Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 nov. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6183). ↩
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Lors de la détermination des coûts au sens de l'art. 54 al. 1 OST, le mix de produits retenu (TAL versus BBCS/CES) influenÎ le montant des coûts pertinents des prestations en amont et, par conséquent, le coût total. L'instanÎ inférieure a utilisé divers scénarios avì différents taux de TAL ; des parts de TAL plus élevées entraînent ainsi des coûts commerciaux des prestations en amont plus faibles et modifient les fourchettes de coûts présentées.
“Zur Berechnung der hypothetischen Kosten von Sunrise, welche bei der Erbringung der WAN-Dienstleistungen für die Post angefallen wären, hat die Vorinstanz, wie bereits ausgeführt, verschiedene Szenarien entwickelt. Je nach Szenario belaufen sich die von Sunrise an Swisscom zu bezahlenden Vorleistungskosten auf CHF [16'000'000-23'000'000] (Szenario Swisscom), CHF [16'000'000-23'000'000] (Szenario Sunrise), CHF [16'000'000-23'000'000] (Szenario BAKOM VDSL), oder CHF [16'000'000-23'000'000] (Szenario BAKOM SDSL; vgl. angefochtene Verfügung Rz. 181 und 186). Alle Szenarien gehen davon aus, dass Sunrise sowohl Produkte aus dem "Markt für den Zugang zur physischen Netz-infrastruktur mit kupferkabelbasierten Übertragungsgeschwindigkeiten", d.h. im vorliegenden Fall TAL, als auch aus dem "Wholesale-Markt für Breitbandanbindungen im Geschäftskundenbereich", d.h. im vorliegenden Fall BBCS und CES, bezieht. Je höher der TAL-Anteil in einem Szenario ist, desto niedriger fallen die kommerziellen Vorleistungskosten (für den Bezug von BBCS und CES) aus, da es sich bei der TAL um ein sog. kostenorientiertes Produkt (Art. 54 Abs. 1 FDV; vgl. E. 4.3), bei CES und BBCS dagegen um kommerzielle und damit teurere Produkte handelt. Ausgehend von 2'305 Poststandorten liegen die TAL-Anteile zwischen 49 % (Szenario "Sunrise" mit 1'120 TAL) und 66 % (Szenario "Swisscom" mit 1'517 TAL). Die TAL-Anteile der übrigen Szenarien belaufen sich auf 55 % (Szenario "BAKOM SDSL" mit 1'259 TAL) respektive 63 % (Szenario "BAKOM VDSL" mit 1'456 TAL). Eine Rolle spielt zudem auch, ob CES oder das günstigere BBCS eingesetzt werden kann und wie das Verhältnis Leitungslänge/Bandbreite eingeschätzt wird. Zusammen mit den Investitionskosten für den Ausbau einer Anschlusszentrale ("Kosten TAL") und 6 % Verwaltungs- und Vertriebsgemeinkosten (VVGK) entstehen Sunrise je nach Szenario folgende hypothetische Gesamtkosten, um das WAN-Projekt der Post zu realisieren: in CHF Szenario Swisscom Szenario Sunrise Szenario BAKOM SDSL Szenario BAKOM VDSL Vorleistungskosten [16'000'000-23'000'000] [16'000'000-23'000'000] [16'000'000-23'000'000] [16'000'000-23'000'000] Kosten TAL [1'000'000-2'000'000] [500'000-1'500'000] [1'000'000-2'000'000] [1'000'000-2'000'000] VVGK (6 %) [1'000'000-1'200'000] [1'200'000-1'400'000] [1'200'000-1'400'000] [1'200'000-1'400'000] Gesamtkosten [20'000'000-21'000'000] [22'000'000-23'000'000] [24'000'000-25'000'000] [20'500'000-21'500'000] Quelle: angefochtene Verfügung, Rz.”
