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Die Frist nach Art. 27 VStV ist als Ordnungsfrist zu qualifizieren; ihr Versäumnis führt nicht automatisch zum Nichteintreten bzw. zur Verwirkung des Gesuchs, sondern bewirkt allenfalls eine Verzögerung.
“Gemäss Lehre handelt es sich bei der Frist gemäss Art. 27 VStV um eine Ordnungs- und nicht um eine Verwirkungsfrist (Beusch/Raas, VStG-Kommentar, Art. 18 N 12; Michael Beusch, Der Untergang der Steuerforderung, 2012, § 11, S. 237; Pfund, a.a.O., Art. 18 N. 5.1).”
“Wie oben ausgeführt (E. 2.4.2), muss das Erlassgesuch spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer gestellt werden (Art. 27 Abs. 1 VStV). Diese Frist stellt eine reine Ordnungsfrist dar. Davon geht zum einen sowohl die Lehre als auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, anderseits ergibt sich dies auch aufgrund der gesetzessystematischen Tatsache, dass die Frist nur auf Verordnungsstufe (Art. 27 VStV) geregelt ist und auf der Stufe des formellen Gesetzes eine explizite Ermächtigung für den Erlass einer Verwirkungsfrist fehlt (vgl. BGE 132 V 42 E. 3.4, siehe auch Matteotti, a.a.O., S. 481). Sodann entspricht dies auch der Praxis bei den Emissionsabgaben, bei welchen der Erlass auch nach Ablauf der 30-tägigen (Ordnungs-)Frist gewährt werden muss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Maurus Winzap, in: Oberson/Hinny[Hrsg.], StG Kommentar Stempelabgaben - LT Commentaire droits de timbre, 2006, Art. 12 N 37). Liegt aber eine Ordnungsfrist vor, so darf das Verpassen dieser Frist allein nicht Grund für ein Nichteintreten in der Sache sein. Wie oben ausgeführt, sind lediglich die Folgen der aus der Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift resultierenden Verfahrensverzögerungen von der Partei selbst zu tragen (E. 2.4.2.1 vorstehend mit Hinweisen).”
Bei Verpassen der Frist handelt es sich um eine Ordnungsfrist; ein nachträglicher Erlass ist dennoch möglich, wobei ein verspätetes Gesuch materiell geprüft werden darf und allenfalls nur Verfahrensverzögerungen zulasten der Partei gehen.
“Wie oben ausgeführt (E. 2.4.2), muss das Erlassgesuch spätestens mit der Abrechnung über die fällig gewordene Steuer gestellt werden (Art. 27 Abs. 1 VStV). Diese Frist stellt eine reine Ordnungsfrist dar. Davon geht zum einen sowohl die Lehre als auch die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid aus, anderseits ergibt sich dies auch aufgrund der gesetzessystematischen Tatsache, dass die Frist nur auf Verordnungsstufe (Art. 27 VStV) geregelt ist und auf der Stufe des formellen Gesetzes eine explizite Ermächtigung für den Erlass einer Verwirkungsfrist fehlt (vgl. BGE 132 V 42 E. 3.4, siehe auch Matteotti, a.a.O., S. 481). Sodann entspricht dies auch der Praxis bei den Emissionsabgaben, bei welchen der Erlass auch nach Ablauf der 30-tägigen (Ordnungs-)Frist gewährt werden muss, wenn die materiellen Voraussetzungen erfüllt sind (Maurus Winzap, in: Oberson/Hinny[Hrsg.], StG Kommentar Stempelabgaben - LT Commentaire droits de timbre, 2006, Art. 12 N 37). Liegt aber eine Ordnungsfrist vor, so darf das Verpassen dieser Frist allein nicht Grund für ein Nichteintreten in der Sache sein. Wie oben ausgeführt, sind lediglich die Folgen der aus der Nichtbeachtung der Ordnungsvorschrift resultierenden Verfahrensverzögerungen von der Partei selbst zu tragen (E.”
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