Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 9 juin 2023, en vigueur depuis le 1ersept. 2023 (RO 2023 305). ↩
10 commentaries
Mit dem rechtskräftigen Wegfall der Steuerpflicht beginnt die Kenntnisfrist für Rückerstattungspflicht; sobald endgültig feststeht, dass die Steuer nicht geschuldet war, entfällt ein Anspruch auf Verzinsung bis zur Rückvergütung.
Nach bereits erfolgter Zahlung kann nicht mehr statt Rückerstattung das Meldeverfahren verlangt werden bzw. eine rückwirkende Meldebewilligung wird für bereits entrichtete Steuer nicht gewährt.
“41 VStG, die Steuerpflichtige schulde ihr Fr. 299'092.25 an Verrechnungssteuern. Dieser Betrag sei am 22. Juni 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 1). Zudem schulde die Steuerpflichtige auf dem Steuerbetrag von Fr. 299'092.25 einen Verzugszins von Fr. 30'946.15 (5% ab Fälligkeit bis zum Tage der Entrichtung der Steuer). Dieser Betrag sei ihr am 26. Juli 2016 zu Recht bezahlt worden (Dispositiv-Ziff. 2). Auf das Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung vom 6. Dezember 2019 werde nicht eingetreten (Dispositiv-Ziff. 3). Zur Begründung führte die ESTV zusammengefasst aus, die Steuerpflichtige habe sowohl anlässlich der Rechnungsstellung vom 20. Mai 2016 als auch mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 (Antrag Meldeverfahren) die geldwerte Leistung vollumfänglich anerkannt. Es gehe lediglich darum, das Meldeverfahren, d.h. eine andere Modalität der Entrichtung der Verrechnungssteuerschuld, zur Anwendung zu bringen. Damit liege kein Fall einer Rückforderung einer nichtgeschuldeten Steuer nach Art. 12 VStV vor. Mit der Anerkennung und Bezahlung der Steuerforderung sei die Forderung letztlich «untergegangen». Es bestehe demnach kein Anspruch auf das Meldeverfahren i.S.v. Art. 20 VStG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. a VStV. Überdies könne die Verrechnungssteuer nach erfolgter Zahlung gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur noch einem Rückerstattungsverfahren und nicht mehr einem Meldeverfahren unterworfen werden. E.b Mit Eingabe vom 27. August 2020 erhob die Steuerpflichtige Einsprache gegen den Entscheid der ESTV vom 30. Juni 2020. Sie beantragte, die Dispositiv-Ziff. 1 des Entscheids sei aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verrechnungssteuer von Fr. 299'092.25 sei gutzuheissen. Zudem sei die Dispositiv-Ziff. 2 des Entscheids aufzuheben und ihr Gesuch betreffend Rückerstattung der nicht geschuldeten Verzugszinsen von Fr. 30'964.15 gutzuheissen. Überdies sei die Dispositiv-Ziff. 3 des Entscheids aufzuheben, auf ihr Gesuch um Meldung statt Steuerentrichtung sei einzutreten und es sei dieses gutzuheissen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl.”
“1 VStG stellt das Meldeverfahren eine von zwei Arten der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht dar. Für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens ist somit vorausgesetzt, dass eine noch zu erfüllende Steuerforderung vorliegt, was bei einer bereits entrichteten Steuerforderung eben nicht der Fall ist. Wurde die steuerbare Leistung gegenüber der ESTV deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, ist daher eine Meldung nicht mehr möglich (vgl. in diesem Sinne auch Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 77d zu Art. 20). Überdies wäre eine nachträgliche Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits erfüllte Forderungen nur denkbar, wenn gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung der entrichteten Verrechnungssteuer bestehen würde. Andernfalls würde in der Tat eine doppelte Erfüllung der Verrechnungssteuer - durch Entrichtung und Meldung - vorliegen. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht. Eine Rückvergütung von bezahlten Verrechnungssteuern ist gemäss Art. 12 VStV nur möglich, wenn feststeht, dass diese nicht geschuldet waren (vgl. E. 4.10 und 7.5). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten die Bezahlung einer Nichtschuld, etwa wenn bei der Zahlung ein steuerbarer Tatbestand gefehlt hat und die versteuerte Leistung gar nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer ist (E. 4.10.2). Die Rückvergütung einer zu Recht bezahlten Steuer ist hingegen weder im Gesetz noch auf Verordnungsstufe vorgesehen. Sinn und Zweck des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen ist die Vermeidung von unnötigen administrativen Umtrieben und besonderen Härten (Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 1a zu Art. 20). Auch im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VStG ein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Verrechnungssteuerforderungen besteht, weil in diesem Falle der mit dem Meldeverfahren verfolgte Zweck gar nicht mehr erreicht werden könnte.”
