4 commentaries
Bei der Bewilligung ist zu prüfen, ob das Vorhaben einen allfälligen künftigen Ausbau der Nationalstrasse beeinträchtigt; eine solche Erschwernis kann die Bewilligung betreffen.
“Schliesslich ist der Beschwerdeführerin 2 zuzustimmen, dass der Bau der Hochbrücke und die geplante Umgestaltung des Autobahnanschlusses baulich und funktional eine Einheit bilden: Die Anpassung des Autobahnknotens Pfäffikon (horizontale und BGE 149 II 269 S. 279 vertikale Verschiebung der Fahrbahnen; neue Stützmauer) erfolgt einzig mit Blick auf die Hochbrücke; ohne diese wären die Änderungen des Anschlusses sinnlos. Umgekehrt ist die Hochbrücke vom Autobahnanschluss und dessen Umbau abhängig. Würde man sie dagegen als "Drittvorhaben" im Bereich der Nationalstrasse qualifizieren, wäre fraglich, ob sie gemäss Art. 44 Abs. 1 NSG und Art. 30 NSV bewilligt werden könnte, da sie (durch ihre Lage und direkten Anschluss an den Autobahnknoten N03) offensichtlich einen allfälligen künftigen Ausbau der N03 erschweren würde.”
Art. 30 Abs. 1 NSV beschränkt die Zuständigkeit des ASTRA auf die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien, die die Nationalstrasse nicht berühren oder allenfalls nur geringfügige Anpassungen der Nationalstrasse erfordern. Eingriffe, die eine Änderung der Nationalstrasse selbst bedeuten (z. B. Abbruch und Neuerrichtung von Teilen eines Anschlusses), sind nicht vom ASTRA-Bewilligungsverfahren nach Art. 30 Abs. 1 NSV erfasst und bedürfen der Plangenehmigung durch das UVEK.
“Der Bundesrat hat allerdings, gestützt auf die Delegation in Art. 44 Abs. 2 NSG, eine andere Regelung getroffen: Art. 30 NSV verlangt lediglich eine "Bewilligung" des ASTRA, die sich im Wesentlichen auf die Wahrung der Belange der Nationalstrasse (Abs. 1) und allfällige Sicherheitsvorkehrungen (Abs. 2) beschränkt. Art. 30 BGE 149 II 269 S. 277 Abs. 1 NSV knüpft im Übrigen an die Regelung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien an, für deren Bewilligung die kommunalen und kantonalen Baubewilligungsbehörden zuständig bleiben (Art. 24 Abs. 2 NSG). Ob diese Verordnungsbestimmung gesetzeskonform ist, braucht vorliegend nicht näher geprüft zu werden. Denn auch wenn dies zu bejahen wäre, darf sie jedenfalls die gesetzliche Regelung zur Projektierung von Nationalstrassenbestandteilen (vgl. oben E. 4) nicht aushebeln und muss insofern restriktiv ausgelegt werden. Art. 30 Abs. 1 NSV umfasst daher lediglich Bauvorhaben innerhalb der Baulinien, welche die Nationalstrasse entweder nicht berühren oder allenfalls nur geringfügige Anpassungen der Nationalstrasse erfordern. Dies ergibt sich bereits aus Art. 44 Abs. 1 NSG, wonach Projekte Dritter im Bereich der Nationalstrasse weder die Strassenanlage noch deren allfälligen künftigen Ausbau beeinträchtigen dürfen. Dies ist jedoch der Fall, wenn Teile des bestehenden Anschlusses abgebrochen und neu erstellt werden müssen. Dies kann nicht als bauliche Umgestaltung "im Bereiche" der Nationalstrasse qualifiziert werden, sondern es handelt sich um eine Änderung der Nationalstrasse selbst, die vom UVEK im Plangenehmigungsverfahren genehmigt werden muss.”
Bauliche Veränderungen an Nationalstrassen bedürfen des Plangenehmigungsverfahrens; eine alleinige Bewilligung des ASTRA nach Art. 30 NSV genügt demnach nicht.
“Bauliche Veränderungen dieser Art bedürfen einer Genehmigung im Plangenehmigungsverfahren und können - entgegen der Auffassung des UVEK und der Vorinstanzen - nicht als bauliche Umgestaltung im Bereich der Nationalstrasse im Sinne von Art. 44 NSG qualifiziert werden, die im kommunalen bzw. kantonalen Verfahren zu bewilligen sind (gemäss Art. 23 f. NSG) und lediglich einer (zusätzlichen) Bewilligung des ASTRA gemäss Art. 30 NSV bedürfen.”
Art. 30 Abs. 1 NSV weist das ASTRA die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bauvorhaben innerhalb der Baulinien zu. Im vorliegenden Entscheid fanden sich keine ASTRA-Bewilligungen, obwohl der Knoten der F‑Strasse mit der E‑Strasse verändert und im Umgebungsplan Änderungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorgesehen waren.
“1 Wasserwirtschaftsgesetz [WWG]) und mit den anderen für die Bau- bewilligung erforderlichen Verfahren zu koordinieren. Weiter sei das Bauareal im Prüfperimeter für Bodenverschiebungen (PBV) vermerkt. Demnach gebe es Hinweise auf Schwermetallbelastungen des Bo- dens, welche über dem Richtwert gemäss Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) liegen würden. Für die gesetzeskonforme Verwertung bzw. Entsorgung von Aushubmaterial aus solchen Flächen müsse vorgängig die R1S.2023.05121 Seite 21 tatsächliche Belastung erhoben werden. Aus dem Bauentscheid und der Ge- samtverfügung ergebe sich kein Hinweis darauf, dass das Thema behandelt worden sei, ebenso wenig finde sich eine Auflage, wonach die tatsächliche Belastung erhoben werden müsse. Schliesslich müsse von Nationalstrassen im Gebiet von Städten ein Bauli- nienabstand von 20 bis 25 m eingehalten werden (Art. 13 Abs. 1 lit. d NSV). Diese Baulinien seien in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentums- beschränkungen aufzunehmen (Art. 13a NSV). Für die Bewilligung von Bau- vorhaben innerhalb der Baulinien sei das ASTRA zuständig (Art. 30 Abs. 1 NSV). In den Akten befinde sich keine Bewilligung des ASTRA, obwohl die F-Strasse und damit der Knoten mit der E-Strasse verändert und der Umge- bungsplan (Plan PX-101 Situation Umgebung Baueingabe) einige Verände- rungen innerhalb der Verkehrsbaulinien vorsehe. Auch dieses Verfahren sei demnach nicht mit dem Baubewilligungsverfahren koordiniert.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.