen und Adresse können auch sonstige Angaben genügen, soweit sie eine hinreichende Individualisierung des tatsächlichen Fahrzeugführers erlauben. Eine weitergehende, extensivere Auslegung ist indes zu vermeiden, weil Art. 7 OBG einen Eingriff in strafrechtliche Grundsätze darstellt.
“E. 1.5). Gemäss der Botschaft ist es erforderlich, dass der Halter den Namen und die Adresse des tatsächlichen Fahrzeugführers nennt oder genügend Angaben zu seiner Identität macht, sodass dieser individualisierbar ist (siehe Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff. [zit.: Botschaft], S. 8487). Entsprechend ist es denkbar, dass neben Namen und Adresse auch andere Angaben ausrei- chen können, um den Anforderungen von Art. 7 Abs. 4 OBG zu genügen. Der in Art. 7 OBG vorgesehene Einbruch in strafrechtliche Grundsätze steht sodann ei- ner extensiven Auslegung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGer 6B_1007/2016 v.”
“E. 1.5). Gemäss der Botschaft ist es erforderlich, dass der Halter den Namen und die Adresse des tatsächlichen Fahrzeugführers nennt oder genügend Angaben zu seiner Identität macht, sodass dieser individualisierbar ist (siehe Botschaft zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr vom 20. Oktober 2010, BBl 2010 8447 ff. [zit.: Botschaft], S. 8487). Entsprechend ist es denkbar, dass neben Namen und Adresse auch andere Angaben ausrei- chen können, um den Anforderungen von Art. 7 Abs. 4 OBG zu genügen. Der in Art. 7 OBG vorgesehene Einbruch in strafrechtliche Grundsätze steht sodann ei- ner extensiven Auslegung dieser Bestimmung entgegen (vgl. BGer 6B_1007/2016 v.”
Im Ordnungsbussenverfahren besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung der Übertretungsanzeige bzw. der Zahlungserinnerung; das Verfahren ist vom Anwendungsbereich der StPO ausgenommen, weshalb Art. 85 Abs. 2 StPO hier nicht anzuwenden ist.
“Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.”
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Haltereigenschaft in Verfahren nach Art. 7 Abs. 3 OBG (als Indiz) herangezogen werden, um eine einfache Verkehrsverletzung dem Beschuldigten zuzurechnen; dies ist jedoch nur ein Beweisanzeichen und begründet nicht automatisch eine Täterschaft.
“Il y a répondu par l'affirmative, notamment en se référant à la jurisprudence de la CourEDH, qui a examiné différentes réglementations étrangères comparables sous l'angle de l'art. 6 CEDH sans constater de violations de la Convention (cf. arrêts de la CourEDH O'Halloran et Francis c. Royaume-Uni du 29 juin 2007 [requête n° 15809/02 et 25624/02]; Falk c. Pays-Bas du 19 octobre 2004, [requête n° 66237/01]). Il n'y a pas lieu de revenir sur cette jurisprudence, d'autant que la doctrine souligne qu'un éventuel conflit avec le principe nemo tenetur passe au second plan par rapport à un conflit avec le principe de la culpabilité (cf. DOMINIQUE OTT, Die Tragweite des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare im Strassenverkehrsrecht, in : Probst/Werro [éd.], Strassenverkehrstagung 21. Juni 2018, Berne 2018, p. 229 ss, p. 272 s.). Il est également établi, dans la jurisprudence du Tribunal fédéral, que la qualité de détenteur peut constituer un indice, notamment dans le cadre d'une procédure selon l'art. 7 al. 3 LAO, que le prévenu était l'auteur d'une violation simple des règles de la circulation (arrêts 6B_129/2024 du 22 avril 2024 consid. 2.3.2; 6B_243/2018 du 6 juillet 2018 consid. 1.4.2; 6B_812/2011 du 19 avril 2012 consid. 1.5). Cette jurisprudence n'est toutefois pas applicable dans le cas d'espèce, vu que les autorités cantonales n'ont pas condamné le recourant au motif qu'il aurait personnellement commis l'excès de vitesse en question.”
Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung der Busse. Wird die Busse nicht innerhalb der Frist bezahlt, wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt. In diesem Verfahren kann sich die Halterin oder der Halter entlasten, indem sie oder er glaubhaft macht, das Fahrzeug sei gegen ihren oder seinen Willen benutzt worden und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte.
“Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG), mithin ist nunmehr dieser Person die Busse schriftlich zu eröffnen und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung anzusetzen, ansonsten ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. Kann mit verhältnis- mässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaub- haft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, muss die Halterin oder der Halter im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt worden ist und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).
“Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
Wird die Busse nicht innerhalb der in Art. 7 vorgesehenen Frist bezahlt, sieht Art. 7 Abs. 3 OBG die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens vor. Nennt der Halter die identifizierbare Person, gegen die die Widerhandlung begangen wurde, ist dieses Verfahren gegen diese Person nach den Absätzen 2 und 3 durchzuführen. Kann der Täter mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, gelten die in den Quellen beschriebenen Folgen, wobei der Halter im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft machen kann, dass das Fahrzeug trotz gebotener Sorgfalt gegen seinen Willen benutzt wurde (Art. 7 Abs. 5 OBG).
“geahndet, sofern der Übertretungstatbestand in der Liste nach Art. 15 Ordnungsbussengesetz (OBG; SR 314.1) aufgeführt ist (Art. 1 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 1 Abs. 2 und 4 OBG). Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand- lung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Be- denkfrist) bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
“Gestützt auf Artikel 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter oder Fahr- zeughalterin eingetragenen Person auferlegt, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten wird. Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich er- öffnet. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG), mithin ist nunmehr dieser Person die Busse schriftlich zu eröffnen und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung anzusetzen, ansonsten ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. Kann mit verhältnis- mässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaub- haft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
Macht die Halterin oder der Halter nicht glaubhaft, wer gefahren ist (bzw. nennt sie/er nicht die Kontaktdaten der fahrenden Person), bleibt sie/er zahlungspflichtig. Die Behörde ist nicht verpflichtet, ins Ausland zu ermitteln, wenn solche Ermittlungen angesichts der Umstände unangemessen aufwendig oder unverhältnismässig wären.
“Ses explications – il aurait séjourné dans le D______ [France] le jour en question, comme à son habitude à cette période de l'année – ne peuvent, en effet, être exclues, bien qu'il ne produise pas d'attestation à ce sujet, de voisin en particulier, ainsi qu'il le propose (art. 10 al. 3 CPP). Par ailleurs, l'homme visible sur l'image radar n'a pas l'apparence physique de l'appelant, si l'on en croit la description que ce dernier fait de lui-même. A le suivre toujours, c'est un tiers, autorisé à faire usage de son véhicule en son absence, dans le cadre des soins à dispenser à ses animaux domestiques, qui s'en serait servi ce jour-là – et aurait, partant, commis l'excès de vitesse –. A cet égard, l'hypothèse d'une "doublette", c'est-à-dire d'une contrefaçon ou d'une usurpation de plaques, doit sans doute être écartée car elle n'est nullement démontrée par la procédure, aucun élément ne venant l'étayer, à commencer par une plainte ou dénonciation pénale. Cela étant, faute pour le prévenu d'avoir fourni au SDC les coordonnées du tiers conducteur, c'est à lui qu'il appartient, en sa qualité de détenteur, de régler l'amende (art. 7 al. 5 LAO). Ce n'est pas au SDC d'investiguer à ce sujet, encore moins à l'étranger, au prix de démarches hasardeuses et d'efforts qui deviendraient vite disproportionnés. L'appelant sera par conséquent reconnu coupable d'infraction à l'art. 90 al. 1 LCR et condamné à une amende d'ordre de CHF 40.- – une amende d’ordre peut également être infligée dans la procédure pénale ordinaire (art. 14 LAO). En revanche, il n'y a pas lieu de prononcer de peine privative de liberté de substitution pour le cas où A______ ne paierait pas l'amende. En tant que lex specialis, la LAO déroge, en effet, au système des sanctions contraventionnelles de l'art. 106 CP (L. MOREILLON / A. MACALUSO / N. QUELOZ / N. DONGOIS [éds], Commentaire romand, Code pénal II, Bâle 2017, n. 24 ad art. 106 CP). 3. L'appelant, qui succombe sur l'essentiel, supportera 4/5èmes des frais de la procédure envers l'État (art. 428 CPP). PAR CES MOTIFS LE PRÉSIDENT DE LA CHAMBRE PÉNALE D'APPEL ET DE RÉVISION Reçoit l'appel formé par A______ contre le jugement rendu le 7 juin 2023 par le Tribunal de police dans la procédure P/545/2023.”
In der genannten Entscheidung wurde festgestellt, dass die Bestimmung über die Halterhaftung in der Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung hinreichend und verständlich erläutert worden ist. Da der Halter nicht bestritten hat, die Schreiben erhalten zu haben, und erst Monate später reagierte, war ihm die Tragweite der Rechtsfolge bekannt. Sein Ausbleiben führt zu prozessualem Verschulden, weshalb ihm unter Berufung auf die einschlägigen Verfahrensnormen Verfahrenskosten auferlegt wurden.
