Abrogé par l’annexe ch. 4 de la LF du 30 sept. 2016 sur les professions de la santé, avec effet au 1erfév. 2020 (RO 2020 57;FF 2015 7925). ↩
18 commentaries
In einzelnen Kantonen, namentlich im Kanton Zürich, liegt die Zuständigkeit für die Erteilung und den Entzug der Bewilligung nach Art. 34 MedBG bei der kantonalen Gesundheitsdirektion.
“Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie den Bewilligungsentzug auf dem Gebiet des Kantons Zürich liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [Gesundheitsgesetz, GesG/ZH; LS 810.1]).”
“Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie den Bewilligungsentzug auf dem Gebiet des Kantons Zürich liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [Gesundheitsgesetz, GesG/ZH; LS 810.1]).”
Der Entzug der Bewilligung nach Art. 34 MedBG ist als rein administrative, polizeirechtlich motivierte Schutzmassnahme zu verstehen; er bezweckt den Schutz der öffentlichen Gesundheit und gilt nicht als strafrechtliche Sanktion.
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit.”
“Die Anwendbarkeit von Art. 6 EMRK im Zusammenhang mit dem Entzug einer (allgemeinen) Bewilligung im Sinne von Art. 34 MedBG gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG hat das Bundesgericht bereits beurteilt (vgl. auch E. 4.3 hiervor). Diese Beurteilung ist auch für den Entzug der (besonderen) Bewilligung im Sinne von Art. 3e Abs. 1 BetmG von Bedeutung. Ein Bewilligungsentzug gestützt auf Art. 38 Abs. 1 MedBG dient der Absicherung jener persönlichen Eigenschaften, über welche die betroffene Person bereits bei der Bewilligungserteilung verfügen musste. Es handelt sich daher um keine strafrechtliche Sanktion, sondern um eine rein administrative Massnahme (vgl. Urteil 2C_907/2018 vom 2. April 2019 E. 5.1). Dieses Verständnis ergibt sich aus dem Zweck der Bewilligungspflicht der reglementierten Medizinalberufe. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG fördert die Bewilligungspflicht die Qualität der universitären Ausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Fortbildung sowie der Berufsausübung im Interesse der öffentlichen Gesundheit. Der Bewilligungsentzug bezweckt einzig den polizeirechtlich motivierten Schutz der öffentlichen Gesundheit.”
Zweck der Bewilligungs- und Berufspflichten ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit. Disziplinarmassnahmen dienen der retrospektiven Sanktionierung von berufsbezogenen Verfehlungen und haben zudem spezialpräventiven Charakter, indem sie die Betroffene von weiteren Verfehlungen abhalten sollen. Der Entzug der Bewilligung ist eine prospektive Massnahme (sogenannter «Sicherungsentzug»), die voraussetzt, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht.
“Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Mit den Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG sollen Verfehlungen im Zusammenhang mit der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung retrospektiv sanktioniert (vgl. BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3, 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3) und soll die Betroffene spezialpräventiv von weiteren Verfehlungen abgehalten werden (BGer 2C_907/20158 vom 2. April 2019 E. 4.3; vgl. BGer 2P.105/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 3). Im Gegensatz dazu stellt der Entzug der Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 38 MedBG eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als «Sicherungsentzug» bezeichnet wird (BGer 2C_504/2014 vom 13. Januar 2015 E. 3.3, 2C_879/2013 vom 17. Juni 2014 E. 4.3). Er setzt deshalb voraus, dass für die Zukunft eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit besteht (vgl.”
Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Die Voraussetzungen für diese Bewilligung sind abschliessend bundesrechtlich im MedBG geregelt; Art. 36 Abs. 1 MedBG konkretisiert sie (u.a. eidgenössisches Diplom, Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr).
“Rechtsprechungsgemäss unterliegt die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte) in eigener fachlicher Verantwortung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher davon mit dem MedBG in abschliessender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e, Art. 2, Art. 36 MedBG). Demgegenüber ist die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich Sache der Kantone, wobei der Bund auch in diesem Bereich gewisse Regeln erlassen hat (BGE 143 I 352 E. 3.1 f.; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.3 unten). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs bzw. der ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind abschliessend bundesrechtlich bzw. im MedBG geregelt (BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG sind diesbezüglich ein eidgenössisches Diplom (lit. a), Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (lit.”
“Rechtsprechungsgemäss unterliegt die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe (z.B. Ärztinnen und Ärzte) in eigener fachlicher Verantwortung der Gesetzgebungskompetenz des Bundes, welcher davon mit dem MedBG in abschliessender Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 1 Abs. 3 lit. e, Art. 2, Art. 36 MedBG). Demgegenüber ist die Regelung der Ausübung der universitären Medizinalberufe unter fachlicher Aufsicht grundsätzlich Sache der Kantone, wobei der Bund auch in diesem Bereich gewisse Regeln erlassen hat (BGE 143 I 352 E. 3.1 f.; Urteile 2C_838/2021 vom 9. März 2023 E. 4.3 f. mit Hinweisen; 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 mit Hinweisen; vgl. E. 5.3 unten). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs bzw. der ärztlichen Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung ist eine Bewilligung des Kantons erforderlich, auf dessen Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt wird (Art. 34 Abs. 1 MedBG). Die Bewilligungsvoraussetzungen sind abschliessend bundesrechtlich bzw. im MedBG geregelt (BGE 143 I 352 E. 3.2; Urteil 2C_531/2021 vom 28. April 2022 E. 5.1.2). Gemäss Art. 36 Abs. 1 MedBG sind diesbezüglich ein eidgenössisches Diplom (lit. a), Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung (lit.”
