1 commentary
art. 34 al. 2 LGéo confère aux cantons la compétenÎ pour l'exécution de la mensuration officielle. Les cantons peuvent prévoir des extensions cantonales du contenu de la mensuration fixé par le droit fédéral et édicter des dispositions d'exécution; ainsi, dans le canton de Zurich, le Conseil d'État fixe, par exemple, des extensions et édicte des dispositions d'exécution notamment en matière d'implantation des repères, d'arpentage des limites des parcelles et d'enregistrement des autres composantes de la mensuration officielle (art. 17 de la loi cantonale sur la géoinformation).
“bloss unter einschränkenden Nebenbestimmungen verlängern liesse. 5.3 In Bezug auf die gerügte fehlende gesetzliche Grundlage für die speziellen Nebenbestimmungen in Dispositivziffer 2 lit. b–e der Verfügung Nr. 17-0133 vom 31. August 2017 ist – soweit sich diese nicht ohnehin auf die generelle Ermächtigung von § 44 WWG, die Konzessionen mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen, stützen lassen – Folgendes festzuhalten: Lit. b, wonach das dauernde Stationieren von Schiffen an und auf den Bauten und Anlagen im öffentlichen Gewässer nicht gestattet ist, stützt sich ausdrücklich auf die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 14. Oktober 1992 (Stationierungsverordnung; LS 747.4). Gemäss deren § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 ist das Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet ausserhalb konzessionierter Anlagen untersagt. Die Pflicht gemäss lit. c der Nebenbestimmungen, die amtliche Vermessung nachführen zu lassen, beruht auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62). Kraft Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG sind die Kantone für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständig. Im Kanton Zürich legt der Regierungsrat die kantonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der Vermessung fest und erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere für die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung (§ 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 [LS 704.1]). Sodann stützt sich lit. d der Nebenbestimmungen auf § 46 Abs. 2 WWG, wonach die Konzession samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden kann, wenn sie mit dem Eigentum an einem Grundstück subjektiv-dinglich verbunden wird (dazu sogleich E. 6). Die Befristung der Konzession i.S.v. lit. e der Nebenbestimmung basiert auf § 44 WWG (vgl. E. 3.7). Sämtliche speziellen Nebenbestimmungen verfügen somit über eine Rechtsgrundlage. Hinsichtlich des angerufenen Bestandesschutzes i.S.v. Art. 41c Abs. 2 GSchV ist anzumerken, dass der Gewässerraum gemäss Art.”
“bloss unter einschränkenden Nebenbestimmungen verlängern liesse. 5.3 In Bezug auf die gerügte fehlende gesetzliche Grundlage für die speziellen Nebenbestimmungen in Dispositivziffer 2 lit. b–e der Verfügung Nr. 17-0133 vom 31. August 2017 ist – soweit sich diese nicht ohnehin auf die generelle Ermächtigung von § 44 WWG, die Konzessionen mit den gebotenen Nebenbestimmungen zu verknüpfen, stützen lassen – Folgendes festzuhalten: Lit. b, wonach das dauernde Stationieren von Schiffen an und auf den Bauten und Anlagen im öffentlichen Gewässer nicht gestattet ist, stützt sich ausdrücklich auf die Verordnung über das Stationieren von Schiffen vom 14. Oktober 1992 (Stationierungsverordnung; LS 747.4). Gemäss deren § 4 Abs. 1 i.V.m. § 1 ist das Stationieren von Schiffen auf öffentlichem Gewässergebiet ausserhalb konzessionierter Anlagen untersagt. Die Pflicht gemäss lit. c der Nebenbestimmungen, die amtliche Vermessung nachführen zu lassen, beruht auf Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (GeoIG; SR 510.62). Kraft Art. 34 Abs. 2 lit. a GeoIG sind die Kantone für die Durchführung der amtlichen Vermessung zuständig. Im Kanton Zürich legt der Regierungsrat die kantonalen Erweiterungen des bundesrechtlich vorgegebenen Inhalts der Vermessung fest und erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere für die Vermarkung und Vermessung der Grundstücksgrenzen und das Erheben der übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung (§ 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a des Kantonalen Geoinformationsgesetzes vom 24. Oktober 2011 [LS 704.1]). Sodann stützt sich lit. d der Nebenbestimmungen auf § 46 Abs. 2 WWG, wonach die Konzession samt den Nebenbestimmungen im Grundbuch angemerkt werden kann, wenn sie mit dem Eigentum an einem Grundstück subjektiv-dinglich verbunden wird (dazu sogleich E. 6). Die Befristung der Konzession i.S.v. lit. e der Nebenbestimmung basiert auf § 44 WWG (vgl. E. 3.7). Sämtliche speziellen Nebenbestimmungen verfügen somit über eine Rechtsgrundlage. Hinsichtlich des angerufenen Bestandesschutzes i.S.v. Art. 41c Abs. 2 GSchV ist anzumerken, dass der Gewässerraum gemäss Art.”
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