“April 2022 zum ersten Mal in diesem Verfahren reagiert und auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anders mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter. Belegt wird dies durch die von ihm eingereichte Abmeldebescheinigung im Original, die dokumentiert, dass die Abmeldung erst am 14. Juli 2021 und damit fast eine Woche nach dem ihm vorgeworfenen Vorfall erfolgte. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe (gemäss seinem Schreiben vom 26. April 2022 hat er eine vor einigen Wochen bei ihm eingegangene Anzeige bezüglich des Parkvergehens an den verantwortlichen Lenker weitergeleitet). Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 26. August 2021 und der Zahlungserinnerung vom 7. Oktober 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.”
In der vorliegenden Entscheidungsinstanz leitete die Staatsanwaltschaft nach mehreren unbedachten Zahlungserinnerungen ein ordentliches Strafverfahren ein und erliess einen Strafbefehl; dies zeigt, dass bei Nichtreaktion auf Zahlungsaufforderungen nach Art. 7 OBG ein ordentlicher Strafprozess eingeleitet werden kann.
“Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März 2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai 2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September 2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November 2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2.”
“Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März 2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai 2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September 2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November 2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung nahm. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 ein und erlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs.”
Im Ordnungsbussenverfahren werden die vorgängigen Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung praxisgemäss nicht per Einschreiben zugestellt. Die Zustellungsvorschriften der StPO (insbesondere Art. 85 Abs. 2 StPO) finden auf diese vorausgehenden Mitteilungen keine Anwendung; ferner dürfen im Ordnungsbussenverfahren keine Kosten erhoben werden.
“Seit Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung am 1. Januar 2011 werden Strafbefehle grundsätzlich mit eingeschriebener Post zugestellt. Dies ergibt sich aus Art. 85 Abs. 2 StPO, wonach die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Vielmehr sind diese im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren (Art. 1 Abs. 1 Ordnungsbussengesetz [OBG, SR 741.03]), in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 7 OBG). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen. Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (statt vieler: AGE BES.2017.115 vom 2. August 2017 E. 2.2; BES.2016.190 vom 10. Januar 2017 E. 3.1). Ein Anspruch auf eingeschriebene Zustellung im Sinne von Art. 85 Abs. 2 StPO besteht im Ordnungsbussenverfahren nicht.”
Nennt die Halterin oder der Halter Name und Adresse der Person, welche die Widerhandlung begangen hat, so wird gegen diese Person das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG geführt. Das heisst: Die Busse ist dieser Person schriftlich zu eröffnen und ihr ist eine Zahlungsfrist von 30 Tagen anzusetzen; wird nicht bezahlt, wird ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet.
“1 Abs. 1 Ziff. 7 und Art. 1 Abs. 2 und 4 OBG). Wird die beschuldigte Person anlässlich der Widerhand- lung identifiziert, so kann sie die Busse sofort oder innerhalb von 30 Tagen (Be- denkfrist) bezahlen (Art. 6 Abs. 1 OBG). Wird die Fahrzeugführerin oder der Fahr- zeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten, so wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalterin oder Fahrzeughalter eingetragenen natürlichen oder juristischen Person auferlegt (Art. 7 Abs. 1 OBG). Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich eröff- net. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach Art. 7 Abs. 2 und 3 OBG durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG). Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Hal- terin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaubhaft, dass das Fahr- zeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
“Gestützt auf Artikel 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG; SR 314.1) wird die Busse der im Fahrzeugausweis als Fahrzeughalter oder Fahr- zeughalterin eingetragenen Person auferlegt, wenn die Fahrzeugführerin oder der Fahrzeugführer nicht anlässlich der Widerhandlung gegen das SVG angetroffen oder angehalten wird. Der Halterin oder dem Halter wird die Busse schriftlich er- öffnet. Sie oder er kann sie innerhalb von 30 Tagen bezahlen (Art. 7 Abs. 2 OBG). Bezahlt die Halterin oder der Halter die Busse nicht innerhalb der Frist, so wird ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (Art. 7 Abs. 3 OBG). Nennt die Halterin oder der Halter den Namen und die Adresse der Person, welche die Widerhand- lung begangen hat, so wird gegen diese das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 durchgeführt (Art. 7 Abs. 4 OBG), mithin ist nunmehr dieser Person die Busse schriftlich zu eröffnen und ihr eine Frist von 30 Tagen zur Bezahlung anzusetzen, ansonsten ein ordentliches Strafverfahren eingeleitet wird. Kann mit verhältnis- mässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer die Widerhandlung begangen hat, so erhält die Halterin oder der Halter eine Frist von 30 Tagen, um die Busse zu bezahlen, es sei denn, sie oder er macht im ordentlichen Strafverfahren glaub- haft, dass das Fahrzeug gegen ihren oder seinen Willen benutzt wurde und dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindert werden konnte (Art. 7 Abs. 5 OBG).”