Bei fehlender oder nicht rechtskräftiger Festsetzung bleibt der Nachweis offen, dass trotz geleisteter Zahlung keine Steuerschuld bestand; der Anspruch auf Rückforderung ist auch bei vorbehaltloser Zahlung möglich.
“Für eine Steuerrückvergütung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStV ist in erster Linie vorausgesetzt, dass eine Nichtschuld bezahlt wurde. Der Nachweis der zugrunde liegenden Tatsachen steht jedoch nur offen, wenn die Feststellung der Steuerforderung nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid der Steuerbehörde beruht (Urteil des BVGer A-2782/2022 vom 30. April 2024 E. 4.10.2; vgl. E. 2.7.1). Ist eine Steuerschuld nicht auferlegt worden im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG, steht der steuerpflichtigen Person auch bei vorbehaltloser Bezahlung des Steuerbetrags der Nachweis offen, sie habe eine Nichtschuld bezahlt (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.2).”
“Auch aus dem Urteil des Bundesgerichts BGE 143 II 268 kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. In jenem Urteil hat das Bundesgericht festgehalten, dass die vorbehaltlose Bezahlung einer durch die ESTV ausgestellten Steuerrechnung nicht mit einem rechtskräftigen Entscheid gleichgesetzt werden kann. Es steht einer Steuerpflichtigen daher offen, gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStV die Rückvergütung einer nicht geschuldeten Steuer zu verlangen, selbst wenn sie die Steuerrechnung vorbehaltlos bezahlt hat (BGE 143 II 268 E. 4.3.3). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Rückvergütung einer nicht geschuldeten Steuer, sondern um die Frage der nachträglichen Anwendbarkeit des Meldeverfahrens. Dazu lässt sich dem zitierten Entscheid nichts entnehmen.”
Ist die Leistung steuerrechtlich von Anfang an steuerbar (keine Nichtschuld), fehlt der Anspruch auf Rückvergütung; nur die Erstattung einer Nichtschuld ist möglich.
“1 VStG stellt das Meldeverfahren eine von zwei Arten der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht dar. Für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens ist somit vorausgesetzt, dass eine noch zu erfüllende Steuerforderung vorliegt, was bei einer bereits entrichteten Steuerforderung eben nicht der Fall ist. Wurde die steuerbare Leistung gegenüber der ESTV deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, ist daher eine Meldung nicht mehr möglich (vgl. in diesem Sinne auch Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 77d zu Art. 20). Überdies wäre eine nachträgliche Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits erfüllte Forderungen nur denkbar, wenn gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung der entrichteten Verrechnungssteuer bestehen würde. Andernfalls würde in der Tat eine doppelte Erfüllung der Verrechnungssteuer - durch Entrichtung und Meldung - vorliegen. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht. Eine Rückvergütung von bezahlten Verrechnungssteuern ist gemäss Art. 12 VStV nur möglich, wenn feststeht, dass diese nicht geschuldet waren (vgl. E. 4.10 und 7.5). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten die Bezahlung einer Nichtschuld, etwa wenn bei der Zahlung ein steuerbarer Tatbestand gefehlt hat und die versteuerte Leistung gar nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer ist (E. 4.10.2). Die Rückvergütung einer zu Recht bezahlten Steuer ist hingegen weder im Gesetz noch auf Verordnungsstufe vorgesehen. Sinn und Zweck des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen ist die Vermeidung von unnötigen administrativen Umtrieben und besonderen Härten (Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 1a zu Art. 20). Auch im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VStG ein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Verrechnungssteuerforderungen besteht, weil in diesem Falle der mit dem Meldeverfahren verfolgte Zweck gar nicht mehr erreicht werden könnte.”
Die Rückvergütung nach Art. 12 Abs. 1 VStV unterscheidet sich vom ordentlichen Rückerstattungsverfahren der Verrechnungssteuer.
