Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de l’O du 4 mai 2022 sur la procédure de déclaration au sein du groupe en matière d’impôt anticipé, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 307). Voir aussi la disp. trans. de cette mod. à la fin du texte. ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de l’O du 4 mai 2022 sur la procédure de déclaration au sein du groupe en matière d’impôt anticipé, en vigueur depuis le 1erjanv. 2023 (RO 2022 307). Voir aussi la disp. trans. de cette mod. à la fin du texte. ↩
12 commentaries
Die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen des Meldeverfahrens (z. B. das Vorliegen eines Konzernverhältnisses bzw. ein vom Art. 14a abweichender Konzernbegriff) obliegt dem Bundesrat.
“2 Satz 1 VStG durch die Worte «insbesondere» bzw. «en particulier» bzw. «in particolare» nahe. Zum andern wird dies in der deutschen und französischen Fassung durch die Formulierung «ist [...] zuzulassen» bzw. «doit être admise» deutlich (weniger deutlich in der italienischen Fassung, welche von «è ammessa» spricht). Der klare Wortlaut erhellt, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG den Rahmen der Delegation von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG präzisiert, indem der Bundesrat die vorzusehenden Meldeverfahren im Konzernverhältnis zu regeln hat. Es ist deshalb davon auszugeben, dass auch die Ausgestaltung der Voraussetzungen der entsprechenden Meldeverfahren, u.a. das Vorliegen eines Konzernverhältnisses, dem Bundesrat obliegt. Demgemäss spricht der Wortlaut der Bestimmung dagegen, dass Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG eine eigenständige Rechtsgrundlage darstellt, aus der die Beschwerdeführerin 1 einen unmittelbaren Rechtsanspruch auf das Meldeverfahren im Konzernverhältnis herleiten kann, ohne die Voraussetzungen gemäss Art. 26a VStV zu erfüllen.”
“Regli, a.a.O., Rz. 191 und 194; Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50) und die Beschränkung auf direkte Beteiligungen umfasse manche Konzernsachverhalte nicht (vgl. Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3).”
Art. 26a Abs. 1 VStV wurde in obergerichtlicher Rechtsprechung bereits angewendet, auch rückwirkend auf ältere Perioden und vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG, und dabei konstant angewendet sowie als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt.
“2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), auch für die vorliegend relevante Zeitperiode eine Gesetzeskonformität von Art. 26a Abs. 1 VStV nahe.”
“Gemäss der zu überprüfenden Regelung von Art. 26a Abs. 1 VStV ist das Meldeverfahren anwendbar, wenn eine direkte Beteiligung («unmittelbar [...] beteiligt») von mindestens 20 % vorliegt (vgl. E. 2.4.3.2). Eine indirekte Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften oder eine direkte Beteiligung von unter 20 % genügen demnach nicht. Damit hat der Bundesrat geregelt, was für die Zwecke des Meldeverfahrens unter dem inländischen Konzernverhältnis gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG zu verstehen ist. Art. 26a Abs. 1 VStV erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als gesetzeskonform: Dem Bundesrat bleibt bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Konzernverhältnisses, ein weiter Spielraum (vgl. E. 3.3.6), der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 1.6.5). Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen einheitlichen Konzernbegriff (vgl. Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl.”
Das Meldeverfahren für Konzernverhältnisse/Dividenden konkretisiert das gesetzliche Meldeobligatorium und erfüllt den gesetzgeberischen Auftrag; der Bundesrat hat Art. 26a VStV zur Umsetzung von Art. 20 Abs. 2 VStG verbindlich ausgestaltet und damit keine Untätigkeit begangen.
“Der Bundesrat hat auf den 1. Januar 2001 mit Art. 26a VStV (AS 2000 2994) ein Meldeverfahren auf Dividenden im inländischen Konzernverhältnis eingeführt (die Änderung auf die vorliegend anwendbare, bis zum 31. Dezember 2022 gültig gewesene Fassung erfolgte auf den 1. Januar 2009 [AS 2008 5073]; der Randtitel von Art. 26a VStV lautet «Meldung statt Steuerentrichtung für Dividenden im Konzernverhältnis»). Dass der Bundesrat im Rahmen der Inkraftsetzung von Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG den Art. 26a VStV nicht angepasst hat, ist angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), nicht als Untätigkeit des Bundesrats zu verstehen. Art. 26a VStV konkretisiert (weiterhin) das im Gesetz in Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG vorgeschriebene Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis. Der Bundesrat ist damit - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 - dem gesetzgeberischen Auftrag nachgekommen.”