Im Kanton Zürich regelte seit dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (in Kraft 1. Juli 2008) § 3 GesG, dass fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder gegen Entgelt erbrachte ärztliche Leistungen einer Bewilligung der Direktion bedürfen; § 25 Abs. 2 GesG gewährt lediglich den Professorinnen und Professoren der Universität Zürich im Rahmen ihrer Anstellung eine Ausnahme. Demnach hätte die betroffene Person bereits vor dem 1. Februar 2020 eine kantonale Bewilligung benötigt und fällt somit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 67b Abs. 2 MedBG.
“Ob der Beschwerdegegner im Kündigungszeitpunkt berechtigt war, auch ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein – wovon die Vorinstanz ausgeht –, ist demnach abhängig davon, ob das kantonale Recht diese Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 einer Bewilligungspflicht unterstellte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl. 2015 8715 ff., 8765). 3.4 Im Kanton Zürich trat am 1. Juli 2008 das (neue) Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1; OS 63, 204 ff.) in Kraft. Gemäss § 3 GesG benötigt eine Bewilligung der Direktion, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt unter anderem ärztliche Leistungen erbringt. Das kantonale Gesundheitsgesetz trifft hinsichtlich der Bewilligungspflicht keine Unterscheidung zwischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten und der Berufsausübung in einem öffentlichen Spital. Ohne Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind nach § 25 Abs. 2 GesG einzig die Professorinnen und Professoren der Universität Zürich mit einem Lehrauftrag für klinische Fächer im Rahmen ihrer Anstellung. Demnach hätte der Beschwerdegegner schon vor Inkrafttreten der heutigen Fassung von Art. 34 Abs. 1 MedBG eine Bewilligung zur fachlich eigenverantwortlichen Tätigkeit im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses bei der Beschwerdeführerin haben müssen. Über eine solche Bewilligung verfügte der Beschwerdegegner unbestrittenermassen nicht, und er hätte sie auch nicht erhalten können, da sein Arztdiplom in der Schweiz nicht anerkannt wird (vgl. § 67 Abs. 1 GesG). Entgegen der Vorinstanz fällt der Beschwerdegegner damit nicht in den Anwendungsbereich von Art. 67b Abs. 2 MedBG. Er hätte vielmehr schon vor dem 1. Februar 2020 über eine Bewilligung der Gesundheitsdirektion verfügen müssen. 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 der hier massgebenden Personalverordnung des Spitals A vom 14. Januar 2016 darf die Kündigung durch die Arbeitgeberin nicht missbräuchlich und nicht diskriminierend sein und setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus. Mit dem zusätzlichen Erfordernis des sachlich zureichenden Kündigungsgrunds geht der öffentlich-rechtliche Kündigungsschutz weiter als die Missbrauchstatbestände des Obligationenrechts (VGr, 14.”
Art. 34 MedBG schreibt für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs eine kantonale Bewilligungspflicht vor. Die Regelung der Voraussetzungen für unselbständige Tätigkeiten obliegt den Kantonen; die Quellen zeigen (u. a. Kanton St. Gallen), dass Kantone dafür eigene Bestimmungen erlassen können.
“Was mit der Formulierung "in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen" gemeint ist, wird im EG-KES nicht näher definiert. Die Zulassung zur Berufsausübung in der Schweiz ist primär im eidgenössischen Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, jedenfalls die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes, welche von Bundesrechts wegen einer Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Regelung der Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit obliegt dagegen den Kantonen (vgl. Botschaft Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 224; zur Differenzierung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit siehe Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 34 N 8 ff., sowie Art. 4 Abs. 1 VMB/SG). Im Kanton St. Gallen werden die Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit in Art. 44 Abs. 2 GesG/SG näher geregelt. Laut dieser Bestimmung bedarf auch der Bewilligung, wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, wobei die Regierung durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen kann. Entsprechend hält vorab Art. 5 Abs. 1 VMB/SG fest, dass die Ausübung eines medizinischen Berufes – unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt – bewilligungspflichtig ist, bevor in Art. 6 VMB/SG die Ausnahmen davon statuiert werden. Danach bedarf keiner Bewilligung, wer in öffentlichen Einrichtungen (lit.”