“Art. 12 Abs. 1 VStV sieht vor, dass bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, zurückerstattet werden, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren. Um diese Rückzahlung einer zu Unrecht erhoben Steuer von der dem Verrechnungssteuerrecht systembedingt eigenen (ordentlichen) Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Sinn von Art. 21 ff. VStG abzugrenzen, wird in der Lehre der Begriff "Rückvergütung" verwendet (Beusch, a.a.O., S. 57 ff.; Blumenstein/Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 8. Aufl. 2023, S. 455 f.). Das vorliegende Urteil folgt dieser Terminologie.”
Art. 12 Abs. 5 VStV ist auf der Auskehrungsseite nicht geeignet, einen Anspruch auf Vergütungszins gegenüber Dritten (Empfängern von Rückerstattungen) zu begründen; bei Rückerstattungen an Drittpersonen entfällt folglich ein solcher Verzinsungsanspruch gegenüber diesen.
“Hinsichtlich der sodann zu prüfenden Frage nach einem Anspruch auf einen Vergütungszins für die zunächst abgelehnte Rückerstattungen ist als Erstes festzuhalten, dass eine solche Verzinsungspflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, was auch nicht bestritten wird. Insbesondere ist Art. 12 Abs. 5 VStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG, der für den Fall der Rückleistung einer nicht geschuldeten Steuer an den Steuerpflichtigen die Rechtsgrundlage für einen Vergütungszins beinhaltet, vorliegend nicht anwendbar. Denn Art. 12 Abs. 5 VStV i.V.m. Art. 16 Abs. 2 VStG beinhaltet die Rechtsgrundlage für einen Vergütungszins auf der Steuererhebungsseite, wenn die ESTV eine nicht geschuldete Steuer rückvergütet oder - mittels Analogieschluss - wenn die ESTV eine «grundlose Zuwendung» rückleistet (E. 4.4.2). Vorliegend ist indessen nicht eine Verzinsungspflicht gegenüber dem Steuerpflichtigen (Steuererhebungsseite), sondern gegenüber der an den Verrechnungssteuerbeträgen rückerstattungsberechtigen Person zu beurteilen.”
Die Verzugszinsbestimmungen des VStG sind sinngemäss auch auf Rückvergütungen nicht geschuldeter Verrechnungssteuer anwendbar.
“Bei der Verrechnungssteuer verweist Art. 12 Abs. 5 VStV, der die Rückvergütung nicht geschuldeter Steuern betrifft, auf die Vorschriften über die Steuererhebung des VStG, welche auch die Bestimmungen über den Verzugszins enthalten. Aufgrund dieses Verweises wird geschlossen, dass eine sinngemässe Anwendung der Verzugszinsregelungen auch für die Rückvergütung angeordnet wird (vgl. Urteile des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.2 [zur Publikation vorgesehen], A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 2.4.2; Blumenstein/Locher, a.a.O., S. 417, Lissi/Vitali, VStG-Kommentar, N 22 zu Art. 31 VStG).”
Eine Rückvergütung nach Art. 12 VStV kommt nur in Betracht, wenn tatsächlich eine Nichtschuld bezahlt wurde; es muss feststehen, dass keine Steuerpflicht bestand.