“Regli, a.a.O., Rz. 191 und 194; Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50) und die Beschränkung auf direkte Beteiligungen umfasse manche Konzernsachverhalte nicht (vgl. Baumgartner/Ghielmetti, Kommentar VStG, Art. 20 Rz. 50a), ist demnach unbeachtlich, gehen die Autoren dabei doch von ihrem jeweiligen Konzernverständnis aus. Davon dass sich der Bundesrat nicht an die Grenzen der ihm in Art. 20 Abs. 2 VStG eingeräumten Befugnis gehalten hat (vgl. E. 1.6.2), kann nach dem soeben Gesagten jedenfalls keine Rede sein. Ebenso wenig lässt sich darin, dass der Bundesrat das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis allenfalls enger definiert als der in 20 Abs. 2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3).”
Das Meldeverfahren nach Art. 26a Abs. 2 VStV gilt nicht für Steuerschulden, die bereits durch Zahlung erfüllt sind; erfüllte Steuerschulden bleiben unberührt.
“Auch wenn die Gesetzesnovelle vom 30. September 2016 (in Kraft seit dem 15. Februar 2017; AS 2017 497) auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist (vgl. Art. 70c Abs. 1 VStG), kann die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 20 Abs. 3 VStG bewahrt steuerpflichtige Personen vor der Verwirkung ihres Anspruchs auf das Meldeverfahren, wenn sie die Frist für die Meldung oder für das Gesuch um Anwendung des Meldeverfahrens verpassen (vgl. Art. 26a Abs. 2 VStV). Damit reagierte der Gesetzgeber auf ein Urteil des Bundesgerichts, in welchem dieses die analoge Frist für die Meldung im internationalen Verhältnis (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Gesellschaften [SR 672.203]) als Verwirkungsfrist charakterisiert hatte (vgl. Urteil 2C_756/2010 vom 19. Januar 2011 E. 3.2.1-3.2.4, in: ASA 79 S. 855, StR 66/2011 S. 431). Wie die Vorinstanz detailliert aufgezeigt hat, gibt es in den Gesetzesmaterialien keinerlei Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber darüber hinaus den steuerpflichtigen Personen hätte ermöglichen wollen, das Meldeverfahren auch für Steuerschulden zur Anwendung zu bringen, die sie bereits durch Entrichtung erfüllt haben. Derlei würde auch dem Zweck des Meldeverfahrens widersprechen, das an die Stelle der Entrichtung der Steuer treten und nicht etwa das Rückerstattungsverfahren ersetzen soll (vgl. BAUMGARTNER/GHIELMETTI, a.a.”
Die Meldegrenze bezieht sich ausschließlich auf unmittelbare Beteiligungen; indirekte Beteiligungen über Zwischengesellschaften genügen nicht für das Meldeverfahren.
“2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), auch für die vorliegend relevante Zeitperiode eine Gesetzeskonformität von Art. 26a Abs. 1 VStV nahe.”
Die empfangende Kapitalgesellschaft kann bei mindestens 20% Beteiligung die Auszahlung mittels amtlichem Gesuch verlangen; zudem muss sie das Ergänzungsformular innert 30 Tagen nach Dividendenfälligkeit einreichen.
“Ist eine Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuchformulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten (Art. 26a Abs. 1 VStV). Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der ESTV innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein (Art. 26a Abs. 2 VStV).”
Bei grenzüberschreitenden Konzernverhältnissen sichert Art. 26a VStV das Meldeverfahren praktisch ab; die Materialien betonen, die Meldepflicht auch für grenzüberschreitende Konstellationen sicherzustellen.