“Was mit der Formulierung "in der Schweiz zur Berufsausübung zugelassen" gemeint ist, wird im EG-KES nicht näher definiert. Die Zulassung zur Berufsausübung in der Schweiz ist primär im eidgenössischen Medizinalberufegesetz (MedBG) geregelt, jedenfalls die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufes, welche von Bundesrechts wegen einer Bewilligung des Kantons bedarf, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Regelung der Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit obliegt dagegen den Kantonen (vgl. Botschaft Medizinalberufegesetz, BBl 2005 173 ff., 224; zur Differenzierung der selbständigen und unselbständigen Tätigkeit siehe Etter, Medizinalberufegesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Art. 34 N 8 ff., sowie Art. 4 Abs. 1 VMB/SG). Im Kanton St. Gallen werden die Voraussetzungen zur unselbständigen Tätigkeit in Art. 44 Abs. 2 GesG/SG näher geregelt. Laut dieser Bestimmung bedarf auch der Bewilligung, wer einen medizinischen Beruf unselbständig ausübt, wobei die Regierung durch Verordnung Ausnahmen von der Bewilligungspflicht vorsehen kann. Entsprechend hält vorab Art. 5 Abs. 1 VMB/SG fest, dass die Ausübung eines medizinischen Berufes – unabhängig davon, ob es sich um eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit handelt – bewilligungspflichtig ist, bevor in Art. 6 VMB/SG die Ausnahmen davon statuiert werden. Danach bedarf keiner Bewilligung, wer in öffentlichen Einrichtungen (lit.”
Kann der Ausgang eines anhängigen Disziplinarverfahrens nach Art. 43 MedBG zu einem endgültigen Berufsverbot führen, ist dieser Ausgang für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell. Vor diesem Hintergrund kann das Bewilligungsverfahren bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens sistiert werden. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer solchen Sistierung ist das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit gegen das Interesse an einer beschleunigten Verfahrensdurchführung abzuwägen.
“Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist der Ausgang des Disziplinarverfahrens, in dem ein endgültiges Berufsausübungsverbot nach Art. 43 Abs. 1 lit. d oder lit. e MedBG verfügt werden könnte, für die Frage der Bewilligungserneuerung präjudiziell. Denn ein solches Verbot würde eine Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung ausschliessen (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Deshalb ist das Abwarten des Disziplinarverfahrens insoweit ein zulässiger Sistierungsgrund. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 5.3). Dasselbe gilt für Disziplinarmassnahmen nach Art. 43 MedBG, für die Nichterneuerung der Bewilligung bei fehlenden Voraussetzungen (Art. 36 MedBG) und für vorsorgliche Massnahmen wie die Sistierung des Bewilligungsverfahrens, soweit sie der Prüfung dieser Voraussetzungen dienen. Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz das Bewilligungsverfahren zu Recht sistiert hat, ist somit das Interesse am Schutz der öffentlichen Gesundheit auf der einen Seite gegen das Interesse an der Verfahrensbeschleunigung auf der anderen Seite abzuwägen. In Bezug auf Letzteres fällt ins Gewicht, dass das Verfahren um Erneuerung der Berufsausübungsbewilligung im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids schon fast zwei Jahre hängig war und dass der Ausgang dieses Verfahrens für den Beschwerdeführer angesichts seines Berufs als Zahnarzt von grosser Bedeutung ist. Dem steht jedoch auf der anderen Seite mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit, konkret mit der körperlichen Integrität von aktuellen und potenziellen Patienten des Beschwerdeführers und namentlich deren Interesse an einer pflichtgemässen Aufklärung über die medizinische Indikation von Eingriffen, ein besonders schützenswertes Rechtsgut gegenüber, das dem Interesse der Verfahrensbeschleunigung tendenziell vorgeht.”
Für die selbständige Ausübung eines universitären Medizinalberufs ist eine kantonale Bewilligung erforderlich. Für deren Erteilung ist insbesondere das Vorliegen eines entsprechenden eidgenössischen Diploms erforderlich; ferner müssen Vertrauenswürdigkeit sowie physische und psychische Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bestehen. Die Zuständigkeit für Erteilung und Entzug der Bewilligung liegt bei den kantonalen Behörden.
“3 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, regelmässig bejaht (VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 1.3; VGr, 18. August 2011, VB.2011.00442, E. 2.1 und 2.3; vgl. auch BGE 137 III 324 E. 1.1, jedoch auch BGE 144 III 475 E. 1.2). Zwischenentscheide, mit denen in Grundrechte eingegriffen wird, können grundsätzlich einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken. Dies ist auch vorliegend der Fall (vgl. VGr, 9. August 2012, VB.2012.00416, E. 1.3). 1.4 Da auch die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 2.1.1 Der Beruf der Apothekerin bzw. des Apothekers ist – wie der Beruf des Arztes, Zahnarztes, Chiropraktors und Tierarztes – ein universitärer Medizinalberuf (Art. 2 Abs. 1 des Medizinalberufegesetzes vom 23. Juni 2006 [MedBG; SR 811.11]). Für die Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Medizinalberuf ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG). Seit dem 1. Januar 2018 müssen Gesuchsteller ausserdem über einen anerkannten Weiterbildungstitel verfügen (Art. 36 Abs. 2 MedBG). Die Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die wie der Beschwerdeführer zuvor schon im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung waren, sind weiterhin berechtigt, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben (Art. 65 Abs. 1bis MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (Art. 38 MedBG). 2.1.2 In eigener fachlicher Verantwortung tätige Apotheker halten sich an die in Art.”
