RS 0.142.112.681 ↩
RS 0.632.31 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2015 5081, 2017 2703;FF 2013 5583). ↩
RS 935.01 ↩
Nouvelle teneur selon l’art. 8 ch. 1 de la LF du 14 déc. 2012 portant sur l’obligation des prestataires de services de déclarer leurs qualifications professionnelles dans le cadre des professions réglementées et sur la vérification de ces qualifications, en vigueur depuis le 1ersept. 2013 (RO 2013 2417;FF 2012 4103). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 mars 2015, en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2015 5081, 2017 2703;FF 2013 5583). ↩
Phrase introduite par l’art. 8 ch. 1 de la LF du 14 déc. 2012 portant sur l’obligation des prestataires de services de déclarer leurs qualifications professionnelles dans le cadre des professions réglementées et sur la vérification de ces qualifications, en vigueur depuis le 1ersept. 2013 (RO 2013 2417;FF 2012 4103). ↩
Abrogé par l’art. 8 ch. 1 de la LF du 14 déc. 2012 portant sur l’obligation des prestataires de services de déclarer leurs qualifications professionnelles dans le cadre des professions réglementées et sur la vérification de ces qualifications, avec effet au 1ersept. 2013 (RO 2013 2417;FF 2012 4103). ↩
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Begutachtungen ausserhalb des Sitzkantons einer MEDAS sind möglich, sofern der am Durchführungsort tätige ärztliche Sachverständige über die dortige kantonale Berufsausübungsbewilligung oder eine Meldebestätigung samt entsprechendem Eintrag im Medizinalberufsregister verfügt.
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2021 Art. 43 ATSG. Art. 34 und Art. 35 MedBG. Polydisziplinäres Gutachten. Ärztliche Sachverständige sind in einem Kanton erst dann zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung befugt, wenn eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Meldebestätigung dieses Kantons vorliegt und der entsprechende Eintrag ins Medizinalberuferegister erfolgt ist. Auch im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch eine MEDAS ist eine Begutachtung ausserhalb des Sitzkantons dieser MEDAS zulässig (vorliegend St. Gallen), sofern der entsprechende Sachverständige über eine Berufsausübungsbewilligung bzw. Meldebestätigung des Kantons des Durchführungsorts (vorliegend Graubünden) verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 2. Juni 2021, IV 2020/236). Entscheid vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/236 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer.”
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2021 Art. 43 ATSG. Art. 34 und Art. 35 MedBG. Polydisziplinäres Gutachten. Ärztliche Sachverständige sind in einem Kanton erst dann zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung befugt, wenn eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Meldebestätigung dieses Kantons vorliegt und der entsprechende Eintrag ins Medizinalberuferegister erfolgt ist. Auch im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch eine MEDAS ist eine Begutachtung ausserhalb des Sitzkantons dieser MEDAS zulässig (vorliegend St. Gallen), sofern der entsprechende Sachverständige über eine Berufsausübungsbewilligung bzw. Meldebestätigung des Kantons des Durchführungsorts (vorliegend Graubünden) verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 2. Juni 2021, IV 2020/236). Entscheid vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/236 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer.”
Ärztliche Sachverständige dürfen eine medizinische Begutachtung ausserhalb des Sitzkantons nur durchführen, wenn für den Durchführungsort eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Meldebestätigung vorliegt und der entsprechende Eintrag ins Medizinalberuferegister erfolgt ist. Dies gilt auch im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung (MEDAS).
“Entscheid Versicherungsgericht, 02.06.2021 Art. 43 ATSG. Art. 34 und Art. 35 MedBG. Polydisziplinäres Gutachten. Ärztliche Sachverständige sind in einem Kanton erst dann zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung befugt, wenn eine Berufsausübungsbewilligung oder eine Meldebestätigung dieses Kantons vorliegt und der entsprechende Eintrag ins Medizinalberuferegister erfolgt ist. Auch im Rahmen einer polydisziplinären Begutachtung durch eine MEDAS ist eine Begutachtung ausserhalb des Sitzkantons dieser MEDAS zulässig (vorliegend St. Gallen), sofern der entsprechende Sachverständige über eine Berufsausübungsbewilligung bzw. Meldebestätigung des Kantons des Durchführungsorts (vorliegend Graubünden) verfügt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 2. Juni 2021, IV 2020/236). Entscheid vom 2. Juni 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. IV 2020/236 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. rer.”
Fehlt die nach Art. 35 Abs. 2 MedBG vorgeschriebene Meldung, kann dies dazu führen, dass die Abrechnung von in diesem Kanton erbrachten Leistungen über die obligatorische Krankenpflegeversicherung versagt und bereits ausgerichtete Vergütungen zurückgefordert werden.
