Les géodonnées de base relevant du droit fédéral sont accessibles à la population et peuvent être utilisées par chacun à moins que des intérêts publics ou privés prépondérants ne s’y opposent.
1 commentary
Les données géobasiques des antennes 5G sont déjà publiées sur le portail géographique de la Confédération et, à cet égard, ne sont pas considérées comme secrètes au sens de l'art. 10 LGéo.
“Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.”
“Die Beschwerdeführerinnen verweisen zudem auf Art. 22 GeoIV als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ. Aus dieser Bestimmung können sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 22 GeoIV ist eine Verordnungsbestimmung. Spezialnormen im Sinne von Art. 4 BGÖ müssen sich jedoch in Bundesgesetzen befinden. Daran ändert auch nichts, dass sich die Verordnungsbestimmung auf Art. 10 GeoIG als bundesgesetzliche Grundlage stützt. Darüber hinaus sehen sowohl die Verordnungs- als auch die Gesetzesbestimmung grundsätzlich die öffentliche Zugänglichkeit der Geobasisdaten vor, unter ähnlichen Ausnahmevorbehalten wie sie Art. 7 BGÖ enthält. Schliesslich sind die Geobasisdaten der 5G-Antennen bereits auf dem Geoportal des Bundes publiziert, weshalb die Daten insoweit nicht geheim sind (vgl. E. 7.4.2). Art. 22 GeoIV ändert damit vorliegend an der Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes nichts.”
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