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Les distilleries pour compte d'autrui constituent une sous-catégorie des distilleries commerciales soumise à concession. Dans la concession sont notamment fixés les combustibles autorisés, la taille et la puissance de la distillerie ainsi que les éventuelles conditions et prescriptions (voir art. 3 al. 2 OAlc). Les règles légales relatives aux commandes de distillation sont prévues séparément (voir art. 19 LAlc; art. 7 OAlc).
“Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) stellen eine Art der Gewerbebrennerei dar, für die es eine Konzession benötigt. In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV geregelt (Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1 mit Hinweis).”
“Das geltende Alkoholgesetz unterscheidet grundsätzlich zwischen «Gewerbebrennereien» (Art. 4 ff. AlkG) - und «Hausbrennereien» (Art. 14 ff. AlkG). Die «Lohnbrennereien» (Art. 13 AlkG) stellen eine Art der Gewerbebrennerei dar, für die es eine Konzession (ohne Übernahmerecht des BAZG) benötigt. Gemäss Alkoholverordnung werden die Konzessionen für das Herstellen oder Reinigen von gebrannten Wassern den Kategorien «Gewerbebrennerei», «Lohnbrennerei» und «landwirtschaftliche Brennerei» (Letzteres gilt gemäss Art. 1 Bst. f AlkV als Synonym für «Hausbrennerei»; vgl. auch Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.1, A-5752/2015 vom 15. Juni 2016 E. 2.2.1 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.1.1 f. und E. 3.2.3) zugeordnet (Art. 3 Abs. 1 AlkV und Art. 3 Abs. 1 aAlkV). In der jeweiligen Konzession werden insbesondere die erlaubten Brennereirohstoffe, die Grösse und die Leistung der Brennerei sowie allfällige Bedingungen und Auflagen festgelegt (Art. 3 Abs. 2 AlkV und Art. 3 Abs. 2 aAlkV; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des BVGer A-2514/2021 vom 2. Februar 2022 E. 3.4). «Brennaufträge» werden in Art. 19 AlkG sowie Art. 7 AlkV bzw. Art. 7 Abs. 2 aAlkV geregelt (Urteil des BVGer A-4911/2021 vom 1.”
LAlc art. 13 ch. 3 Les obligations découlant de la concession qui incombent au distillateur/à la distillatrice à façon sont consignées dans le cahier des charges ; la jurisprudence traite de ce lien (voir enquêtes et arrêts du TAF, notamment A-4501/2022 et autres).
“Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.”
“Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.”
La jurisprudence confirme l'interprétation de l'art. 13 al. 2 LAlc; voir TAF A-4501/2022 cons. 2.4.1.
“Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.”
“Konzessionen zum Betrieb einer Lohnbrennerei werden gemäss Art. 13 Abs. 1 AlkG für fahrbare Brennereien, und nur soweit diese nicht ausreichen oder wo örtliche oder bereits bestehende sonstige Verhältnisse es rechtfertigen, auch für feststehende Brennereien erteilt. Lohnbrennereien dürfen, soweit sie nicht eine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen, nicht auf eigene Rechnung, sondern nur kraft Brennauftrags brennen. Ausserdem dürfen sie für ihre Auftraggeber nur die in Art. 14 AlkG genannten Rohstoffe verarbeiten (Art. 13 Abs. 2 AlkG). Das Brennerzeugnis ist dem Auftraggeber auszuhändigen (Art. 13 Abs. 3 AlkG; zum Ganzen: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 5.2 und A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.2). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind überdies im Pflichtenheft festgehalten.”
Référence : LAlc art. 13 n. 1 Les distillateurs à façon ne doivent pas distiller pour leur propre compte (art. 13 al. 2 LAlc). Selon la jurisprudence citée, une interdiction existante de production commerciale ne peut être contournée en inscrivant des lots exécutés en sous‑traitance au nom du distillateur à façon.
“Vor dem Entzug der Konzessionen und der Bewilligung sei der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch und per E-Mail über die Mängel informiert worden und habe wiederholt Fristen erhalten, die Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 24. September 2019 sei dem Beschwerdeführer das offizielle rechtliche Gehör gewährt worden; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vernehmen lassen. In der Duplik präzisiert die Vorinstanz, eine Einspracheverhandlung sei nicht durchzuführen gewesen, da der rechtserhebliche Sachverhalt rechtsgenügend erhoben worden sei. Nach wie vor liege weder eine korrekte Alkohol- noch eine Rohstoffbuchhaltung vor. Im Rahmen ihrer Duplik konkretisiert die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die bestehende Sperre für die Gewerbeproduktion umgangen, indem er zwei Produktionen im Lohnbrand auf seinen Namen erfasst habe; die darauf entfallende Steuer sei ihr (der Vorinstanz) nicht zugeführt worden. Eine gleichzeitige Einteilung als Kleinproduzent und als Gewerbeproduzent sei entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht möglich. Art. 13 Abs. 2 AlkG sehe vor, dass Lohnbrenner und Lohnbrennerinnen - soweit sie keine weitere Konzession gemäss Art. 4 AlkG besitzen - nicht auf eigene Rechnung brennen dürften. Zudem bestünden unterschiedliche Vorschriften für Gewerbebrenner/Gewerbebrennerinnen und Lohnbrenner/Lohnbrennerinnen. Die angebotenen Workshops bzw. Brennkurse des Beschwerdeführers bezüglich Früchte- oder Getreidemaische stellten als «Schaubrennkurse» normale Brennvorgänge dar. Ob Gin-Workshops durchgeführt worden seien, sei nicht belegt. Es sei Sache des Verbandes B._______ ihre Mitglieder - und so auch den Beschwerdeführer - mit den erwähnten Besprechungsprotokollen zu bedienen. Darin stehe überdies unmissverständlich, dass auch bei der Verwendung von Kleindestillationsgeräten eine gewerbliche Konzession vorliegen müsse. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2021 lässt die Vorinstanz schliesslich verlauten, es sei nicht relevant, ob der Beschwerdeführer vom Besprechungsprotokoll des Verbandes B._______ Kenntnis gehabt habe, da Brennbewilligungen auf jeden Fall eingereicht hätten werden müssen.”