Introduite par le ch. I de l’O du 18 nov. 2020, en vigueur depuis le 1erjanv. 2021 (RO 2020 6251). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 15 sept. 2017, en vigueur depuis le 1ernov. 2017 (RO 2017 5225). ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 15 sept. 2017, en vigueur depuis le 1ernov. 2017 (RO 2017 5225). ↩
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Bei Vorliegen einer behördlichen Anordnung nach Art. 30 Abs. 2 Bst. g VID hat die Registerbetreiberin den Widerruf zu vollziehen; das Vorinstanzliche Gericht prüft insoweit lediglich die Erfüllung von Art. 30 Abs. 2 Bst. g VID.
“Nach Art. 30 Abs. 2 Bst. g VID widerruft die Registerbetreiberin die Zuteilung eines Domain-Namens, wenn eine Schweizer Verwaltungs- oder Strafverfolgungsbehörde dies im Rahmen ihrer Zuständigkeit anordnet. Anders als bei Art. 30 Abs. 1 VID handelt es sich dabei nicht um eine «Kann-«Bestimmung (vgl. dazu auch den Erläuterungsbericht 2014, S. 30). Ausserdem ist in Art. 31 Abs. 2 Bst. a VID zwar festgehalten, dass die Vorinstanz über den Widerruf eines Domain-Namens entscheidet, wenn die Halterin oder der Halter innerhalb von 30 Tagen ab Mitteilung einen solchen Entscheid verlangt. Die Vorinstanz überprüft aber einzig, wie bereits das Verwaltungsgericht Zürich in einem Entscheid vom 23. November 2017 überzeugend festgehalten hat (VB.2016.00519, E. 6.3), ob die Voraussetzungen gemäss Art. 30 Abs. 2 Bst. g VID eingehalten sind. Sind sie erfüllt, muss ein Widerruf erfolgen. Die Registerbetreiberin ihrerseits hat den Widerruf einzig zu vollziehen. Andernfalls bestünde die Gefahr von sich widersprechenden Entscheiden. Ob sich der Widerruf als gerechtfertigt erweist, ist - wie erwähnt - in einem Verwaltungs- oder Strafverfahren zu entscheiden.”
Provisorische Sperrungen nach Art. 30 Abs. 3 VID setzen eine verfügungsweise Anordnung der Registerbehörde voraus; bloße Schreiben genügen nicht.
“Die Frage, ob das Schreiben vom 28. Juni 2022 stattdessen eine vorsorgliche Sperrung der Website im Sinne einer technischen oder einer administrativen Blockierung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden, weil es auch diesbezüglich an einer verfügungsweisen Anordnung mangeln würde und die Voraussetzungen für eine provisorische Sperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 VID Ingress (vorläufige Anordnung) daher nicht erfüllt wären. Eine provisorische Massnahme der Registerbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 4 VID fällt sodann schon aufgrund des Sachverhalts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat und dies auch keineswegs beabsichtigt hat, ausser Betracht.”
Die Registerbehörde/ -betreiberin kann keine provisorische Massnahme anordnen, wenn sie nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat.
“Die Frage, ob das Schreiben vom 28. Juni 2022 stattdessen eine vorsorgliche Sperrung der Website im Sinne einer technischen oder einer administrativen Blockierung darstellt, braucht nicht geprüft zu werden, weil es auch diesbezüglich an einer verfügungsweisen Anordnung mangeln würde und die Voraussetzungen für eine provisorische Sperrung im Sinne von Art. 30 Abs. 3 VID Ingress (vorläufige Anordnung) daher nicht erfüllt wären. Eine provisorische Massnahme der Registerbehörde im Sinne von Art. 30 Abs. 4 VID fällt sodann schon aufgrund des Sachverhalts, wonach die Beschwerdegegnerin nicht aus eigenem Antrieb gehandelt hat und dies auch keineswegs beabsichtigt hat, ausser Betracht.”
Die Registerbetreiberin kann provisorische Massnahmen (provisorische Sperrungen) rasch und befristet anordnen, wenn ein dringender Schutz der DNS-Integrität erforderlich ist.
“einen Domain-Namen administrativ zu blockieren [...] (Art. 30 Abs. 3 Bst. a - h VID). Auch die Registerbetreiberin selbst kann provisorische Massnahmen nach Art. 30 Abs. 3 VID ergreifen (Art. 30 Abs. 4 VID). Sie kann dies nach Art. 30 Abs. 4 Bst. a VID tun, wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. Die Massnahmen der Registerbetreiberin sind auf fünf Werktage beschränkt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Halter oder die Halterin den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden (Art. 30 Abs. 4 Bst. b VID).”
Die Registerbetreiberin darf kurzfristig selbständig DNS-Blockaden anordnen, wenn dringender Schutz der DNS‑Integrität nötig ist und ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht.
“einen Domain-Namen administrativ zu blockieren [...] (Art. 30 Abs. 3 Bst. a - h VID). Auch die Registerbetreiberin selbst kann provisorische Massnahmen nach Art. 30 Abs. 3 VID ergreifen (Art. 30 Abs. 4 VID). Sie kann dies nach Art. 30 Abs. 4 Bst. a VID tun, wenn sich dies zum Schutz der Integrität und Stabilität des DNS als notwendig erweist und zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden. Die Massnahmen der Registerbetreiberin sind auf fünf Werktage beschränkt, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass der Halter oder die Halterin den Domain-Namen in unrechtmässiger Weise oder zu einem unrechtmässigen Zweck benutzt, und die zeitliche Dringlichkeit besteht, einen drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil abzuwenden (Art. 30 Abs. 4 Bst. b VID).”
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