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Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich auf die Umschreibung in Art. 14a Abs. 1 und gilt nicht für das Meldeverfahren; für dieses ist Art. 26a Abs. 1 VStV massgeblich.
“50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), auch für die vorliegend relevante Zeitperiode eine Gesetzeskonformität von Art. 26a Abs. 1 VStV nahe.”
Art. 14a Abs. 1 VStV ist für das Meldeverfahren im Konzernverhältnis nicht maßgeblich; hierfür gilt Art. 26a VStV (insbesondere für zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben).
“Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), auch für die vorliegend relevante Zeitperiode eine Gesetzeskonformität von Art.”
Für die Beantwortung von Meldepflichten ist auf Art. 26a VStV (nicht Art. 14a VStV) abzustellen; die Definition in Art. 14a dient lediglich Qualifikationszwecken, während Art. 26a massgeblich für das inländische Konzernverhältnis ist.
“191 und 194; Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50) und die Beschränkung auf direkte Beteiligungen umfasse manche Konzernsachverhalte nicht (vgl. Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art.”
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