8 commentaries
Geringfügige Abweichungen von den in der ursprünglichen Standort- bzw. Nutzungsfeststellung (SBV) getroffenen Annahmen — etwa eine leicht andere Anzahl Parkplätze oder das heutige Überschreiten früherer Annahmen — begründen nicht automatisch eine neue Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP).
“Die von der Rekurrentin ins Feld geführten allgemeinen Veränderungen der Umweltbelastung und des Umweltverständnisses in den letzten 20 Jahren lösen keine Pflicht aus, bezüglich der SBV eine erneute UVP durchzuführen; ausserhalb der in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b UVPV genannten Ver- fahren erfolgt keine UVP. Sollten die tatsächliche Anzahl der Parkplätze im M-Areal heute über den Berechnungen der Umweltverträglichkeitsprüfung (act. 17.9., S. 5) liegen oder andere dannzumal getroffene Annahmen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten (etwa die Fahrtenzahlen) entsprechen, führte dies somit nicht dazu, dass neue Bauvorhaben in jedem Fall eine UVP voraussetzen. Eine Beurteilung nach Projektdurchführung (UVP a posteriori) ist nicht vorgesehen (Bundesamt für Umwelt BAFU, UVP-Handbuch, Richtli- nie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Modul 1, 2009, S. 2, www.bafu.admin.ch). Massgebend ist Art. 2 UVPV (wesentliche Änderung). Das streitbetroffene Bauvorhaben bewirkt in Bezug auf die Umwelteinwirkun- gen gegenüber der in den SBV vorgesehenen Nutzung keine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 UVPV. Vielmehr entspricht es dem von den SBV vorgegebenen Rahmen, namentlich was die Anzahl der Parkplätze und das öffentliche Parkhaus anbelangt (Art. 22 SBV). Geplant sind, wie bereits ausgeführt, 499 Autoabstellplätze, womit der Schwellenwert von 500 gemäss Ziff.”
Auch veränderte Umweltverhältnisse seit der ursprünglichen SBV lösen allein keine erneute UVP aus; maßgeblich ist vielmehr, ob die tatsächliche Änderung gegenüber der SBV eine «wesentliche Änderung» darstellt bzw. den in der SBV festgelegten Nutzungsrahmen überschreitet.
“Die von der Rekurrentin ins Feld geführten allgemeinen Veränderungen der Umweltbelastung und des Umweltverständnisses in den letzten 20 Jahren lösen keine Pflicht aus, bezüglich der SBV eine erneute UVP durchzuführen; ausserhalb der in Art. 2 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b UVPV genannten Ver- fahren erfolgt keine UVP. Sollten die tatsächliche Anzahl der Parkplätze im M-Areal heute über den Berechnungen der Umweltverträglichkeitsprüfung (act. 17.9., S. 5) liegen oder andere dannzumal getroffene Annahmen nicht mehr den heutigen Gegebenheiten (etwa die Fahrtenzahlen) entsprechen, führte dies somit nicht dazu, dass neue Bauvorhaben in jedem Fall eine UVP voraussetzen. Eine Beurteilung nach Projektdurchführung (UVP a posteriori) ist nicht vorgesehen (Bundesamt für Umwelt BAFU, UVP-Handbuch, Richtli- nie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung, Modul 1, 2009, S. 2, www.bafu.admin.ch). Massgebend ist Art. 2 UVPV (wesentliche Änderung). Das streitbetroffene Bauvorhaben bewirkt in Bezug auf die Umwelteinwirkun- gen gegenüber der in den SBV vorgesehenen Nutzung keine wesentliche Änderung im Sinne von Art. 2 UVPV. Vielmehr entspricht es dem von den SBV vorgegebenen Rahmen, namentlich was die Anzahl der Parkplätze und das öffentliche Parkhaus anbelangt (Art. 22 SBV). Geplant sind, wie bereits ausgeführt, 499 Autoabstellplätze, womit der Schwellenwert von 500 gemäss Ziff.”
Bei naturnahen bzw. gewässerschützenden Anlagen kann auf eine Gesamt-UVP verzichtet werden; einzelne Schutz- oder Ersatzmassnahmen bzw. Elemente können separat in einer Umweltnotiz geprüft werden.
