Introduit par l’annexe ch. II 5 de la LF du 30 sept. 2016 sur le fonds pour les routes nationales et pour le trafic d’agglomération, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2017 6825;FF 2015 1899). ↩
1 commentary
Für die Beurteilung einer Rückzahlungspflicht können konkrete Fristverletzungen oder Nichterfüllungsgründe massgeblich sein; so sieht Art. 7 VFAL etwa vor, dass der Anspruch auf Finanzhilfen entfällt und bereits erhaltene Leistungen zurückzuzahlen sind, wenn die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach Abschluss aufgenommen wird.
“2 VFAL die Kandidatinnen und Kandidaten in folgender Reihenfolge: In erster Priorität werden die Kandidatinnen und Kandidaten berücksichtigt, die über eine Beschäftigungsbestätigung eines Schweizer Aviatikbetriebs verfügen (Bst. a); in zweiter Priorität jene, die gemäss den Abklärungen des BAZL für den betreffenden Beruf geeignet sind (Bst. b). Nach Art. 3 Abs. 3 VFAL bestätigt der Aviatikbetrieb mit einer Beschäftigungsbestätigung, dass er sich verpflichtet, die Kandidatin oder den Kandidaten nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung mindestens im folgenden Umfang zu beschäftigen: c.Fluglehrerinnen und Fluglehrer für Flugzeug: 100 Stunden Flugunterricht in Flugzeugen oder Motorseglern (TMG, Touring Motor Glider) sowie zusätzlich die Überwachung von mindestens 25 Alleinflügen von Flugschülerinnen oder -schülern innerhalb dreier Jahre; d.(....). e.Fluglehrerinnen und -lehrer für Segelflieger: 30 Stunden Flugunterricht oder Unterricht für 60 Starts, wobei der vollständige Lehrplan für die Erteilung eines Ausweises für Segelflugpilotinnen oder -piloten (SPL, Sailplane Pilot Licence) behandelt wurde innerhalb dreier Jahre. In Ausführung der gesetzlichen Bestimmungen (vgl. dazu auch Art. 38 Abs. 1 MinVG) umschreibt Art. 7 VFAL die Voraussetzungen und Modalitäten der Rückzahlungspflicht. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VFAL verliert die Kandidatin oder der Kandidat den Anspruch auf zugesprochene Finanzhilfen und muss dem BAZL bereits erhaltene Finanzhilfen zurückzahlen, wenn sie oder er die Ausbildung ohne triftigen Grund abbricht (Bst. a), die Tätigkeit nicht spätestens 12 Monate nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung aufnimmt (Bst.”
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