“Die selbständige Tätigkeit in einem universitären Medizinalberuf bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (Art. 34 MedBG). Die Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt (Art. 36 Abs. 1 lit. a MedBG) und vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG).”
“Die Tätigkeit als Ärztin oder Arzt in eigener fachlicher Verantwortung bedarf einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet sie ausgeübt wird (vgl. Art. 34 MedBG). Diese Bewilligung wird erteilt, wenn die gesuchstellende Person unter anderem ein entsprechendes eidgenössisches Diplom besitzt, vertrauenswürdig ist sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet (vgl. Art. 36 Abs. 1 lit. a und lit. b MedBG). Die Bewilligung wird entzogen, wenn die genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder nachträglich Tatsachen festgestellt werden, aufgrund derer sie hätte verweigert werden müssen (vgl. Art. 38 Abs. 1 MedBG). Die Zuständigkeit für die Bewilligungserteilung sowie den Bewilligungsentzug auf dem Gebiet des Kantons Zürich liegt bei der Gesundheitsdirektion (vgl. § 4 f. des Gesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 [Gesundheitsgesetz, GesG/ZH; LS 810.1]).”
Nach der zitierten Entscheidsbegründung sind für die Abrechnung bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung Apotheker nur zugelassen, wenn sie über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 34 MedBG verfügen.
“Im Ergebnis hat die Vorinstanz damit dem Beschwerdeführer (auch) unter dem Blickwinkel der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen die Berufsausübungsbewilligung unter eigener fachlicher Verantwortung zu Recht verweigert. Folglich ist auch der Eventualantrag des Beschwerdeführers auf die Bewilligung zur Abrechnung seiner Dienstleistungen bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abzuweisen, da doch für die Abrechnung nur (ausländische und schweizerische) Apotheker zugelassen werden, die über eine kantonale Bewilligung zur Berufsausübung unter eigener fachlicher Verantwortung nach Art. 34 MedBG verfügen (Art. 40 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]).”
Fehlt eine kantonale Berufsausübungsbewilligung formell, schliesst dies nicht ohne Weiteres aus, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Bewilligung vorliegen oder materiell-rechtlich von Bedeutung sind. Im konkreten Fall hat das Gericht geprüft, ob trotz fehlender formeller Bewilligung die materiellen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt waren; die formelle Unzulänglichkeit führte nicht automatisch zur Verneinung materieller Relevanz (vgl. Abrechnungsfragen im KVG-Kontext).
“Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte mangels gesundheitspolizeilicher Zulassung/Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. mangels Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Leistungserbringung in jenem Kanton und damit nicht zur Abrechnung dieser Leistungen über die OKP berechtigt gewesen wäre. Diese seien zurückzuerstatten. Der Beklagte lässt im Wesentlichen ausführen, dass sowohl die Berufsausübungsbewilligung wie vor allem auch die Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung nicht den Zweck habe, die Berechtigung zur Leistungserbringung zulasten der OKP zu etablieren. Das Krankenversicherungsgesetz und das Medizinalberufegesetz seien grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach die Erteilung einer (kantonalen) Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzt werde, um Leistungen über die OKP abrechnen zu dürfen. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte im eingeklagten Zeitraum (September/Oktober 2016 bis 7. Juni 2019) nur über eine formelle Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG für den Kanton St. Gallen, indes nicht für den Kanton Zürich verfügte (act. G 1.5). Auch meldete er sich zugegebenermassen nicht für eine 90-Tage-Dienstleistung bei der zuständigen Direktion des Kantons Zürich, wie es nach Art. 35 Abs. 2 MedBG vorgeschrieben ist. Damit erfüllte er die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich nicht. Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl.”
Für die Erteilung der kantonalen Bewilligung zur Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung setzt Art. 34 MedBG den Besitz des entsprechenden eidgenössischen Diploms voraus; der Besitz dieses Diploms ist nach den zitierten Quellen seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung.
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 249).”
“Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, bei der Zulassung zum Arztberuf handle es sich um eine Polizeierlaubnis, weshalb eine definitive Ablehnung gar nicht möglich sei, ist festzuhalten, dass das Bestehen der eidgenössischen Prüfung lediglich zum Erhalt des eidgenössischen Diploms berechtigt (Art. 5 Abs. 1 MedBG, Art. 22 Prüfungsverordnung MedBG). Dieses bildet sodann Voraussetzung für die Erteilung der (kantonalen [vgl. Art. 34 MedBG]) Bewilligung zur Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung (Art. 36 Abs. 1 Bst. a MedBG). Daneben müssen persönliche und sprachliche Voraussetzungen erfüllt sein (Art. 36 Abs. 1 Bst. b und c MedBG). Es ist insofern unerheblich, ob die Berufsausübungsbewilligung in eigener fachlicher Verantwortung eine Polizeierlaubnis ist, auf deren Erteilung gegebenenfalls ein Anspruch besteht (vgl. dazu Boris Etter, Medizinalberufegesetz, MedBG, Stämpflis Handkommentar, Bern 2006, Art. 34 N 19 f.). Auch stellt der Beschwerdeführer nicht in Frage, dass die Berufsausübungsbewilligung als Arzt vom Bestehen einer eidgenössischen Prüfung und dem Besitz des entsprechenden Diploms abhängig gemacht werden kann (der Besitz des eidgenössischen Diploms ist seit dem Jahr 2002 Voraussetzung für die Berufsausübung, vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Medizinalberufegesetz, MedBG] vom 3. Dezember 2004, BBl 2005 173 ff., 249).”