“des Anhangs zur UVPV). Bei Art. 2 Abs. 1 UVPV geht es um den Bedarf für eine frühzeitige und gesamthafte Abklärung der Umweltauswirkungen der geänderten Gesamtanlage in einem formalisierten Verfahren (UVP). Dies ist nur der Fall, wenn die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führt. In Bezug auf den Bau einer SABA hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Anlagen dem Gewässerschutz dienen und daher die Umweltverträglichkeit der Nationalstrasse grundsätzlich verbessern. In aller Regel beeinträchtigen solche Anlagen die Natur und Landschaft nur leicht, wenn sie naturnah ausgeführt werden. Werden im Einzelfall spezifische Schutz- oder Ersatzmassnahmen erforderlich, können sie gesondert von den übrigen Elementen des Sanierungsprojekts beurteilt werden, das heisst, es ist keine UVP der Gesamtanlage erforderlich. In diesem Sinne ist es auch bundesrechtskonform, beim Bau einer SABA wesentliche Änderungen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 Bst. a UVPV zu verneinen und die relevanten Umweltauswirkungen in einer eigenen Umweltnotiz zu prüfen (vgl.”
“Zu prüfen ist daher nur, ob die neu geplanten SABA eine UVP-Pflicht begründen. Diese weisen einen nicht unerheblichen Raumbedarf auf und beanspruchen zumindest teilweise empfindliche Standorte (SABA Grafenau in einem kommunalen Landschaftsschutzgebiet; SABA Ochsenweid in unmittelbarer Nähe eines Amphibienlaichgebiets von nationaler Bedeutung). Allerdings handelt es sich um Anlagen des Gewässerschutzes, welche die Umweltverträglichkeit der Nationalstrasse grundsätzlich verbessern. Werden sie - wie vorliegend - naturnah, als bepflanzte Sandfilter und ohne Abschrankungen ausgeführt, beeinträchtigen sie Natur und Landschaft in aller Regel nur leicht. Sofern im Einzelfall spezifische Schutz- oder Ersatzmassnahmen erforderlich sind, können diese gesondert von den übrigen Elementen des Sanierungsprojekts beurteilt werden, d.h. es ist dafür nicht eine UVP der Gesamtanlage erforderlich. Im Ergebnis erscheint es daher bundesrechtskonform, eine wesentliche Änderung i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV zu verneinen. Die relevanten Umweltauswirkungen und Massnahmen jeder SABA durften somit in einer je eigenen Umweltnotiz geprüft werden. Diese wurde von Fachpersonen erstellt und vom BAFU (als Umweltfachbehörde des Bundes) überprüft (vgl. Stellungnahmen des BAFU vom 8. März 2017 und vom 16. August 2017). Ob die Abklärungen in allen Punkten vollständig und korrekt waren, wird im jeweiligen Zusammenhang näher zu prüfen sein.”
Als prüfpflichtig gelten insbesondere Änderungen mit wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen; Prüfung richtet sich danach, ob diese massgeblich betrieblich bzw. umweltwirkend sind (Wirkungsprüfung, nicht nur Maße).
