1 commentary
Bei der Plangenehmigung müssen sämtliche wesentlichen Aspekte so geklärt werden, dass diese in der nachfolgenden Detailprojektierung nicht mehr in Frage gestellt werden können. In Detailprojekten dürfen nur solche Fragen behandelt werden, denen im Gesamtzusammenhang lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt; auf die konkreten Umstände des Einzelfalls ist abzustellen. Die Verfahrens- und Parteirechte sind umfassend zu wahren; den Parteien ist derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren.
“Im Bereich des Nationalstrassenbaus ist eine Detailprojektierung zulässig (vgl. Art. 37 NSV). In sachlicher Hinsicht setzt die Aufteilung des Verfahrens voraus, dass im Rahmen der Plangenehmigung sämtliche wesentlichen Aspekte beurteilt werden können; diese dürfen in der nachfolgenden Planung bzw. Detailprojektierung nicht mehr in Frage gestellt werden. Es dürfen nur Fragen in ein Detailprojekt verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 121 II 378 E. 6c; vgl. zudem BGE 140 II 262 E. 4.3 m.H.; Urteil BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 8.4.3). Die Verfahrens- und Parteirechte sind umfassend zu wahren; den Parteien ist derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (vgl. Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 5.7).”
“Im Bereich des Nationalstrassenbaus ist eine Detailprojektierung zulässig (vgl. Art. 37 NSV). In sachlicher Hinsicht setzt die Aufteilung des Verfahrens voraus, dass im Rahmen der Plangenehmigung sämtliche wesentlichen Aspekte beurteilt werden können; diese dürfen in der nachfolgenden Planung bzw. Detailprojektierung nicht mehr in Frage gestellt werden. Es dürfen nur Fragen in ein Detailprojekt verwiesen werden, denen bei gesamthafter Beurteilung lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Hierbei ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen (BGE 121 II 378 E. 6c; vgl. zudem BGE 140 II 262 E. 4.3 m.H.; Urteil BVGer A-2997/2020 vom 18. Juli 2022 E. 8.4.3). Die Verfahrens- und Parteirechte sind umfassend zu wahren; den Parteien ist derselbe Rechtsschutz wie gegen die Plangenehmigung zu gewähren (vgl. Urteil BVGer A-2575/2013 vom 17. September 2014 E. 5.7).”
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