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art. 54a OST est une disposition d'exécution de l'art. 11 LTC et règle la fixation des prix orientée vers les coûts des canalisations de câbles par les prestataires en position dominante à l'égard d'autres prestataires de services de télécommunication. Dans la mesure où un prestataire n'intervient pas sur le marché des clients finals, l'art. 54a OST, selon la décision mentionnée, ne s'applique pas.
“An diesem Ergebnis ändert schliesslich auch der Vorwurf der Beschwerdeführerinnen nichts, die Vorinstanz habe mit der Gutheissung der durch die Beschwerdegegnerin für die Periode 2013 - 2017 festgesetzten Gebühren faktisch Art. 54a FDV zur Anwendung gebracht, der es erlaube, die Abschreibungen ausser Betracht zu lassen. Die Beschwerdeführerin übersieht, dass Art. 54a FDV eine Ausführungsvorschrift zu Art. 11 FMG darstellt, welcher marktbeherrschenden Anbieterinnen von Fernmeldediensten vorschreibt, dass sie anderen Anbieterinnen in bestimmten Formen auf transparente und nicht diskriminierende Weise zu kostenorientierten Preisen Zugang zu ihren Einrichtungen und Diensten gewähren müssen. Mit Art. 54a FDV hat der Bundesrat dabei (in Ausschöpfung der ihm durch Art. 11 Abs. 3 FMG verliehenen Kompetenz zur Regelung der Einzelheiten) eine Vorschrift für die kostenorientierte Preisgestaltung von Kabelkanalisationen erlassen. Diese Vorschrift betrifft, wie sich aus Art. 11 Abs. 1 FMG ergibt, nur die Preisgestaltung marktbeherrschender Anbieterinnen gegenüber anderen Anbieterinnen von Fernmeldediensten und ist daher, wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (angefochtener Entscheid, E. 7.1), auf die Beschwerdegegnerin, welche nicht am Endkundenmarkt auftritt, nicht anwendbar.”