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Für Bauvorhaben innerhalb der Baulinien ist nach Art. 30 Abs. 1 NSV das ASTRA zuständig; dies ist insbesondere zu beachten, wenn Verkehrserschliessungen verändert werden.
“1 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG]) und mit den anderen für die Bau- bewilligung erforderlichen Verfahren zu koordinieren. Weiter sei das Bauareal im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) vermerkt. Demnach gebe es Hinweise auf Schwermetallbelastungen des Bo- dens, welche über dem Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegen würden. Für die gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial aus solchen Flächen müsse vorgängig die R1S.2023.05121 Seite 21 tatsächliche Belastung erhoben werden. Aus dem Bauentscheid und der Ge- samtverfügung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Thema behandelt worden sei, ebenso wenig finde sich eine Auflage, wonach die tatsächliche Belastung erhoben werden müsse. Schliesslich müsse von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ein Bauli- nienabstand von 20 bis 25 m eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV). Diese Baulinien seien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen aufzunehmen (Art. 13a NSV). Für die Bewilligung von Bau- vorhaben innerhalb der Baulinien sei das ASTRA zuständig (Art. 30 Abs. 1 NSV). In den Akten befinde sich keine Bewilligung des ASTRA, obwohl die F-Strasse und damit der Knoten mit der E-Strasse verändert und der Umge- bungsplan (Plan PX-101 Situation Umgebung Baueingabe) einige Verände- rungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorsehe. Auch dieses Verfahren sei demnach nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert.”
Baulinien sind gemäss Art. 13a NSV in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen aufzunehmen. Für Bauvorhaben innerhalb dieser Baulinien ist das ASTRA zuständig; in den vorliegenden Akten fehlte eine ASTRA-Bewilligung, weshalb das Verfahren nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert war.
“1 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG]) und mit den anderen für die Bau- bewilligung erforderlichen Verfahren zu koordinieren. Weiter sei das Bauareal im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) vermerkt. Demnach gebe es Hinweise auf Schwermetallbelastungen des Bo- dens, welche über dem Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegen würden. Für die gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial aus solchen Flächen müsse vorgängig die R1S.2023.05121 Seite 21 tatsächliche Belastung erhoben werden. Aus dem Bauentscheid und der Ge- samtverfügung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Thema behandelt worden sei, ebenso wenig finde sich eine Auflage, wonach die tatsächliche Belastung erhoben werden müsse. Schliesslich müsse von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ein Bauli- nienabstand von 20 bis 25 m eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV). Diese Baulinien seien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen aufzunehmen (Art. 13a NSV). Für die Bewilligung von Bau- vorhaben innerhalb der Baulinien sei das ASTRA zuständig (Art. 30 Abs. 1 NSV). In den Akten befinde sich keine Bewilligung des ASTRA, obwohl die F-Strasse und damit der Knoten mit der E-Strasse verändert und der Umge- bungsplan (Plan PX-101 Situation Umgebung Baueingabe) einige Verände- rungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorsehe. Auch dieses Verfahren sei demnach nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert.”
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