“mangels Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Leistungserbringung in jenem Kanton und damit nicht zur Abrechnung dieser Leistungen über die OKP berechtigt gewesen wäre. Diese seien zurückzuerstatten. Der Beklagte lässt im Wesentlichen ausführen, dass sowohl die Berufsausübungsbewilligung wie vor allem auch die Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung nicht den Zweck habe, die Berechtigung zur Leistungserbringung zulasten der OKP zu etablieren. Das Krankenversicherungsgesetz und das Medizinalberufegesetz seien grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach die Erteilung einer (kantonalen) Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzt werde, um Leistungen über die OKP abrechnen zu dürfen. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte im eingeklagten Zeitraum (September/Oktober 2016 bis 7. Juni 2019) nur über eine formelle Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG für den Kanton St. Gallen, indes nicht für den Kanton Zürich verfügte (act. G 1.5). Auch meldete er sich zugegebenermassen nicht für eine 90-Tage-Dienstleistung bei der zuständigen Direktion des Kantons Zürich, wie es nach Art. 35 Abs. 2 MedBG vorgeschrieben ist. Damit erfüllte er die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich nicht. Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG) auch im Kanton Zürich – wie im Kanton St. Gallen – erfüllt hat. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, liegen auch nicht vor.”
Bleibt die formelle Meldung nach Art. 35 Abs. 2 MedBG aus, steht dies zunächst der gesundheitspolizeilichen Zulassung zur Berufsausübung im andern Kanton entgegen. Aus der blossen Unterlassung der Meldung folgt jedoch nicht automatisch, dass die materielle Erbringungsberechtigung gegenüber der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) ausgeschlossen ist. Im entschiedenen Fall hielt das Gericht fest, dass die materiellen Voraussetzungen der Zulassung (z.B. fachliche Eignung) im streitgegenständlichen Zeitraum gegeben waren, weshalb formelle Meldefehler allein nicht zwingend die Abrechnungsberechtigung gegenüber der OKP ausschliessen.
“mangels Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung an die zuständige Stelle im Kanton Zürich im streitgegenständlichen Zeitraum nicht zur Leistungserbringung in jenem Kanton und damit nicht zur Abrechnung dieser Leistungen über die OKP berechtigt gewesen wäre. Diese seien zurückzuerstatten. Der Beklagte lässt im Wesentlichen ausführen, dass sowohl die Berufsausübungsbewilligung wie vor allem auch die Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung nicht den Zweck habe, die Berechtigung zur Leistungserbringung zulasten der OKP zu etablieren. Das Krankenversicherungsgesetz und das Medizinalberufegesetz seien grundsätzlich auseinanderzuhalten. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, wonach die Erteilung einer (kantonalen) Berufsausübungsbewilligung vorausgesetzt werde, um Leistungen über die OKP abrechnen zu dürfen. Es ist unbestritten und ausgewiesen, dass der Beklagte im eingeklagten Zeitraum (September/Oktober 2016 bis 7. Juni 2019) nur über eine formelle Berufsausübungsbewilligung nach Art. 34 MedBG für den Kanton St. Gallen, indes nicht für den Kanton Zürich verfügte (act. G 1.5). Auch meldete er sich zugegebenermassen nicht für eine 90-Tage-Dienstleistung bei der zuständigen Direktion des Kantons Zürich, wie es nach Art. 35 Abs. 2 MedBG vorgeschrieben ist. Damit erfüllte er die gesetzlich vorgegebenen formellen Voraussetzungen zur Ausübung der ärztlichen Tätigkeit im Kanton Zürich nicht. Entsprechend erscheint es auf den ersten Blick als naheliegend, dass der formell (gesundheitspolizeilich) im Kanton Zürich nicht zur ärztlichen Tätigkeit zugelassene Beklagte auch nicht als Leistungserbringer im Sinne des KVG auftreten und folgerichtig keine Leistungen über die OKP abrechnen durfte resp. der Beklagte in Bezug auf die Behandlungen im Kanton Zürich zu Unrecht Leistungen der Klägerin bezogen hat. Auf den zweiten Blick lässt sich vorgenannte Sichtweise in Bezug auf den konkret vorliegenden Fall indes nicht aufrechterhalten resp. greift zu kurz. Es wird seitens der Klägerin nicht in Abrede gestellt, dass der Beklagte bereits im eingeklagten Zeitraum die materiellen Voraussetzungen für die gesundheitspolizeiliche Zulassung (vgl. Art. 36 Abs. 1 und 2 MedBG) auch im Kanton Zürich – wie im Kanton St. Gallen – erfüllt hat. Anhaltspunkte, welche dies in Frage stellen könnten, liegen auch nicht vor.”