Meldet der Halter gemäss Art. 7 Abs. 4 OBG einen tatsächlichen Fahrzeugführer, müssen Name und vollständige Adresse angegeben werden. Die Angaben müssen so konkret und plausibel sein, dass der Fahrzeugführer individualisierbar ist und damit die Vermutung der Täterschaft nach Art. 7 Abs. 1 OBG widerlegt werden kann.
“Nach Art. 7 Abs. 4 OBG hat der Halter die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrzeugführers der Polizei zu melden und somit die Vermutung der Täterschaft von Art. 7 Abs. 1 OBG zu widerlegen. Bei den von einem Halter gemachten Anga- ben nach Art. 7 Abs. 4 OBG darf es sich nicht um eine wenig plausible Information handeln. Mit Verweis auf die Botschaft zu Via sicura hält das Bundesgericht fest, dass Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein müssen, d. h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist (BGer 6B_1007/2016 v.”
“Nach Art. 7 Abs. 4 OBG hat der Halter die Möglichkeit, den tatsächlichen Fahrzeugführers der Polizei zu melden und somit die Vermutung der Täterschaft von Art. 7 Abs. 1 OBG zu widerlegen. Bei den von einem Halter gemachten Anga- ben nach Art. 7 Abs. 4 OBG darf es sich nicht um eine wenig plausible Information handeln. Mit Verweis auf die Botschaft zu Via sicura hält das Bundesgericht fest, dass Name und Adresse des Fahrzeugführers vollständig sein müssen, d. h. der Halter muss genügend Angaben zur Identität des Fahrzeugführers machen, so dass dieser individualisierbar ist (BGer 6B_1007/2016 v.”
Der Halter haftet für Tempowiderhandlungen, die mit seinem Fahrzeug begangen wurden, wenn die fahrende Person nicht ermittelt oder angehalten werden konnte (Anwendung von Art. 7 OBG).
“Uhr, wurde mit dem auf A. eingelösten Motorrad B., Kontrollschild C. auf der Hauptstrasse in D. innerorts, Höhe E., Fahrtrichtung F., die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 14 km/h überschritten. Als Halter dieses Fahrzeuges haftet der Beschuldigte für die Ordnungsbusse inkl. Verfahrenskosten (Art. 7 OBG)."”
“Der Strafbefehl vom 14. Oktober 2022 enthält folgende Sachverhaltsum- schreibung (StA act. 7): "Am 26. Mai 2022, um 15:27 Uhr, wurde mit dem auf A. zugelassenen Per- sonenwagen B. Kontrollschild C. auf der richtungsgetrennten Auto- strasse D. in Richtung E., Höhe Anschluss F. in F ._, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 5 km/h um 8 km/h überschritten. Als Halterin dieses Fahrzeuges haftet die Beschuldigte für diese Ordnungsbusse inkl. Verfahrenskosten (vgl. Art. 7 OBG)."”
Im vorliegenden Fall führte das wiederholte Ausbleiben einer Reaktion auf Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen mit Hinweis auf Art. 7 OBG dazu, dass die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Strafverfahren einleitete und einen Strafbefehl erliess.
“Sachverhalt Die Staatsanwaltschaft führte gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 1. März 2022. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 24. März 2022 eine Übertretungsanzeige sowie eine Zahlungserinnerung vom 5. Mai 2022 zu, welche jeweils den Hinweis auf die Halterhaftung nach Art. 7 OBG enthielten, auf welche er nicht reagierte. Nachdem auch die erneute Zahlungserinnerung vom 5. Januar 2023, die erneute Zustellung der Übertretungsanzeige mit Schreiben vom 27. Juli 2023 sowie die erneute Zahlungserinnerung vom 7. September 2023, ebenfalls mit Hinweis auf die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG, unbeachtet blieben, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 22. November 2023, zu. Darin erlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.00 sowie Gebühren und Auslagen von CHF 208.60, gesamthaft also CHF 248.60, auf. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2023 Einsprache und machte geltend, das Fahrzeug sei zu diesem Zeitpunkt im Eigentum von Herrn [...] gewesen und auch von jenem gefahren worden. Ausserdem lieferte der Beschwerdeführer die Personalien von Herrn [...]. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 5. Januar 2024 den Abschluss der Untersuchung an, woraufhin der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2024 im Sinne des rechtlichen Gehörs Stellung nahm. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Februar 2024 ein und erlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs.”