Citation : OST art. 54 ch. 1 Les prix d'accès ne peuvent excéder les coûts qui sont causalement liés à l'octroi de l'accès aux services et installations au sens de l'art. 11 al. 1 LTC (les « coûts pertinents »).
“Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet nach der massgebenden Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) namentlich, dass andere Anbieterinnen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin (Art. 52 Abs. 2 FDV) und dass die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften (Art. 52 Abs. 2bis FDV). Nach dem Grundsatz der Transparenz hat die marktbeherrschende Anbieterin mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 FDV). Schliesslich verlangt der Grundsatz der Kostenorientiertheit, dass die Zugangspreise den Kosten entsprechen dürfen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs; vgl. Art. 54 Abs. 1 FDV). Weitere regulierte Produkte sind der schnelle Bitstromzugang (während vier Jahren), das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, die Interkonnektion, die Mietleitungen sowie der Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b-f FMG, in der bis Ende 2020 geltenden Fassung, AS 2007 921). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen "Zugang Mietleitungen" vom 28. Februar 2012 wurde das Produkt "Carrier Ethernet Services" (CES) den Mietleitungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. e FMG und damit dem Zugangsregime des FMG unterworfen (vgl. BVGE 2012/8 E. 12.4.6, "Zugang Mietleitungen"). Für diese Produkte gelten wie bei der TAL die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Kostenorientiertheit. Zwar weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sie seit jenem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts - und damit erst nach dem hier streitigen Ausschreibungsverfahren - die offerierten CES-Preise kostenorientiert berechnet hätten (vgl.”
“Der Grundsatz der Nichtdiskriminierung bedeutet nach der massgebenden Verordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV; SR 784.101.1) namentlich, dass andere Anbieterinnen nicht schlechter gestellt werden dürfen als Geschäftseinheiten, Tochterfirmen oder andere Partnerinnen der marktbeherrschenden Anbieterin (Art. 52 Abs. 2 FDV) und dass die Differenz zwischen den von der marktbeherrschenden Anbieterin angebotenen Zugangspreisen und ihren Endkundenpreisen einer vergleichbaren, effizienten Anbieterin erlauben muss, kostendeckende Erträge zu erwirtschaften (Art. 52 Abs. 2bis FDV). Nach dem Grundsatz der Transparenz hat die marktbeherrschende Anbieterin mindestens jährlich ein aktualisiertes Basisangebot für den Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten zu veröffentlichen (Art. 53 Abs. 1 FDV). Schliesslich verlangt der Grundsatz der Kostenorientiertheit, dass die Zugangspreise den Kosten entsprechen dürfen, die mit der Gewährung des Zugangs zu Diensten und Einrichtungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 FMG in einem kausalen Zusammenhang stehen (relevant costs; vgl. Art. 54 Abs. 1 FDV). Weitere regulierte Produkte sind der schnelle Bitstromzugang (während vier Jahren), das Verrechnen von Teilnehmeranschlüssen des Festnetzes, die Interkonnektion, die Mietleitungen sowie der Zugang zu den Kabelkanalisationen, sofern diese über eine ausreichende Kapazität verfügen (Art. 11 Abs. 1 Bst. b-f FMG, in der bis Ende 2020 geltenden Fassung, AS 2007 921). Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Sachen "Zugang Mietleitungen" vom 28. Februar 2012 wurde das Produkt "Carrier Ethernet Services" (CES) den Mietleitungen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 Bst. e FMG und damit dem Zugangsregime des FMG unterworfen (vgl. BVGE 2012/8 E. 12.4.6, "Zugang Mietleitungen"). Für diese Produkte gelten wie bei der TAL die Grundsätze der Transparenz, Nichtdiskriminierung und der Kostenorientiertheit. Zwar weisen die Beschwerdeführerinnen darauf hin, dass sie seit jenem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts - und damit erst nach dem hier streitigen Ausschreibungsverfahren - die offerierten CES-Preise kostenorientiert berechnet hätten (vgl.”