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Der öffentlich-rechtlich geregelte Übergang des Eigentums an den Nationalstrassen auf den Bund geht vertraglichen Eigentumszuweisungen vor und hat diese ab dem Gesetzeszeitpunkt verdrängt. Eigentum ist kein Schuldverhältnis; Art. 56 Abs. 1 NSV stellt vielmehr klar, dass der Bund zusammen mit dem Eigentum die mit Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone übernimmt.
“Zudem führt die Vorinstanz aus, sie sei an Stelle des Kantons in den Vertrag mit der Beschwerdeführerin eingetreten. Mit dem Vertrag von 1987 hatten der Kanton und die Beschwerdeführerin zehn Jahre nach dem Bau der FWB Rütihard festgestellt, die Brücke stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin und diese sei für den betrieblichen und baulichen Unterhalt zuständig. Die Argumentation der Vorinstanz widerspricht - soweit das Eigentum an der FWB Rütihard betreffend - der Regelung von Art. 62a Abs. 1 und 2 NSG und Art. 56 Abs. 1 NSV. Zwar ist zutreffend, dass der Bund gewisse vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten der Kantone im Zusammenhang mit dem Übergang des Eigentums an den Nationalstrassen übernahm. Das Eigentum ist jedoch kein Schuldverhältnis. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass das Eigentum an den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen auf den Bund übergeht (Art. 62a Abs. 1 NSG). Der Eintritt in vertragliche Rechte und Pflichten ist demgegenüber eine Folge des Übergangs des Nationalstrasseneigentums auf den Bund. Art. 56 Abs. 1 NSV führt denn auch aus, der Bund übernehme zusammen mit dem Eigentum alle mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone. Der öffentlich-rechtlich festgelegte Eigentumsübergang und die öffentlich-rechtlich festgelegte Eigentumsordnung gehen den Bestimmungen des Vertrages von 1987 damit vor respektive haben diese auf den 1. Januar 2008 abgelöst. Dies gilt hier umso mehr, als der Vertrag von 1987 ebenfalls festlegt, dass er zukünftigen Rechtsänderungen in diesem Bereich nicht vorgeht, sondern daran anzupassen ist (Art. 10). Es war offensichtlich nicht das Ziel der Vertragsparteien, das Eigentum mit dem Vertrag gegenüber zukünftigen Rechtsänderungen abzusichern, sondern es ging um die Regelung der Zustände für den damaligen Zeitpunkt. Eine Anpassung an die Neuregelung des Eigentums an der Nationalstrasse war hier zudem nicht erforderlich, da das Eigentum direkt kraft Gesetzes überging.”
“Zudem führt die Vorinstanz aus, sie sei an Stelle des Kantons in den Vertrag mit der Beschwerdeführerin eingetreten. Mit dem Vertrag von 1987 hatten der Kanton und die Beschwerdeführerin zehn Jahre nach dem Bau der FWB Rütihard festgestellt, die Brücke stehe im Eigentum der Beschwerdeführerin und diese sei für den betrieblichen und baulichen Unterhalt zuständig. Die Argumentation der Vorinstanz widerspricht - soweit das Eigentum an der FWB Rütihard betreffend - der Regelung von Art. 62a Abs. 1 und 2 NSG und Art. 56 Abs. 1 NSV. Zwar ist zutreffend, dass der Bund gewisse vertraglich vereinbarte Rechte und Pflichten der Kantone im Zusammenhang mit dem Übergang des Eigentums an den Nationalstrassen übernahm. Das Eigentum ist jedoch kein Schuldverhältnis. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich festgelegt, dass das Eigentum an den Nationalstrassen und ihren Bestandteilen auf den Bund übergeht (Art. 62a Abs. 1 NSG). Der Eintritt in vertragliche Rechte und Pflichten ist demgegenüber eine Folge des Übergangs des Nationalstrasseneigentums auf den Bund. Art. 56 Abs. 1 NSV führt denn auch aus, der Bund übernehme zusammen mit dem Eigentum alle mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone. Der öffentlich-rechtlich festgelegte Eigentumsübergang und die öffentlich-rechtlich festgelegte Eigentumsordnung gehen den Bestimmungen des Vertrages von 1987 damit vor respektive haben diese auf den 1. Januar 2008 abgelöst. Dies gilt hier umso mehr, als der Vertrag von 1987 ebenfalls festlegt, dass er zukünftigen Rechtsänderungen in diesem Bereich nicht vorgeht, sondern daran anzupassen ist (Art. 10). Es war offensichtlich nicht das Ziel der Vertragsparteien, das Eigentum mit dem Vertrag gegenüber zukünftigen Rechtsänderungen abzusichern, sondern es ging um die Regelung der Zustände für den damaligen Zeitpunkt. Eine Anpassung an die Neuregelung des Eigentums an der Nationalstrasse war hier zudem nicht erforderlich, da das Eigentum direkt kraft Gesetzes überging.”
Der Bund ist als Gesamtrechtsnachfolger zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werk- und Auftragsverhältnissen der Kantone berechtigt.
“2 NSV enthält zur Konkretisierung dieser Bestimmung eine Liste von Bauten und Anlagen, die je nach ihrer Ausbauform und den von der technischen Funktion her bedingten Erfordernissen Bestandteil der Nationalstrasse bilden; dazu gehören gemäss Bst. b die Kunstbauten, einschliesslich Über- und Unterführungsbauwerke, die beim Bau erforderlich werden. Die Nebenanlagen im Sinne von Art. 7 NSG stehen demgegenüber im Eigentum der Kantone (Art. 8 Abs. 2 NSG). Die geltende Fassung von Art. 8 Abs. 1 NSG beruht auf dem Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 (AS 2007 5779; im Folgenden: Bundesgesetz zum NFA); das Gesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft. Die Übergangsbestimmungen in Art. 62a NSG sehen vor, dass das Eigentum an den Nationalstrassen bei Inkrafttreten des Gesetzes entschädigungslos auf den Bund übergeht. Der Bundesrat bezeichnet darüber hinaus die Grundstücke und benennt die beschränkten dinglichen Rechte, die öffentlich-rechtlichen und obligatorischen Vereinbarungen sowie die Verfügungen, die auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung auf den Bund übertragen werden. Nach Art. 56 NSV übernimmt der Bund als Gesamtrechtsnachfolger zusammen mit dem Eigentum sämtliche mit dem Bau, Ausbau und Unterhalt der Nationalstrassen verbundenen Schuldverhältnisse der Kantone und ist namentlich zur Geltendmachung von Ansprüchen aus Werkverträgen und aus Auftragsverhältnissen mit Unternehmen, Ingenieuren und Ingenieurinnen sowie Architekten und Architektinnen berechtigt.”