“1 LPE, avant de prendre une décision sur la planification et la construction ou la modification d'installations, l'autorité examine le plus tôt possible leur compatibilité avec les dispositions en matière d'environnement. Aux termes de l'alinéa 2 de cette disposition, doivent faire l'objet d'une étude de l'impact sur l'environnement (étude d'impact) les installations susceptibles d'affecter sensiblement l'environnement, au point que le respect des dispositions en matière d'environnement ne pourra probablement être garanti que par des mesures spécifiques au projet ou au site. Le Conseil fédéral désigne les types d'installations qui doivent faire l'objet d'une étude d'impact ; il peut fixer des valeurs seuil. Il vérifie périodiquement les types d'installation et les valeurs seuil, et les adapte le cas échéant (cf. art. 10a al. 3 LPE). 5.2.2 Conformément à l'art. 1 de l'ordonnance du 19 octobre 1988 relative à l'étude de l'impact sur l'environnement (OEIE, RS 814.011), les installations mentionnées en annexe sont soumises à une EIE au sens de l'art. 10a LPE. Selon l'art. 2 al. 1 OEIE, il en va de même d'une modification d'une installation mentionnée dans l'annexe OEIE si elle consiste en une transformation ou un agrandissement considérables de l'installation, ou si elle change notablement son mode d'exploitation (let. a), et si elle doit être autorisée dans le cadre de la procédure qui serait décisive s'il s'agissait de construire l'installation (let. b). Le chiffre 11.1 de l'annexe OEIE prévoit que les routes nationales sont soumises à l'EIE. En vertu de l'art. 8a al. 1 OEIE, l'enquête préliminaire est réputée rapport d'impact lorsque cette enquête a démontré et exposé tous les effets du projet sur l'environnement ainsi que les mesures de protection nécessaires. Selon l'alinéa 2 de cette disposition, le contenu du rapport d'impact doit être conforme aux art. 9 et 10 OEIE. 5.3 5.3.1 Cela posé et à titre liminaire, il sied de rappeler que l'acte attaqué n'est pas le RIE, mais la décision d'approbation. D'éventuelles erreurs dans un RIE ne sont pas suffisantes en soi ; pour qu'une critique à l'encontre d'un RIE soit pertinente, il faut que ces erreurs conduisent à une violation de la loi en raison d'une mauvaise appréciation.”
“Gemäss Art. 8 Umweltschutzgesetz (USG) werden Einwirkungen sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt. Be- vor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) untersteht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Be- hörde einen Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) unterbreiten. Dieser bildet die Grundlage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG). Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV unterliegen Änderungen bestehender An- lagen, die im Anhang aufgeführt sind, der Prüfung, wenn die Änderung we- sentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft. Bei der Prüfung wird nach Art. 3 Abs. 1 UVPV festgestellt, ob das Projekt den Vorschriften über den Schutz der Umwelt entspricht. Dazu gehören das USG und die Vorschriften, die den Natur- und Heimatschutz, den Landschafts- schutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd, die Fischerei und die Gentechnik betreffen.”
“UVPV). Näher zu prüfen ist, ob das Projekt wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV betrifft.”
Bei Änderungen ist die UVP-Pflicht gesamthaft zu prüfen; dabei sind räumlich und funktional zusammenhängende Teilanlagen/Teilvorhaben als eine Gesamtanlage zu betrachten, Teilvorhaben nur isoliert zu prüfen, wenn deren weitere Realisierung ungewiss ist.
“Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang der UVPV aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Anlage nach der Änderung einer im Anhang genannten entspricht und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen verstanden werden. Art. 8 USG und das dieser zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1A.110/2006 vom 19.4.2007, in URP 2007 S. 485 E. 2.2; VGE 2017/121 vom”
“011) sind wasserbauliche Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen im Kostenvoranschlag von mehr als 10 Millionen Franken der UVP nach Art. 10a USG unterstellt. Auf den Wortlaut von Art. 10a Abs. 2 USG bezogen haben solche Schwellenwerte die Funktion, innerhalb einer Anlagenkategorie diejenigen Anlagen zu bezeichnen, die sich gewöhnlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen vorschriftskonform realisieren lassen (Griffel/Rausch, Kommentar zum USG, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, Vorbemerkungen zu Art. 10a-10d N. 8; VGE 2015/167 vom 25.4.2017, in URP 2018 S. 58 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Als quantitative Kriterien kommen die Schwellenwerte dem Rechtssicherheitsbedürfnis entgegen (vgl. BGE 117 Ib 135 E. 3b). 4.2 Änderungen bestehender Anlagen, die nicht im Anhang der UVPV aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Anlage nach der Änderung einer im Anhang genannten entspricht und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Der Begriff der Anlage wird in Art. 7 Abs. 7 USG definiert und in zahlreichen Bestimmungen des Umweltrechts vorausgesetzt. Darunter kann – je nach Regelungszusammenhang – eine Einzelanlage, eine Gesamtanlage oder eine räumlich und funktional zusammenhängende Mehrzahl von Anlagen verstanden werden. Art. 8 USG und das dieser zugrunde liegende Prinzip der ganzheitlichen Betrachtungsweise verlangen eine gesamthafte Beurteilung aller Anlagen, die aufgrund ihres räumlichen, zeitlichen und funktionalen Zusammenhangs als Gesamtanlage erscheinen. Daraus wird gefolgert, dass die UVP-Pflicht sich auf alle Teile erstrecken muss, die zusammen eine Gesamtanlage in diesem Sinn bilden (BGE 142 II 20 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; BGer 1A.110/2006 vom 19.4.2007, in URP 2007 S. 485 E. 2.2; VGE 2017/121 vom 14.3.2018 E. 3.3). Die Umweltrechtskonformität eines Projekts ist mithin unter Einbezug aller Teilvorhaben zu prüfen, die hinreichend eng zusammenhängen. Dagegen darf ein einzelnes Vorhaben dann isoliert beurteilt werden, wenn dessen alleinige Verwirklichung zweckmässig erscheint und gleichzeitig die Ausführung weiterer damit zusammenhängender Projekte ungewiss ist.”