Name und Adresse können ausreichend sein, um diejenige Person zu individualisieren; im vorliegenden Entscheid wurde dargelegt, dass die zusätzlich geforderten Angaben (exaktes Geburtsdatum, Postleitzahl) die Individualisierung nicht wesentlich ergänzten. Es wäre demnach nicht erforderlich, über den gesetzlich genannten Wortlaut (Name und Adresse) hinaus zwingend weitere Angaben zu verlangen.
“Damit machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben, mit denen der Fahrzeugführer - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - individuali- sierbar ist. Vergleicht man diese Angaben mit den von der Staatsanwaltschaft zu- sätzlich verlangten Informationen, d.h. dem exakten Geburtsdatum und der Post- leitzahl, so tragen diese Ergänzungen vorliegend nicht wesentlich zur Individuali- sierung des Fahrzeugführers bei. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst nur aufgefordert wurde, das Geburtsdatum nachzuliefern (siehe StA act. 5). Die Angabe der Postleitzahl wurde vom Beschwerdeführer hingegen gemäss den Akten erstmals nach Erlass des Strafbefehls verlangt (siehe StA act. 10). Obwohl der Fahrzeugführer vorliegend im Ausland (Rumänien) wohnt, lässt sich eine Postleitzahl in der Regel auch bei ausländischen Wohnorten problemlos ermitteln. Es wäre daher vorliegend über- spitzt formalistisch, aufgrund der fehlenden Postleitzahl von einer fehlenden Adresse auszugehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 m.w.H.). Einer nicht extensiven Auslegung von Art. 7 OBG steht es sodann entgegen, über den Gesetzeswortlaut von Art. 7 Abs. 4 OBG - Name und Adresse - hinaus, auch noch das Geburtsdatum zu verlangen, zumal der Beschwerdeführer sogar den Jahrgang des Fahrzeugführers angegeben hat.”
“Damit machte der Beschwerdeführer ausführliche Angaben, mit denen der Fahrzeugführer - entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft - individuali- sierbar ist. Vergleicht man diese Angaben mit den von der Staatsanwaltschaft zu- sätzlich verlangten Informationen, d.h. dem exakten Geburtsdatum und der Post- leitzahl, so tragen diese Ergänzungen vorliegend nicht wesentlich zur Individuali- sierung des Fahrzeugführers bei. Weiter fällt auf, dass der Beschwerdeführer zunächst nur aufgefordert wurde, das Geburtsdatum nachzuliefern (siehe StA act. 5). Die Angabe der Postleitzahl wurde vom Beschwerdeführer hingegen gemäss den Akten erstmals nach Erlass des Strafbefehls verlangt (siehe StA act. 10). Obwohl der Fahrzeugführer vorliegend im Ausland (Rumänien) wohnt, lässt sich eine Postleitzahl in der Regel auch bei ausländischen Wohnorten problemlos ermitteln. Es wäre daher vorliegend über- spitzt formalistisch, aufgrund der fehlenden Postleitzahl von einer fehlenden Adresse auszugehen (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV; BGE 135 I 6 E. 2.1 m.w.H.). Einer nicht extensiven Auslegung von Art. 7 OBG steht es sodann entgegen, über den Gesetzeswortlaut von Art. 7 Abs. 4 OBG - Name und Adresse - hinaus, auch noch das Geburtsdatum zu verlangen, zumal der Beschwerdeführer sogar den Jahrgang des Fahrzeugführers angegeben hat.”
Die revidierte Halterhaftung für juristische Personen ist am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten.
“Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Geschwindig- keitsüberschreitung vom 28. September 2023 sei mit dem auf die Beschwerdefüh- rerin eingelösten Personenwagen erfolgt. Der revidierte Art. 7 OBG, welcher die Halterhaftung von juristischen Personen vorsehe, sei am 1. Oktober 2023 (mithin drei Tage später) in Kraft getreten. Der Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2024 sei folglich zu Unrecht ergangen. Nach Eingang der Einsprache von Rechtsanwalt B., welcher gleichzeitig Geschäftsführer der Beschwerde- führerin sei, habe sie diesem Gelegenheit gegeben, die Einsprache zu begründen. Nachdem in der Begründung vom 4. Juni 2024 auf die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung einer Ordnungsbusse gegen die Beschwerdefüh- rerin hingewiesen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024 um- gehend die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Zwischen Erlass des Strafbefehls und der Parteimitteilung betreffend Verfahrenseinstellung sei we- niger als ein Monat vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht trotz Einsprache auf dem Strafbefehl bestanden. Selbst wenn in einem ersten Moment ein Strafbe- fehl erlassen worden sei, sei das Verfahren sofort nach Erkennen des Irrtums ein- gestellt worden.”
“Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Stellungnahme aus, die Geschwindig- keitsüberschreitung vom 28. September 2023 sei mit dem auf die Beschwerdefüh- rerin eingelösten Personenwagen erfolgt. Der revidierte Art. 7 OBG, welcher die Halterhaftung von juristischen Personen vorsehe, sei am 1. Oktober 2023 (mithin drei Tage später) in Kraft getreten. Der Strafbefehl gegen die Beschwerdeführerin vom 8. Mai 2024 sei folglich zu Unrecht ergangen. Nach Eingang der Einsprache von Rechtsanwalt B., welcher gleichzeitig Geschäftsführer der Beschwerde- führerin sei, habe sie diesem Gelegenheit gegeben, die Einsprache zu begründen. Nachdem in der Begründung vom 4. Juni 2024 auf die fehlende gesetzliche Grundlage für die Aussprechung einer Ordnungsbusse gegen die Beschwerdefüh- rerin hingewiesen worden sei, habe die Staatsanwaltschaft am 12. Juni 2024 um- gehend die Einstellung des Strafverfahrens in Aussicht gestellt. Zwischen Erlass des Strafbefehls und der Parteimitteilung betreffend Verfahrenseinstellung sei we- niger als ein Monat vergangen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht trotz Einsprache auf dem Strafbefehl bestanden. Selbst wenn in einem ersten Moment ein Strafbe- fehl erlassen worden sei, sei das Verfahren sofort nach Erkennen des Irrtums ein- gestellt worden.”
Art. 7 Abs. 5 begründet eine Auskunfts- bzw. Identifikationspflicht des Halters gegenüber den Behörden: Er hat im Regelfall die Identität der Fahrzeugführerin bzw. des Fahrzeugführers anzugeben. Verweigert er die Auskunft oder ist er hierzu nicht in der Lage, kann dies eine administrative Ersatzverpflichtung (subsidiäre Haftung) in Bezug auf die geschuldete Busse begründen. Es handelt sich dabei um eine Norm administrativen Charakters und nicht um eine strafrechtliche Sanktion.
“Cela n'exclut toutefois pas la possibilité de garantir une application effective du droit par le biais d'une responsabilité subsidiaire dans d'autres domaines du droit administratif, notamment dans le droit de la circulation routière. 3.6.3.3. Le Tribunal fédéral a déjà constaté à plusieurs reprises que l'acceptation de la législation sur la circulation routière entraînait certaines obligations - et notamment des devoirs d'information - pour le détenteur d'un véhicule à moteur face aux autorités (ATF 146 IV 88 consid. 1.6.3 et références citées). L'art. 7 al. 5 LAO doit être interprété comme l'expression d'une telle obligation. Le refus ou l'incapacité du détenteur d'un véhicule de désigner les personnes qui ont commis une infraction aux règles de la circulation sanctionnée par une amende d'ordre entraîne une créance de droit administratif en réparation à son encontre; cela découle du fait que, pour garantir la sécurité du trafic, il faut que les infractions au code de la route - même si elles sont mineures - puissent être attribuées personnellement. 3.6.3.4. En définitive, l'art. 7 al. 5 LAO sert donc à préserver la sécurité et l'ordre public, mais la règle ne peut pas être considérée comme permettant d'infliger une peine (en ce sens, voir NIGGLI/MAEDER, op. cit., p. 87 ss et PETER NÜESCH, Rechtsprechung kompakt: Strassenverkehrsstrafrecht, in: Landolt/Dähler [éd.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Zurich/St-Gall 2022, p. 103 ss, p. 138 et 140). Il s'agit plutôt d'une norme de nature administrative instituant une responsabilité subsidiaire concernant le montant d'une amende liée à une infraction aux règles de la circulation, parce que celle-ci ne peut pas être attribuée à son auteur effectif. Comme le Tribunal fédéral l'a déjà indiqué à plusieurs reprises, l'obligation de communiquer l'identité du conducteur n'implique d'ailleurs pas un effort disproportionné pour le détenteur du véhicule; on peut exiger de lui qu'il connaisse l'identité de la personne à laquelle il a confié son véhicule (ATF 144 I 242 consid. 1.3.1; arrêt 6B_722/2019 du 23 janvier 2020 consid. 1.4).”
“ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3 e éd. 2024, § 28 N 2; Zweifel/ Hunziker/ Margraf/ Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht; Zurich 2021, p. 520). 3.6.3.2. Les dispositions susmentionnées visent en premier lieu l'exécution effective des prétentions de l'État (en matière d'impôts ou d'assurances sociales); contrairement à l'art. 7 al. 5 LAO, ce sont donc des intérêts fiscaux qui sont au premier plan. Cela n'exclut toutefois pas la possibilité de garantir une application effective du droit par le biais d'une responsabilité subsidiaire dans d'autres domaines du droit administratif, notamment dans le droit de la circulation routière. 3.6.3.3. Le Tribunal fédéral a déjà constaté à plusieurs reprises que l'acceptation de la législation sur la circulation routière entraînait certaines obligations - et notamment des devoirs d'information - pour le détenteur d'un véhicule à moteur face aux autorités (ATF 146 IV 88 consid. 1.6.3 et références citées). L'art. 7 al. 5 LAO doit être interprété comme l'expression d'une telle obligation. Le refus ou l'incapacité du détenteur d'un véhicule de désigner les personnes qui ont commis une infraction aux règles de la circulation sanctionnée par une amende d'ordre entraîne une créance de droit administratif en réparation à son encontre; cela découle du fait que, pour garantir la sécurité du trafic, il faut que les infractions au code de la route - même si elles sont mineures - puissent être attribuées personnellement. 3.6.3.4. En définitive, l'art. 7 al. 5 LAO sert donc à préserver la sécurité et l'ordre public, mais la règle ne peut pas être considérée comme permettant d'infliger une peine (en ce sens, voir NIGGLI/MAEDER, op. cit., p. 87 ss et PETER NÜESCH, Rechtsprechung kompakt: Strassenverkehrsstrafrecht, in: Landolt/Dähler [éd.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Zurich/St-Gall 2022, p. 103 ss, p. 138 et 140). Il s'agit plutôt d'une norme de nature administrative instituant une responsabilité subsidiaire concernant le montant d'une amende liée à une infraction aux règles de la circulation, parce que celle-ci ne peut pas être attribuée à son auteur effectif.”
“5 LAO et des dispositions de droit administratif qui prévoient une responsabilité subsidiaire. Ainsi, l'art. 52 LAVS (RS 831.10) prévoit une responsabilité subsidiaire des membres de l'administration et de toutes les personnes chargées de la gestion ou de la liquidation lorsqu'un employeur constitué en personne morale cause un dommage en ne respectant pas les prescriptions de l'assurance; dans le domaine du droit de l'impôt sur les gains immobiliers, plusieurs dispositions cantonales prévoyant une responsabilité subsidiaire de l'acquéreur d'un immeuble lorsque l'aliénateur contribuable ne paie pas l'impôt dû sont également connues (cf. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3 e éd. 2024, § 28 N 2; Zweifel/ Hunziker/ Margraf/ Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht; Zurich 2021, p. 520). 3.6.3.2. Les dispositions susmentionnées visent en premier lieu l'exécution effective des prétentions de l'État (en matière d'impôts ou d'assurances sociales); contrairement à l'art. 7 al. 5 LAO, ce sont donc des intérêts fiscaux qui sont au premier plan. Cela n'exclut toutefois pas la possibilité de garantir une application effective du droit par le biais d'une responsabilité subsidiaire dans d'autres domaines du droit administratif, notamment dans le droit de la circulation routière. 3.6.3.3. Le Tribunal fédéral a déjà constaté à plusieurs reprises que l'acceptation de la législation sur la circulation routière entraînait certaines obligations - et notamment des devoirs d'information - pour le détenteur d'un véhicule à moteur face aux autorités (ATF 146 IV 88 consid. 1.6.3 et références citées). L'art. 7 al. 5 LAO doit être interprété comme l'expression d'une telle obligation. Le refus ou l'incapacité du détenteur d'un véhicule de désigner les personnes qui ont commis une infraction aux règles de la circulation sanctionnée par une amende d'ordre entraîne une créance de droit administratif en réparation à son encontre; cela découle du fait que, pour garantir la sécurité du trafic, il faut que les infractions au code de la route - même si elles sont mineures - puissent être attribuées personnellement.”
Art. 7 Abs. 5 begründet gegenüber den Behörden eine Auskunfts- und Zuordnungspflicht des Fahrzeughalters; gibt dieser die Täterperson nicht an oder kann diese nicht festgestellt werden, begründet dies eine subsidiäre Verantwortlichkeit des Halters für die zu erhebende Ordnungsbusse. Die Vorschrift dient der Durchsetzung der Verkehrsordnung und der Verkehrssicherheit und ist als administrative (nicht strafrechtliche) Sanktionierung subsidiär ausgestaltet.