Die Kantone können die Bewilligung zur selbständigen Ausübung eines universitären Medizinalberufs mit fachlichen, zeitlichen oder räumlichen Einschränkungen sowie mit Auflagen versehen; zeitliche Befristungen sind möglich. Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten (vgl. Art. 40 MedBG) dienen dem Schutz der öffentlichen Gesundheit. Mehrfache und gravierende Verletzungen von Berufspflichten können die für die Bewilligungserteilung relevante Vertrauenswürdigkeit beeinträchtigen oder zerstören. Zu unterscheiden sind Administrativ- und Disziplinarmassnahmen; der Entzug der Bewilligung nach Art. 38 MedBG wird als prospektive (sog. Sicherungs‑)Massnahme bezeichnet.
“37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird.”
“37 MedBG kann der Kanton vorsehen, dass die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbunden wird, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden und zuverlässigen medizinischen Versorgung erforderlich ist. § 4 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Zürich vom 2. April 2007 (GesG) sieht eine zeitliche Befristung der Berufsausübungsbewilligungen vor. 2.2 Selbständig bzw. in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Demgemäss haben sie ihren Beruf unter anderem sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Ärzten, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zu dieser elementaren Pflicht gehört auch die Pflicht zur Führung von Patientendokumentationen, die unter anderem dazu dient, die Behandlung (insbesondere Untersuchungen, Diagnosen, Therapie und Pflege) der Patientinnen und Patienten festzuhalten (§ 13 Abs. 1 GesG). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit unten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art. 38 MedBG stellt eine prospektive Massnahme dar, weshalb er auch als "Sicherungsentzug" bezeichnet wird.”
Das Fehlen einer kantonalen Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG ist nicht zwingend ausschlaggebend dafür, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung eines universitären Medizinalberufes bzw. für die Abrechnung von Leistungen nicht vorliegen. Nach der zitierten Rechtsprechung kann trotz fehlender formeller Bewilligung die materielle Eignung zur gesundheitspolizeilichen Zulassung bestehen; die fehlende formelle Bewilligung begründet damit nicht automatisch eine Unberechtigung zur Leistungserbringung oder zur Abrechnung über die OKP.
“Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, dass der Beklagte mangels gesundheitspolizeilicher Zulassung/Berufsausübungsbewilligung für den Kanton Zürich resp. mangels Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Leistungserbringung in jenem Kanton und damit nicht zur Abrechnung dieser Leistungen über die OKP berechtigt gewesen wäre. Diese seien zurückzuerstatten. Der Beklagte lässt im Wesentlichen ausführen, dass sowohl die Berufsausübungsbewilligung wie vor allem auch die Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung nicht den Zweck habe, die Berechtigung zur Leistungserbringung zulasten der OKP zu etablieren. Das Krankenversicherungsgesetz und das Medizinalberufegesetz seien grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach die Erteilung einer (kantonalen) Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzt werde, um Leistungen über die OKP abrechnen zu dürfen. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte im eingeklagten Zeitraum (September/Oktober 2016 bis 7. Juni 2019) nur über eine formelle Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG für den Kanton St. Gallen, indes nicht für den Kanton Zürich verfügte (act. G 1.5). Auch meldete er sich zugegebenermassen nicht für eine 90-Tage-Dienstleistung bei der zuständigen Direktion des Kantons Zürich, wie es nach Art. 35 Abs. 2 MedBG vorgeschrieben ist. Damit erfüllte er die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich nicht. Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl.”
Durch die Revisionen wurde der Vorbehalt für den öffentlichen Dienst in Art. 34 Abs. 2 MedBG gestrichen. Damit erfasst das MedBG auch angestellte Personen — einschliesslich leitender Ärztinnen und Ärzte —, sofern sie einen universitären Medizinalberuf in fachlicher Eigenverantwortung ausüben. Die Kantone bleiben zuständig, wenn die Ausübung nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt.