Änderungen lösen eine UVP-Prüfung aus, wenn sie zu einer erheblichen/gewichtigen Veränderung der Umweltbelastung führen; entscheidend ist die Wirkung auf die Umweltbelastung, nicht Umfang oder Kosten der Arbeiten.
“Der UVP unterstellt sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01]). Die Anlagen, bei denen eine UVP durchzuführen ist, sind im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) aufgeführt (Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 UVPV). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Bst. b UVPV). Eine Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV ist wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderung dazu führt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. Unter diesen Voraussetzungen können auch Sanierungen UVP-pflichtig sein (BGE 133 II 181 E. 6.2).”
“Unstreitig führt die Sanierung der Nationalstrasse zu einer Verminderung der Lärmbelastung; es ist auch weder eine Erhöhung ihrer Kapazität noch eine Änderung des Betriebs zu erwarten. Die von der Beschwerdeführerin und vom BAFU zitierte Rechtsprechung, wonach eine Sanierung u.U. als wesentliche Änderung zu qualifizieren ist, wenn sie unter Berücksichtigung des Umfangs der baulichen Massnahmen, der Kosten und der erheblichen Verlängerung der Lebensdauer der Gesamtanlage einem Neu- oder Wiederaufbau nahekommt (BGE 141 II 483 E. 4), erging in einem anderen Zusammenhang, nämlich zu Art. 8 Abs. 3 LSV. Sie beruht auf der Überlegung, dass es dem Schutzauftrag von Art. 74 BV widersprechen würde, eine bestehende Anlage zu erneuern und ihre Lebensdauer um Jahrzehnte zu verlängern, ohne die Anwohnerinnen und Anwohner wenigstens durch Schallschutzmassnahmen vor übermässigen Immissionen zu schützen (BGE 141 II 483 E. 4.6). Bei Art. 2 Abs. 1 UVPV geht es dagegen nicht um das (materielle) Schutzniveau, sondern um den Bedarf für eine frühzeitige und gesamthafte Abklärung der Umweltauswirkungen der geänderten Gesamtanlage in einem formalisierten Verfahren (UVP). Dies ist nach ständiger Rechtsprechung und einhelliger Lehre nur der Fall, wenn die Änderung zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung der Umweltbelastung führt, d.h. die Änderung zu einer wesentlichen Erhöhung oder anderen Verteilung der bestehenden Umweltbelastungen oder zum Auftreten neuer erheblicher Umweltbelastungen führen kann (ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht in a nutshell, 3. Aufl., 2023, S. 56; KELLER, a.a.O., S. 15 in fine; HERIBERT RAUSCH, Einführung in das Recht der UVP, URP 2004, S. 372; RAUSCH/KELLER, in: Kommentar USG [2001], Art. 9 N. 43; ANDRÉ JOMINI, in: Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], Commentaire LPE, Bern 2010, Art. 10a N. 56); keine Rolle spielen dagegen Umfang und Kosten der baulichen Massnahmen sofern die UVPV nicht ausdrücklich an die Kosten anknüpft (z.B.”
Erhebliche Emissionsreduktionen oder umweltverbessernde Maßnahmen können dazu führen, dass eine geplante Änderung trotz Begleitwirkungen nicht als wesentlich im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV gilt.
