Nouvelle expression selon le ch. I 25 de l’O du 12 juin 2020 sur l’adaptation de lois à la suite de la modification de la désignation de l’Administration fédérale des douanes dans le cadre du développement de cette dernière, en vigueur depuis le 1erjanv. 2022 (RO 2020 2743). Il a été tenu compte de cette mod. dans tout le texte. ↩
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Citation : LAlc art. 5 n. 3 Pour l'octroi d'une concession de distillerie, le droit d'exécution exige la preuve de l'aptitude professionnelle et personnelle ainsi que de la capacité d'agir de la personne chargée de la gestion.
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst.”
Le non-respect persistant et grave des obligations comptables et déclaratives (p. ex. absence de comptabilité, déclarations fiscales non effectuées, cartes de stock non tenues à jour, autorisations non obtenues) peut faire disparaître la garantie d'une gestion régulière de l'exploitation exigée pour l'octroi d'une concession et ainsi justifier le retrait de la concession selon l'art. 5 al. 4 LAlc. Avant le retrait, la jurisprudence montre que le requérant a été informé à plusieurs reprises et mis en demeure, avec fixation de délais pour remédier aux manquements; le droit d'être entendu a été respecté tant par des communications écrites que par des contacts téléphoniques.
“Seit dem Jahr 2016 sei überdies kein Buchhaltungsabschluss für die Führung des Steuerlagers und ab April 2019 bis September 2019 seien die monatlichen Steuermeldungen nicht mehr eingereicht worden. Im Steuerlager seien «teilweise» versteuerte Spirituosen gelagert worden. Die Voraussetzungen zur Führung eines Steuerlagers seien nicht mehr erfüllt, weshalb die Bewilligung zu entziehen sei. In ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2020 wiederholt die Vorinstanz, es seien sämtliche Buchhaltungs- und Meldepflichten missachtet worden, indem Lohnbrennaufträge nicht gemeldet, Bewilligungen nicht eingeholt und keine Buchhaltung geführt wurde. Auch Lagerkarten seien nicht nachgeführt worden. Dass anlässlich der Kontrolle nicht verschickte Meldungen nach getätigten Brennvorgängen vorgefunden worden seien, vermöge daran nichts zu ändern. Darüber hinaus sei mit der Handlungsunfähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich der Gewährung einer ordnungsgemässen Betriebsführung die Hauptvoraussetzung zur Konzessionserteilung gemäss Art. 5 Abs. 4 AlkG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 AlkV weggefallen, weshalb sowohl die Lohn- als auch die Gewerbebrennereikonzession zu entziehen sei. In der Stellungnahme vom 24. Juli 2020 weist die Vorinstanz darauf hin, der Beschwerdeführer habe übrigens selbst von «Handlungsunfähigkeit» gesprochen; letztlich stelle diese - nebst der Nichteinhaltung der Alkoholgesetzgebung - ein weiterer Grund für die Aufrechterhaltung des verfügten Konzessionsentzuges dar. Hinsichtlich der angeblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs erwidert die Vorinstanz, eine Anhörung habe nicht zwingend mündlich zu erfolgen; diverse Telefonate seien geführt worden. Vor dem Entzug der Konzessionen und der Bewilligung sei der Beschwerdeführer mehrfach telefonisch und per E-Mail über die Mängel informiert worden und habe wiederholt Fristen erhalten, die Mängel zu beheben. Mit Schreiben vom 24. September 2019 sei dem Beschwerdeführer das offizielle rechtliche Gehör gewährt worden; der Beschwerdeführer habe sich jedoch nicht vernehmen lassen.”
Le Conseil fédéral exige, en complément de l'aptitude professionnelle et personnelle, la capacité d'exercice de la personne responsable de la direction comme condition préalable à l'octroi de la concession (cf. art. 4 al. 1 OAlc).
“Konzessionen für Gewerbebrennereien werden (auf Gesuch hin) erteilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A-335/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 3.2.1). Eine Konzession kann auf höchstens zehn Jahre erteilt werden, und dies auch nur, sofern der/die Konzessionsbewerber(in) sowie die baulichen und technischen Einrichtungen seiner/ihrer Brennerei die ordnungsgemässe Führung des Betriebs gewährleisten können (Art. 5 Abs. 4 AlkG). Gestützt darauf hat der Bundesrat bestimmt, dass Voraussetzung für die Konzessionserteilung an Gewerbe- oder Lohnbrennereien neben der fachlichen und der persönlichen Eignung die Handlungsfähigkeit der für die Geschäftsführung verantwortlichen Person bzw. des Geschäftsinhabers oder der Geschäftsinhaberin ist (Art. 4 Abs. 1 AlkV bzw. aAlkV; zu den weiteren Voraussetzungen: Art. 4 Abs. 2-4 AlkV bzw. aAlkV). Personen, deren Jahresproduktion 200 Liter reinen Alkohol nicht übersteigt, werden als Kleinproduzenten bezeichnet (Art. 1 Bst. h AlkV; Art. 2 Bst. e aAlkV). Die sich aus der Konzession ergebenden Pflichten des Gewerbebrenners bzw. der Gewerbebrennerin sind ausführlich in einem Pflichtenheft festgehalten (hierzu: E. 3.8.3). Die Gewerbebrennerei steht unter der Aufsicht der EZV (Art. 7 Abs. 1 AlkG; vgl. E. 3.3).”