“5 LAO et des dispositions de droit administratif qui prévoient une responsabilité subsidiaire. Ainsi, l'art. 52 LAVS (RS 831.10) prévoit une responsabilité subsidiaire des membres de l'administration et de toutes les personnes chargées de la gestion ou de la liquidation lorsqu'un employeur constitué en personne morale cause un dommage en ne respectant pas les prescriptions de l'assurance; dans le domaine du droit de l'impôt sur les gains immobiliers, plusieurs dispositions cantonales prévoyant une responsabilité subsidiaire de l'acquéreur d'un immeuble lorsque l'aliénateur contribuable ne paie pas l'impôt dû sont également connues (cf. ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3 e éd. 2024, § 28 N 2; Zweifel/ Hunziker/ Margraf/ Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht; Zurich 2021, p. 520). 3.6.3.2. Les dispositions susmentionnées visent en premier lieu l'exécution effective des prétentions de l'État (en matière d'impôts ou d'assurances sociales); contrairement à l'art. 7 al. 5 LAO, ce sont donc des intérêts fiscaux qui sont au premier plan. Cela n'exclut toutefois pas la possibilité de garantir une application effective du droit par le biais d'une responsabilité subsidiaire dans d'autres domaines du droit administratif, notamment dans le droit de la circulation routière. 3.6.3.3. Le Tribunal fédéral a déjà constaté à plusieurs reprises que l'acceptation de la législation sur la circulation routière entraînait certaines obligations - et notamment des devoirs d'information - pour le détenteur d'un véhicule à moteur face aux autorités (ATF 146 IV 88 consid. 1.6.3 et références citées). L'art. 7 al. 5 LAO doit être interprété comme l'expression d'une telle obligation. Le refus ou l'incapacité du détenteur d'un véhicule de désigner les personnes qui ont commis une infraction aux règles de la circulation sanctionnée par une amende d'ordre entraîne une créance de droit administratif en réparation à son encontre; cela découle du fait que, pour garantir la sécurité du trafic, il faut que les infractions au code de la route - même si elles sont mineures - puissent être attribuées personnellement.”
“ZWEIFEL/CASANOVA/BEUSCH/ HUNZIKER, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3 e éd. 2024, § 28 N 2; Zweifel/ Hunziker/ Margraf/ Oesterhelt, Schweizerisches Grundstückgewinnsteuerrecht; Zurich 2021, p. 520). 3.6.3.2. Les dispositions susmentionnées visent en premier lieu l'exécution effective des prétentions de l'État (en matière d'impôts ou d'assurances sociales); contrairement à l'art. 7 al. 5 LAO, ce sont donc des intérêts fiscaux qui sont au premier plan. Cela n'exclut toutefois pas la possibilité de garantir une application effective du droit par le biais d'une responsabilité subsidiaire dans d'autres domaines du droit administratif, notamment dans le droit de la circulation routière. 3.6.3.3. Le Tribunal fédéral a déjà constaté à plusieurs reprises que l'acceptation de la législation sur la circulation routière entraînait certaines obligations - et notamment des devoirs d'information - pour le détenteur d'un véhicule à moteur face aux autorités (ATF 146 IV 88 consid. 1.6.3 et références citées). L'art. 7 al. 5 LAO doit être interprété comme l'expression d'une telle obligation. Le refus ou l'incapacité du détenteur d'un véhicule de désigner les personnes qui ont commis une infraction aux règles de la circulation sanctionnée par une amende d'ordre entraîne une créance de droit administratif en réparation à son encontre; cela découle du fait que, pour garantir la sécurité du trafic, il faut que les infractions au code de la route - même si elles sont mineures - puissent être attribuées personnellement. 3.6.3.4. En définitive, l'art. 7 al. 5 LAO sert donc à préserver la sécurité et l'ordre public, mais la règle ne peut pas être considérée comme permettant d'infliger une peine (en ce sens, voir NIGGLI/MAEDER, op. cit., p. 87 ss et PETER NÜESCH, Rechtsprechung kompakt: Strassenverkehrsstrafrecht, in: Landolt/Dähler [éd.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2022, Zurich/St-Gall 2022, p. 103 ss, p. 138 et 140). Il s'agit plutôt d'une norme de nature administrative instituant une responsabilité subsidiaire concernant le montant d'une amende liée à une infraction aux règles de la circulation, parce que celle-ci ne peut pas être attribuée à son auteur effectif.”
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