“Der UVP unterstellt sind Anlagen, die Umweltbereiche erheblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sichergestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes [USG, SR 814.01]). Die Anlagen, bei denen eine UVP durchzuführen ist, sind im Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) aufgeführt (Art. 10a Abs. 3 USG i.V.m. Art. 1 UVPV). Änderungen bestehender Anlagen, die im Anhang aufgeführt sind, unterliegen der Prüfung, wenn die Änderung wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über die Änderung im Verfahren entschieden wird, das bei neuen Anlagen für die Prüfung massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und Bst. b UVPV). Eine Änderung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 UVPV ist wesentlich, wenn die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine ins Gewicht fallende Änderung erfahren können. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn die Änderung dazu führt, dass entweder bestehende Umweltbelastungen verstärkt werden oder gewichtige Umweltbelastungen neu oder an neuer Stelle auftreten können. Unter diesen Voraussetzungen können auch Sanierungen UVP-pflichtig sein (BGE 133 II 181 E. 6.2).”
“Das Bundesverwaltungsgericht verneinte eine wesentliche Änderung, weil die geplanten baulichen Massnahmen eine substantielle Reduktion der Immissionen der bestehenden Nationalstrasse bewirkten. Zwar seien die SABA mit Umweltbelastungen betreffend Wald, Landschaft, Boden etc. verbunden; diese kämen allerdings - unter Berücksichtigung der Ersatzmassnahmen - nicht einer gewichtigen neuen Umweltbelastung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. a UVPV gleich. Auch aufgrund der restlichen Projektbestandteile (Elektrozentralen, Antirezirkulationswände, etc.) seien keine wesentlichen neuen oder verstärkten Umweltbelastungen zu erwarten.”
Bei der Prüfung von Änderungen sind nicht-akustische Immissionen wie Vibrationen sowie Lärm zu beschreiben und mit einschlägigen Normen (z. B. DIN 4150-2) bzw. Messwerten zu vergleichen; solche Auswirkungen sind im RIE zu behandeln.
“10a LPE, avant de prendre une décision sur la planification et la construction ou la modification d'installations, l'autorité examine le plus tôt possible leur compatibilité avec les dispositions en matière d'environnement (al. 1). Doivent faire l’objet d’une étude de l’impact sur l’environnement (étude d’impact) les installations susceptibles d’affecter sensiblement l’environnement, au point que le respect des dispositions en matière d’environnement ne pourra probablement être garanti que par des mesures spécifiques au projet ou au site (al. 2). Le Conseil fédéral désigne les types d’installations qui doivent faire l’objet d’une étude d’impact; il peut fixer des valeurs seuil. Il vérifie périodiquement les types d’installation et les valeurs seuil, et les adapte le cas échéant (al. 3). Quiconque entend planifier, construire ou modifier une installation soumise aux dispositions sur l’étude d’impact doit présenter à l’autorité compétente un rapport relatif à l’impact sur l’environnement. Ce rapport sert de base à l’appréciation du projet (art. 10b al. 1 LPE). En vertu de l’art. 2 al. 1 OEIE, la modification d’une installation mentionnée dans l’annexe de la présente ordonnance est soumise à une étude d'impact sur l'environnement si (a) elle consiste en une transformation ou un agrandissement considérables de l’installation, ou si elle change notablement son mode d’exploitation, et (b) elle doit être autorisée dans le cadre de la procédure qui serait décisive s’il s’agissait de construire l’installation (art. 5). 10.3. En l'occurrence, il ressort du RIE qu'aucune activité liée à l'exploitation de la gravière n'est source de vibrations ou de sons solidiens importants et qu'aucun impact sensible n'est attendu dans ce domaine. Dans son préavis du 12 octobre 2021, le SEn, spécialisé dans la matière, n'a rien trouvé à redire sur ce point. Il relève notamment que le RIE correspond aux directives émises dans les Directives de la Confédération sur l’étude de l’impact sur l’environnement (Manuel EIE). Cas échéant, celui-ci doit décrire notamment les sources de vibrations, le périmètre d'influence, les mesures de réduction préventive des émissions, les mesures nécessaires à la source, sur le chemin de propagation sur le récepteur et indiquer, en matière de vibrations, lorsque les valeurs sont supérieures à la moitié des valeurs indicatives spécifiées dans la norme DIN (Deutsches Institut für Normung) 4150-2.”
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