“Der Bund nutzte die genannte Gesetzgebungskompetenz bezüglich der universitären Medizinalberufe bei Einführung des MedBG nur teilweise, indem er lediglich die selbständige Berufsausübung entsprechender Medizinalpersonen, darunter Zahnärztinnen und Zahnärzte, regelte. Die Regelung der unselbständigen Erwerbstätigkeit entsprechender Medizinalpersonen blieb den Kantonen überlassen (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Botschaft MedBG], BBl 2005 173 ff., 224, 226, 248; BGE 143 I 352 E. 3.1). In einer Gesetzesrevision im Jahr 2015 wurde der Begriff "selbständige (Berufs-) Ausübung" im gesamten MedBG durch den Begriff "privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt (Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [Botschaft MedBG 2013], BBl 2013 6205 ff., 6209 f., 6213 f.; Gesetzesänderung vom 20. März 2015, in Kraft teilweise ab 1. Januar 2016 und vollständig ab 1. Januar 2018, AS 2015 5081 ff., AS 2017 2703). Um auch leitende Ärzte im öffentlichen Dienst zu erfassen, wurden in einer weiteren Revision des MedBG der Begriff "privatwirtschaftlich" sowie der Vorbehalt von Art. 34 Abs. 2 MedBG betreffend des öffentlichen Dienstes gestrichen (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, BBl 2015 8715 ff., 8763 f., 8794; Gesundheitsberufegesetz bzw. Gesetzesänderung vom 30. September 2016; AS 2020 57 ff., 72; in Kraft seit 1. Februar 2020). Damit werden in jedem Fall diejenigen Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, ohne dass sie der (fachlichen) Aufsicht einer anderen universitären Medizinalperson unterstehen, vom MedBG erfasst, auch wenn erstere angestellt sind (Botschaft MedBG 2013, BBl 2013 6213). Die Kantone verfügen jedoch nach wie vor über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 m.H.). Art. 33a Abs. 2 MedBG (in Kraft seit 1. Januar 2018) regelt die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht für den Fall, in welchem weder ein eidgenössisches noch ein anerkanntes ausländisches Diplom vorliegt: Verlangt ist ein Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt (lit.”
“Der Bund nutzte die genannte Gesetzgebungskompetenz bezüglich der universitären Medizinalberufe bei Einführung des MedBG nur teilweise, indem er lediglich die selbständige Berufsausübung entsprechender Medizinalpersonen, darunter Zahnärztinnen und Zahnärzte, regelte. Die Regelung der unselbständigen Erwerbstätigkeit entsprechender Medizinalpersonen blieb den Kantonen überlassen (Botschaft vom 3. Dezember 2004 zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe [Botschaft MedBG], BBl 2005 173 ff., 224, 226, 248; BGE 143 I 352 E. 3.1). In einer Gesetzesrevision im Jahr 2015 wurde der Begriff "selbständige (Berufs-) Ausübung" im gesamten MedBG durch den Begriff "privatwirtschaftliche Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung" ersetzt (Botschaft vom 3. Juli 2013 zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [Botschaft MedBG 2013], BBl 2013 6205 ff., 6209 f., 6213 f.; Gesetzesänderung vom 20. März 2015, in Kraft teilweise ab 1. Januar 2016 und vollständig ab 1. Januar 2018, AS 2015 5081 ff., AS 2017 2703). Um auch leitende Ärzte im öffentlichen Dienst zu erfassen, wurden in einer weiteren Revision des MedBG der Begriff "privatwirtschaftlich" sowie der Vorbehalt von Art. 34 Abs. 2 MedBG betreffend des öffentlichen Dienstes gestrichen (Botschaft vom 18. November 2015 zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe, BBl 2015 8715 ff., 8763 f., 8794; Gesundheitsberufegesetz bzw. Gesetzesänderung vom 30. September 2016; AS 2020 57 ff., 72; in Kraft seit 1. Februar 2020). Damit werden in jedem Fall diejenigen Personen, welche einen universitären Medizinalberuf ausüben, ohne dass sie der (fachlichen) Aufsicht einer anderen universitären Medizinalperson unterstehen, vom MedBG erfasst, auch wenn erstere angestellt sind (Botschaft MedBG 2013, BBl 2013 6213). Die Kantone verfügen jedoch nach wie vor über die Kompetenz, die Berufsausübung der universitären Medizinalberufe zu regeln, sofern diese nicht fachlich eigenverantwortlich erfolgt (BGer 2C_236/2020 vom 28. August 2020 E. 3.3.2 m.H.). Art. 33a Abs. 2 MedBG (in Kraft seit 1. Januar 2018) regelt die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht für den Fall, in welchem weder ein eidgenössisches noch ein anerkanntes ausländisches Diplom vorliegt: Verlangt ist ein Diplom, das im Ausstellungsstaat zur Ausübung des universitären Medizinalberufs unter fachlicher Aufsicht berechtigt (lit.”
Die vorsorgliche Nichterneuerung der Bewilligung stützt sich auf Art. 34 MedBG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 MedBG (Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit). Sie hat eine genügende gesetzliche Grundlage, dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und liegt im öffentlichen Interesse. Soweit die Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit bestehen, ist die Massnahme geeignet; sie wurde in der Rechtsprechung zudem als erforderlich erachtet, weil das Gesetz keine milderen Massnahmen vorsieht.
“Die am 2. März 2021 verfügte vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung schränkt den Beschwerdeführer seither in seiner von Art. 27 BV geschützten Freiheit ein, den von ihm gewählten Beruf als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung ist in Art. 34 MedBG und damit in einem formellen Gesetz vorgesehen. Art. 36 Abs. 1 MedBG bestimmt die zur Erteilung dieser Bewilligung notwendigen Voraussetzungen, einschliesslich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit (lit. b). Damit stützt sich die vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender bzw. zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. vorne E. 6.2) und liegt damit im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Sie ist zum Schutz dieses Interesses geeignet, da sie ärztliches Fehlverhalten wie dasjenige, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, verhindert. Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich.”
