1 commentary
Akkreditierte Weiterbildungsgänge sollen gewährleisten, dass der erfolgreiche Abschluss die für die eigenverantwortliche Ausübung der Apothekerpraxis erforderlichen, prüfbaren und berufsrelevanten Kenntnisse und Kompetenzen vermittelt. Allein berufliche Erfahrung erscheint nach der Rechtsprechung nicht in gleicher Weise wirksam, weil sie nicht im selben Mass und auf ähnlich leicht überprüfbare Art sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wird eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als kein gleich geeignetes, milderes Mittel angesehen.
“Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei fehlendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.”
“Die Kundschaft muss darauf vertrauen können, dass nur Personen zur Abgabe verschreibungspflichtiger Medikamente berechtigt sind, die über fundierte und vertiefte pharmakologische Kenntnisse verfügen und Gewähr für eine korrekte und gefahrlose medizinische Behandlung und Versorgung bieten. Die Weiterbildungspflicht stellt ein geeignetes Mittel dar, um die genannten Ziele zu erreichen. Mit einer Weiterbildung werden die in der universitären Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, Fähigkeiten, Verhaltensweisen und die soziale Kompetenz erweitert und vertieft, so dass die Apothekerinnen und Apotheker ihre berufliche Tätigkeit eigenverantwortlich ausüben können (vgl. Art. 17 Abs. 1 MedBG). Gleich wie bei Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Ärztinnen und Ärzten ist davon auszugehen, dass dem Bedürfnis an einer hochstehenden beruflichen Qualifikation der in eigener fachlicher Verantwortung tätigen Apothekerinnen und Apotheker nach der Erweiterung ihrer Kompetenzen nur durch eine fundierte Aus- und eine spezifische Weiterbildung Genüge getan werden kann (vgl. auch Botschaft MedBG 2005 S. 227). Die möglichen Weiterbildungsgänge für Apothekerinnen und Apotheker sind akkreditiert (vgl. Art. 23 Abs. 2 MedBG), womit sichergestellt wird, dass der erfolgreiche Abschluss die nötigen Kompetenzen und Kenntnisse vermittelt und die im MedBG vorgegebenen Ziele erreicht werden (vgl. Art. 22 Abs. 1 MedBG). Indem die Weiterbildungen berufsbegleitend ausgestaltet sind und auch eine praktische Ausbildung umfassen (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. f MedBG), wird gewährleistet, dass die erworbenen theoretischen Kenntnisse durch eine genügende Berufserfahrung ergänzt werden. Allein berufliche Erfahrung zu fordern erscheint hingegen nicht als in gleicher Weise wirksames Mittel, da sie nicht im selben Mass und auf (ähnlich) leicht überprüfbare Art und Weise wie eine akkreditierte Weiterbildung sicherstellt, dass bestimmte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben wurden. Ebenso wenig erscheint eine Pflicht zu periodischen Weiterbildungen als geeignetes milderes Mittel, da eine solche nicht von Beginn der Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung an ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten garantiert. Auch der Vorschlag des Beschwerdeführers, bei fehlendem Weiterbildungstitel die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nur für bestimmte Leistungen zuzulassen, erweist sich nicht als gleichermassen geeignet, wobei die Tätigkeit als Apothekerin bzw.”
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