“Betrachtet man bei der Auslegung der vorliegend relevanten Gesetzesnorm ihren Sinn und Zweck (teleologische Auslegung), ist in den Materialen lediglich zu finden, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG sicherstellen wollte, dass das Meldeverfahren auch im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis Anwendung findet (Bericht WAK-N vom 13. April 2015, BBl 2015 5331, 5352 f.). Dies ist deshalb von Belang, weil zu diesem Zeitpunkt in der VStV bereits eine Regelung zum Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis bestand (Art. 26a VStV), die sich auf Art. 20 VStG stützte. Die Regelung für das Meldeverfahren im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis stützte sich hingegen auf aussensteuerliche Erlasse. Indem in den Materialien die Sicherstellung des Meldeverfahrens im grenzüberschreitenden Konzernverhältnis betont wird, liegt nahe, dass der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG den Rahmen der Delegation von Art. 20 Abs. 2 Satz 1 VStG verdeutlichen wollte. Hätte der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG die materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren ändern wollen, leuchtet nicht ein, weshalb das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis an betreffender Stelle in den Materialien unerwähnt bleibt. Auch die teleologische Auslegung stützt damit das im Rahmen der grammatikalischen Auslegung gewonnene Verständnis (vgl. E. 3.3.2).”
Für das Meldeverfahren ist eine unmittelbare Beteiligung von mindestens 20% erforderlich (diese Schwelle bestimmt den Konzernbegriff im Meldeverfahren); eine unmittelbare Beteiligung von 10% genügt in der Praxis in der Regel nicht.
“2 Satz 2 VStG gesetzte Rahmen es ermöglichen würde, eine Regelungslücke erkennen. Ist der Bundesrat doch nicht verpflichtet, den gesetzlichen Rahmen auszuschöpfen. Je nach Regelungsinhalt wird der Konzernbegriff im schweizerischen Steuerrecht unterschiedlich konkretisiert, so auch innerhalb der VStV, die zum einen in Art. 26a VStV und zum andern in Art. 14a VStV auf den Konzern rekurriert. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dass für die Zwecke des Meldeverfahrens im inländischen Konzernverhältnis auf den Konzernbegriff aus Art. 14a Abs. 1 VStV abzustellen sei, überzeugt nicht. Die Umschreibung von «Konzerngesellschaften» in Art. 14a Abs. 2 VStV bezieht sich nicht auf das Meldeverfahren, sondern auf die Regelung in Art. 14a Abs. 1 VStV, wonach zwischen Konzerngesellschaften bestehende Guthaben nicht als Obligationen oder Kundenguthaben gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. a und d VStG qualifizieren. Indessen bezieht sich Art. 26a Abs. 1 VStV klarerweise auf das Meldeverfahren. Schliesslich ist anzumerken, dass Art. 26a Abs. 1 VStV in der höchstrichterlichen Rechtsprechung - wenn auch auf Sachverhalte vor Inkrafttreten von Art. 20 Abs. 2 VStG am 15. Februar 2017 - angewendet wurde (vgl. Urteile des BGer 2C_470/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 5.4.2, 2C_597/2016 vom 10. August 2017 E. 2.5.2, 2C_823/2015 vom 24. Juli 2017 E. 2.3). Dies legt angesichts der Auslegung, wonach der Gesetzgeber mit Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG keine Änderung der materiellen Voraussetzungen für das Meldeverfahren vornehmen wollte (vgl. E. 3.3.6), auch für die vorliegend relevante Zeitperiode eine Gesetzeskonformität von Art. 26a Abs. 1 VStV nahe.”
“Gemäss der zu überprüfenden Regelung von Art. 26a Abs. 1 VStV ist das Meldeverfahren anwendbar, wenn eine direkte Beteiligung («unmittelbar [...] beteiligt») von mindestens 20 % vorliegt (vgl. E. 2.4.3.2). Eine indirekte Beteiligung über zwischengeschaltete Gesellschaften oder eine direkte Beteiligung von unter 20 % genügen demnach nicht. Damit hat der Bundesrat geregelt, was für die Zwecke des Meldeverfahrens unter dem inländischen Konzernverhältnis gemäss Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG zu verstehen ist. Art. 26a Abs. 1 VStV erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als gesetzeskonform: Dem Bundesrat bleibt bei der Ausgestaltung der Voraussetzungen für das Meldeverfahren im inländischen Konzernverhältnis, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines Konzernverhältnisses, ein weiter Spielraum (vgl. E. 3.3.6), der für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich ist (vgl. E. 1.6.5). Das schweizerische Steuerrecht kennt keinen einheitlichen Konzernbegriff (vgl. Florian Regli, Grundlagen für die Konzernbesteuerung im schweizerischen Steuerrecht, 2. Aufl.”