“Die am 2. März 2021 verfügte vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung schränkt den Beschwerdeführer seither in seiner von Art. 27 BV geschützten Freiheit ein, den von ihm gewählten Beruf als Zahnarzt in eigener fachlicher Verantwortung im Kanton Zürich auszuüben. Die Bewilligungspflicht für die Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung ist in Art. 34 MedBG und damit in einem formellen Gesetz vorgesehen. Art. 36 Abs. 1 MedBG bestimmt die zur Erteilung dieser Bewilligung notwendigen Voraussetzungen, einschliesslich des Erfordernisses der Vertrauenswürdigkeit (lit. b). Damit stützt sich die vorsorgliche Nichterneuerung der Berufsausübungsbewilligung wegen fehlender bzw. zweifelhafter Vertrauenswürdigkeit auf eine genügende gesetzliche Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV). Sie dient dem Schutz der öffentlichen Gesundheit (vgl. vorne E. 6.2) und liegt damit im öffentlichen Interesse (Art. 36 Abs. 2 BV). Sie ist zum Schutz dieses Interesses geeignet, da sie ärztliches Fehlverhalten wie dasjenige, das dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, verhindert. Was die Erforderlichkeit betrifft, so sieht das Gesetz keine milderen Massnahmen vor als die (vorläufige) Nichterteilung der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen dafür fehlen oder zweifelhaft sind (vgl. Urteile 2C_853/2013 vom 17. Juni 2014 E. 9.1.2 und 2C_389/2012 vom 12. November 2012 E. 7.2). Damit war die vorsorgliche Nichterneuerung auch erforderlich.”
Der Entzug der Bewilligung kann bei zerstörter Vertrauenswürdigkeit erfolgen. Nach der Rechtsprechung kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG durch mehrfache oder gravierende Verletzungen von Berufspflichten zerstört werden; ein derartiger Vertrauenswürdigkeitsverlust ist möglich, aber nicht notwendigerweise die Folge jeder Pflichtverletzung.
“1 MedBG kann die Aufsichtsbehörde – im Kanton Zürich die KHZ (§ 18 i.V. m. § 3 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 [GesG; LS 810.1] i. V. m. § 1 sowie Anhang 2 Ziff. 3 lit. c der Organisationsverordnung der Gesundheitsdirektion vom 23. Dezember 2021 [OV GD; LS 172.110.5]) – bei Verletzung der Berufspflichten, der Vorschriften dieses Gesetzes oder von Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz als Disziplinarmassnahmen eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.- (lit. c), ein Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für längstens sechs Jahre (befristetes Verbot; lit. d) oder ein definitives Verbot der Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums (lit. e) anordnen. Ein Verbot der selbständigen Berufsausübung nach Art. 43 Abs. 1 lit. d und e MedBG gilt auf dem gesamten Gebiet der Schweiz; es setzt jede Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung ausser Kraft (Art. 45 MedBG). 2.2.2 Die Rechtsinstitute der Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und der Berufspflichten nach Art. 40 MedBG haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden. Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 17. Juni 2014, 2C_853/2013, E. 5.3). Nach der Rechtsprechung sind an die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG hohe Anforderungen zu stellen. Wie in vergleichbaren Fällen, so etwa der Löschung aus dem kantonalen Anwaltsregister (Art. 9 des Anwaltsgesetzes vom 23. Juni 2000 [BGFA; SR 935.61]), ist auch das Verhalten ausserhalb der eigentlichen Berufstätigkeit massgebend, wobei namentlich die charakterliche Eignung der betreffenden Person zu berücksichtigen ist.”
“in eigener fachlicher Verantwortung tätige Arztpersonen halten sich an die in Art. 40 MedBG normierten Berufspflichten. Neben anderem haben sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben (lit. a) und die Rechte der Patientinnen und Patienten zu wahren (lit. c). Werbung muss objektiv sein und dem öffentlichen Bedürfnis entsprechen und darf weder irreführend noch aufdringlich sein (lit. d). Bei der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe haben Arztpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten zu wahren und unabhängig von finanziellen Vorteilen zu handeln (lit. e). Auch das kantonale Gesundheitsgesetz verlangt eine sorgfältige Berufsausübung von Arztpersonen, die auf die Interessen der Patientin oder des Patienten ausgerichtet ist und unter Wahrung der Unabhängigkeit erfolgt (§ 12 Abs. 1 GesG). Zur Pflicht der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung gehört auch die Führung einer Patientendokumentation (VGr, 18. März 2021, VB.2019.00520, E. 2.1, mit Hinweisen). 2.3 Die Bewilligungspflicht nach Art. 34 MedBG und die Berufspflichten nach Art. 40 MedBG richten sich an Personen, welche einen universitären Medizinalberuf selbständig ausüben. Beide Rechtsinstitute haben den Schutz der öffentlichen Gesundheit zum Ziel. Der Inhalt der Berufspflichten überschneidet sich teilweise mit den Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung, indem ihnen das Element der Vertrauenswürdigkeit implizit zugrunde gelegt ist: Durch die mehrfache und gravierende Verletzung von Berufspflichten kann die Vertrauenswürdigkeit im Sinn von Art. 36 Abs. 1 lit. b MedBG zerstört werden (zur Vertrauenswürdigkeit hinten E. 2.5). Der Verlust der Vertrauenswürdigkeit kann also, muss aber nicht, aus der Verletzung von Berufspflichten resultieren (BGr, 13. Januar 2015, 2C_504/2014, E. 3.3; VGr, 10. November 2022, VB.2022.00011, E. 2.3; 23. Oktober 2019, VB.2019.00152, E. 3.4). 2.4 Wie beispielsweise auch im Anwaltsrecht ist zwischen Administrativ- und Disziplinarmassnahmen zu unterscheiden. Der Entzug der Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung nach Art.”
