Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 18 nov. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6251). ↩
6 commentaries
Die Registerbetreiberin kann im Falle eines Missbrauchsverdachts oder zur Cyberabwehr kurzfristig eine Blockierung vornehmen; diese Erstblockierung ist ohne gerichtliche Anordnung in der Praxis auf bis zu fünf Werktage beschränkt.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c VID).”
Verlängerungen der anfänglichen Blockierung über die fünf Tage hinaus bedürfen gesonderter Voraussetzungen bzw. einer speziellen Rechtsgrundlage; bei Cyberkriminalität kann eine anerkannte Stelle eine Verlängerung bis zu 30 Tage verlangen.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c VID).”
Eine anerkannte Stelle kann gegenüber der Registerbetreiberin längerfristige Sperren zur Cyberbekämpfung (insbesondere zur Bekämpfung von Phishing und Malware) verlangen und diese—konkret—bis zu 30 Tage durchsetzen.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c VID).”
Die Aufrechterhaltung oder Verlängerung von Blockierungen über die gesetzlich vorgesehenen Maximalfristen hinaus bedarf einer Anordnung des BAKOM; eine Vorinstanz oder ein Gericht kann ohne eine solche BAKOM-Anordnung die Blockierung nicht weiter aufrechterhalten.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c VID).”
Die Verlängerung um bis zu 30 Tage wird in der Praxis bei schwerwiegenden Cyberdelikten angewendet; sie kann auf Anordnung einer anerkannten Stelle zur Bekämpfung von Cyberkriminalität beantragt werden, wobei die Registerbetreiberin bei Verlängerungsentscheid die erneuten Missbrauchsverdachtsprüfung dokumentiert.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw. Wohnsitz im Ausland liegt (vgl. Art. 15c VID).”
Bei Cyberangriffen kann eine anerkannte Stelle kurzfristig eine Blockierung bis 30 Tage verlangen; bei längeren Sperrungen bzw. Verlängerungen über 30 Tage entscheidet die Vorinstanz endgültig über die Blockierung. Die unmittelbare Information des Domain-Inhabers erfolgt elektronisch.
“Um Cyberdelikte wie «Phishing» und die Verbreitung von «Malware». wirksam bekämpfen zu können, die mithilfe des schweizerischen Domain-Namens «.ch» betrieben werden, sehen Art. 15 ff. VID verschiedene Mass-nahmen vor (sog. Massnahmen bei Missbrauchsverdacht), beispielsweise eine Blockierung der Internet Domain (Art. 15 VID in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung). Diese können von der Registerbetreiberin unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 1 VID für höchstens fünf Tage vorgenommen und unter den Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 VID um höchstens 30 Tage verlängert werden. Eine zur Bekämpfung der Cyberkriminalität von der Vorinstanz anerkannte Stelle kann unter den Voraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 VID die Blockierung für höchstens 30 Tage verlangen (Art. 15 Abs. 3 VID). Eine längere Blockierung kann nur auf Anordnung der Vorinstanz aufrechterhalten werden (Art. 15 Abs. 4 VID). Die Registerbetreiberin informiert den Halter oder die Halterin umgehend elektronisch über die Blockierung (vgl. Art. 15b Abs. 1 VID). Der Halter oder die Halterin kann innerhalb von 30 Tagen seit der Mitteilung der Blockierung durch die Registerbetreiberin bei der Vorinstanz eine Verfügung verlangen. Er bzw. sie muss hierfür seine bzw. ihre Identität und eine gültige Korrespondenzadresse in der Schweiz bekannt geben, falls sein oder ihr Sitz bzw.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.