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Während 40 Tagen nach Widerruf besteht für die bisherige Halterin/den bisherigen Halter ein vorrangiges Rückübertragungs- bzw. Wiederzuteilungsrecht bzw. wird der Name auf Gesuch der bisherigen Halterin/des bisherigen Halters gesperrt zugunsten der Wiederzuteilung, sofern die Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind.
“Unter Vorbehalt längerer Fristen nach der VID kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 3 VID).”
Erfolgt die Beschwerde zugunsten der Beschwerdeführerin/des Beschwerdeführers, kann die Beschwerdeinstanz die Verfügung reformatorisch abändern und die Wirkungen des Widerrufs rückwirkend beseitigen, um die vormals bestehenden Nutzungsrechte wiederherzustellen.
“31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde. Dies bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hält zwar fest, dass es technisch nicht möglich sei, den Widerruf rückgängig zu machen, was auch für eine unmittelbare Neuzuteilung an die Beschwerdeführerin (Eintragung der Beschwerdeführerin als Halterin) oder eine Wiederaufschaltung der vormals unter «(.”
Mit Mitteilung beginnt eine 30-tägige Frist, innerhalb deren die Vorinstanz über den Widerruf entscheidet; die Vorinstanz entscheidet nur, wenn die Halterin/der Halter innert dieser 30 Tage ab Mitteilung reagiert.
“Nach Art. 31 Abs. 1 VID wird der Widerruf eines Domain-Namens wirksam mit entsprechender, über das Registrierungssystem erfolgender Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar, der im Auftrag des betreffenden Halters oder der betreffenden Halterin tätig ist. Er bewirkt auch den Widerruf untergeordneter Domain-Namen. Die Vorinstanz entscheidet über den Widerruf eines Domain-Namens, wenn die Halterin oder der Halter innert 30 Tagen ab Mitteilung”
Die Registerbetreiberin kann an der Verfügungskompetenz fehlen und ist daher nicht als eigentliche Gegenpartei bzw. Verfahrensgegnerin kostenpflichtig zu behandeln.
“Die Beschwerdeführerin obsiegt, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat ebenfalls keine Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdegegnerin sodann übte als Registerbetreiberin zwar eine öffentliche Aufgabe aus. Sie hat jedoch keine Verfügungskompetenz (vgl. Art. 31 VID) und ist auch keine eigentliche Gegenpartei der Beschwerdeführerin. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, ihr vorliegend Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- ist nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.”
Während der 40-Tage-Sperrfrist besteht für die bisherige Inhaberin/den bisherigen Inhaber ein vorrangiges Wiederzuteilungsrecht bei erfüllten Zuteilungsvoraussetzungen; die Wiederzuteilung kann jedoch durch Vorbehalte aus früheren Zuteilungen verhindert werden; die bisherige Inhaberin/der bisherige Inhaber kann in der Sperrfrist die Wiedereingabe per Gesuch verlangen.
“Unter Vorbehalt längerer Fristen nach der VID kann ein widerrufener Domain-Namen erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden. Während dieser Zeit muss der Domain-Name auf Gesuch hin der bisherigen Halterin oder dem bisherigen Halter per Zeitpunkt des Widerrufs wieder zugeteilt werden, wenn die allgemeinen und speziellen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 31 Abs. 3 VID).”
Bei Sitz im Ausland ist in der Praxis regelmäßig eine inländische/Schweizer Korrespondenzadresse als Kontaktvoraussetzung anzugeben beziehungsweise erforderlich, um beispielsweise Fristen zu wahren.
Der Rechtsschutz ist nur wirksam, wenn bei gutheissender Entscheidung die Folgen des Widerrufs (insbesondere die Wiederzuteilung) konkret beseitigt werden können; Art. 31 Abs. 3 sichert während der 40-Tage-Sperrzeit die Wiederzuteilung an die vorherige Halterin bei erfolgreichem Gesuch.
“Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Entscheid vom 15. Dezember 2022 aufzuheben ist. Für den Fall einer Gutheissung beantragt die Beschwerdeführerin, dass die Beschwerdegegnerin vom Gericht anzuweisen sei, ihr die Domain «(...).ch» auf ihren Antrag ohne Verzug und ohne Vorbehalte, d.h. ohne eine Prüfung irgendwelcher allgemeiner oder spezieller Zuteilungsvoraussetzungen, wieder zuzuteilen. Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art.”
Widerrufswirkungen müssen beseitigt werden, damit Rechtsschutz praktisch zur Wiederherstellung der Nutzung führt; bei erfolgreicher Beschwerde ist daher gegebenenfalls eine wiederherstellende (reformatorische) Anordnung nötig, damit die bisherige Halterin den Domain‑Namen weiterhin nutzen kann.
“Dieses Begehren zielt darauf ab, den früheren Zustand (vor dem erfolgten bzw. ohne Widerruf) herzustellen. Art. 31 VID regelt den öffentlich-rechtlichen Rechtsschutz der Halterin bzw. des Halters von Domain-Namen im Falle eines Widerrufs. Während der Widerruf selbst, der mit der Mitteilung der Registerbetreiberin an den Registrar wirksam wird (Abs. 1), keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt, entscheidet die Vorinstanz über den Widerruf auf Verlangen der Halterin oder des Halters mittels Verfügung (Abs. 2; Erläuterungsbericht 2014, S. 30 f.). Der damit vorgesehene Rechtsschutz der Halterin lässt sich nur dann wirksam und zielführend verwirklichen, wenn sie, fällt der Entscheid zu ihren Gunsten aus, erreichen kann, dass ihr das Recht zur Nutzung des zu Unrecht widerrufenen Domain-Namens weiterhin bzw. wieder zusteht. Mit anderen Worten müssen für einen wirksamen Rechtsschutz auch die Wirkungen des Widerrufs beseitigt werden (vgl. auch Art. 29a BV). Diese Intention hat der Verordnungsgeber mit Art. 31 Abs. 3 VID zum Ausdruck gebracht, wonach ein widerrufener Domain-Name erst 40 Tage nach Widerruf oder Rechtskraft eines Entscheids nach Art. 31 Abs. 2 VID neu zugeteilt werden kann. Eine reformatorische Anordnung zur Herbeiführung des Zustands, wie er vor dem Widerruf bestand, kann somit zur Verwirklichung des bezweckten Rechtsschutzes geboten sein. Im Rahmen ihrer reformatorischen Befugnisse kann denn auch die Beschwerdeinstanz materiell alle Arten von Anordnungen treffen, die für die Her- oder Wiederherstellung der gesetzmässigen Rechtslage erforderlich sind (vgl. Art. 61 VwVG; Madeleine Camprubi, in: Auer/Müller/Schindler, VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 61 Rz. 4 m.H.). Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz stellen sich gegen den reformatorischen Antrag der Beschwerdeführerin. Die Vorinstanz führt aus, dass der Domain-Name «(...).ch» der Beschwerdeführerin wieder zugeteilt werden müsste, sofern die Beschwerde gutgeheissen werde. Dies bedürfe keiner weiteren Ausführungen. Die Beschwerdegegnerin hält zwar fest, dass es technisch nicht möglich sei, den Widerruf rückgängig zu machen, was auch für eine unmittelbare Neuzuteilung an die Beschwerdeführerin (Eintragung der Beschwerdeführerin als Halterin) oder eine Wiederaufschaltung der vormals unter «(.”
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