“1 VStG stellt das Meldeverfahren eine von zwei Arten der Erfüllung der Verrechnungssteuerpflicht dar. Für die Anwendbarkeit des Meldeverfahrens ist somit vorausgesetzt, dass eine noch zu erfüllende Steuerforderung vorliegt, was bei einer bereits entrichteten Steuerforderung eben nicht der Fall ist. Wurde die steuerbare Leistung gegenüber der ESTV deklariert und die daraus resultierende Steuerschuld beglichen, ist daher eine Meldung nicht mehr möglich (vgl. in diesem Sinne auch Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 77d zu Art. 20). Überdies wäre eine nachträgliche Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits erfüllte Forderungen nur denkbar, wenn gleichzeitig eine Rechtsgrundlage für eine Rückvergütung der entrichteten Verrechnungssteuer bestehen würde. Andernfalls würde in der Tat eine doppelte Erfüllung der Verrechnungssteuer - durch Entrichtung und Meldung - vorliegen. Eine solche Rechtsgrundlage besteht jedoch nicht. Eine Rückvergütung von bezahlten Verrechnungssteuern ist gemäss Art. 12 VStV nur möglich, wenn feststeht, dass diese nicht geschuldet waren (vgl. E. 4.10 und 7.5). Vorausgesetzt ist mit anderen Worten die Bezahlung einer Nichtschuld, etwa wenn bei der Zahlung ein steuerbarer Tatbestand gefehlt hat und die versteuerte Leistung gar nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer ist (E. 4.10.2). Die Rückvergütung einer zu Recht bezahlten Steuer ist hingegen weder im Gesetz noch auf Verordnungsstufe vorgesehen. Sinn und Zweck des Meldeverfahrens bei Kapitalerträgen ist die Vermeidung von unnötigen administrativen Umtrieben und besonderen Härten (Baumgartner/Ghielmetti, VStG-Kommentar, N. 1a zu Art. 20). Auch im Hinblick darauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 3 VStG ein Anspruch auf rückwirkende Bewilligung des Meldeverfahrens für bereits entrichtete Verrechnungssteuerforderungen besteht, weil in diesem Falle der mit dem Meldeverfahren verfolgte Zweck gar nicht mehr erreicht werden könnte.”
“Gemäss Art. 12 VStV werden bezahlte Steuern und Zinsen, die nicht durch Entscheid der ESTV festgesetzt worden sind, zurückvergütet, sobald feststeht, dass sie nicht geschuldet waren (vgl. E. 4.10.1). Vorausgesetzt ist dabei die Bezahlung einer Nichtschuld (vgl. E. 4.10.2).”
Rückvergütung setzt konkreten Nachweis voraus, dass mit der Zahlung eine Nichtschuld tatsächlich beglichen wurde (insbesondere durch Zahlung konkreter nachgeforderter Beträge).
“Demzufolge konnte die Beschwerdeführerin 1 die Verrechnungssteuerpflicht auf der Dividende 2017 nicht durch Meldung erfüllen. Weitere Gründe, wonach diese Verrechnungssteuerpflicht bereits vor Bezahlung der von der Vorinstanz nachgeforderten Beträge (vgl. E. 3.1) untergegangen sei, lassen sich den Akten nicht entnehmen und werden von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin 1 scheitert damit an dem für eine Rückvergütung nach Art. 12 Abs. 1 VStV vorausgesetzten Nachweis (vgl. E. 2.7.3), dass sie mit Bezahlung dieser Beträge eine Nichtschuld beglichen habe. Eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 VStV (vgl. E. 2.7) kann unterbleiben. Der Hauptantrag der Beschwerdeführerin 1 auf Rückvergütung dieser Beträge ist daher abzuweisen. Da die Beträge nicht rückzuvergüten sind, erübrigt es sich, auf den von der Beschwerdeführerin 1 beantragten Vergütungszins einzugehen.”
Die Rückerstattung/Rückvergütung greift auch, wenn die Behörde den Zahlungspflichtigen fälschlicherweise zur Zahlung veranlasst hat (z. B. bei fehlendem steuerbarem Tatbestand).
“Art. 12 Abs. 1 VStV dient dazu, irrtümlich bezahlte Steuerbeträge, die zuvor nicht autoritativ durch die Steuerverwaltung festgesetzt worden waren, zurückzufordern. Ein Irrtum über die Zahlungspflicht kann nicht nur dann bestehen, wenn die steuerpflichtige Person fälschlicherweise davon ausgeht, eine Steuer zu schulden, sondern auch dann, wenn sie von der Behörde zu Unrecht zur Zahlung veranlasst wurde (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.3.3).”
“Eine Voraussetzung für die Rückvergütung gestützt auf Art. 12 Abs. 1 VStV ist die Bezahlung einer Nichtschuld (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.2). Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn bei der Zahlung ein steuerbarer Tatbestand gefehlt hat und die versteuerte Leistung gar nicht Gegenstand der Verrechnungssteuer ist. Beruht die Zahlung nicht auf einem rechtskräftigen Entscheid, so wird die zu Unrecht entrichtete Steuer rückvergütet (vgl. BGE 143 II 268 E. 4.2; Urteil des BVGer A-5361/2013 vom 17. Dezember 2015 E. 3.8.1; Pfund, a.a.O., N. 5 ff. Vorbem. zu Art. 17).”
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