Die Anspruchsberechtigung bzw. Berechtigung zum Konzern-Meldeverfahren setzt die in Art. 26a Abs. 1 VStV genannten Voraussetzungen voraus; die Bestimmung gewährt keinen unmittelbaren individuellen Anspruch unabhängig von diesen Voraussetzungen.
“Art. 26a Abs. 1 VStV steht somit im Einklang mit Gesetz und Verfassung und ist im konkreten Fall anzuwenden (vgl. E. 3.4). Die Beschwerdeführerin 1 kann aus Art. 20 Abs. 2 Satz 2 VStG somit keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf das Meldeverfahren im Konzernverhältnis unabhängig von der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss Art. 26a Abs. 1 VStV ableiten (vgl. E. 3.3).”
Mangels expliziter Frist in Gesetz oder Verordnung ist Art. 26a Abs. 2 VStV selbst die maßgebliche Fristquelle für die Meldung; in der Praxis bleibt die konkrete Ausgestaltung der Fristregelung jedoch teilweise ungeklärt.
“Für andere Deklarations- und Meldepflichten regeln das Gesetz und die Verordnung ausdrücklich, in welcher Frist die Deklaration oder Meldung eingereicht werden muss (vgl. etwa Art. 19 Abs. 3 VStG; Art. 21 Abs. 1 sowie 2 und Art. 26a Abs. 2 VStV [SR 642.211]). Eine solche Regelung fehlt für die Meldung nach Art. 5 Abs. 1bis aVStG sowohl im Gesetz als auch in der Verordnung. Auch die Materialien enthalten keine dienlichen Hinweise (vgl. etwa Botschaft UStR II, 4851).”
In der Praxis ist die fristgerechte und vollständige Einreichung der Meldung durch die steuerpflichtige Gesellschaft häufig entscheidend für den Anspruch auf Steuerbefreiung; die vorgesehene 30-Tage-Frist wird in der Praxis strikt als Nachfrist nach Fälligkeit der Dividende angewendet.
“Ist eine Kapitalgesellschaft unmittelbar zu mindestens 20 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt, kann sie diese mittels eines amtlichen Gesuchformulars anweisen, ihr die Bardividende ohne Abzug der Verrechnungssteuer auszurichten (Art. 26a Abs. 1 VStV). Die steuerpflichtige Gesellschaft ihrerseits vervollständigt das Gesuch und reicht dieses der ESTV innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende zusammen mit dem amtlichen Formular zur Jahresrechnung unaufgefordert ein (Art. 26a Abs. 2 VStV).”
Das Meldeverfahren in Konzernverhältnissen ist weniger klar/formaler formuliert als das allgemeine Meldeverfahren, weshalb formale Beanstandungen häufig als unverhältnismässig angesehen werden könnten.
“Nr. 12), ergibt sich nämlich hinreichend klar, dass die Beschwerdeführerin hauptsächlich die Rückerstattung der bereits bezahlten Steuer- und Zinsbeträge anstrebt, weil sie ihre Verrechnungssteuerschuld mittels Meldung statt durch Entrichtung der Steuer erfüllen will, und dass sie den Rückweisungsantrag nur eventualiter stellt. Anstelle der Feststellung der Anwendbarkeit des Meldeverfahrens hätte die Beschwerdeführerin zwar richtigerweise die Bewilligung ihres Gesuchs um Durchführung des Meldeverfahrens beantragen sollen, da das Meldeverfahren bewilligungspflichtig ist (vgl. Art. 20 Abs. 1 VStG ["[...] kann der steuerpflichtigen Person gestattet werden [...]"]; BAUMGARTNER/GHIELMETTI, in: Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 3. Aufl. 2024, N. 75 f. und 81 zu Art. 20 VStG). Die Regelung des Meldeverfahrens in Konzernverhältnissen (Art. 26a VStV [SR 642.21]) ist in diesem Punkt allerdings deutlich weniger klar als die übrigen Vorschriften über das Meldeverfahren (vgl. insb. Art. 25 Abs. 2 VStV), sodass es überspitzt formalistisch wäre, der Beschwerdeführerin diesbezüglich einen Vorwurf zu machen.”
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