Für die Anordnung bzw. Vergabe medizinischer Begutachtungen dürfen nur medizinische Fachpersonen beauftragt werden, die über die erforderliche kantonale Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG verfügen.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2021 Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 34 MedBG. Gutachtensanordnung. Mit der medizinischen Begutachtung dürfen nur medizinische Fachpersonen beauftragt werden, die über die erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2021, IV 2020/249). Entscheid vom 2. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/249 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung”
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.12.2021 Art. 43 Abs. 2 ATSG und Art. 34 MedBG. Gutachtensanordnung. Mit der medizinischen Begutachtung dürfen nur medizinische Fachpersonen beauftragt werden, die über die erforderliche Berufsausübungsbewilligung verfügen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. Dezember 2021, IV 2020/249). Entscheid vom 2. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/249 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Wyss, Stampfenbachstrasse 161, 8006 Zürich, gegen IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Postfach 368, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Begutachtung”
Bis zum 1. Februar 2020 galt Art. 34 Abs. 1 MedBG nach der bis dahin geltenden Fassung nur für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung; die Berufsausübung im kantonalen oder kommunalen öffentlichen Dienst wurde nicht als privatwirtschaftlich und damit nicht unter die bundesrechtliche Bewilligungspflicht subsumiert. Art. 67b Abs. 2 MedBG gewährte Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung ihren Beruf im öffentlichen Dienst ohne kantonale Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung ausübten, eine Übergangsfrist von fünf Jahren zum Erwerb einer Bewilligung nach Bundesrecht.
“Februar 2020 galt die bundesrechtliche Bewilligungspflicht nur für die privatwirtschaftliche Ausübung eines universitären Medizinalberufs in eigener fachlicher Verantwortung und galt die Berufsausübung im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden nicht als privatwirtschaftlich (Art. 34 Abs. 1 f. MedBG in der bis zum 31. Januar 2020 geltenden Fassung, AS 2015, 5081 ff., 5085). Die Unterscheidung zwischen privatwirtschaftlicher Tätigkeit und Berufsausübung im öffentlichen Dienst begründete der Bundesrat in der Botschaft damit, dass der Bund gestützt auf Art. 95 Abs. 1 der Bundesverfassung lediglich die Möglichkeit habe, Vorschriften über privatwirtschaftliche Tätigkeiten zu erlassen (Botschaft zur Änderung des Medizinalberufegesetzes [MedBG] vom 3. Juli 2013, BBl. 2013 6205 ff., 6223). Mithin mussten die Kantone die Tätigkeit in einem öffentlichen Spital nach Bundesrecht nicht einer Bewilligungspflicht unterstellen, es war ihnen aber freigestellt, im kantonalen Recht eine solche Bewilligungspflicht vorzusehen. In diesem Sinn gewährt Art. 67b Abs. 2 MedBG Personen, die vor Inkrafttreten der Änderung von Art. 34 Abs. 1 MedBG ihren Beruf im öffentlichen Dienst von Kantonen und Gemeinden in eigener fachlicher Verantwortung ausübten und zu dieser Berufsausübung nach kantonalem Recht keine Bewilligung brauchten, eine Übergangsfrist von fünf Jahren zum Erwerb einer Bewilligung nach den Bestimmungen des Medizinalberufegesetzes. Ob der Beschwerdegegner im Kündigungszeitpunkt berechtigt war, auch ohne Bewilligung in eigener fachlicher Verantwortung tätig zu sein – wovon die Vorinstanz ausgeht –, ist demnach abhängig davon, ob das kantonale Recht diese Tätigkeit vor dem 1. Februar 2020 einer Bewilligungspflicht unterstellte (vgl. auch Botschaft zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe vom 18. November 2015, BBl. 2015 8715 ff., 8765). 3.4 Im Kanton Zürich trat am 1. Juli 2008 das (neue) Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1; OS 63, 204 ff.) in Kraft. Gemäss § 3 GesG benötigt eine Bewilligung der Direktion, wer fachlich eigenverantwortlich sowie berufsmässig oder im Einzelfall gegen Entgelt unter anderem ärztliche Leistungen erbringt.”
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