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Référence : OSites art. 10 n. 1 Pour la protection des eaux de surface, l'appréciation de la nécessité de surveillance ou d'assainissement se fonde sur les valeurs de concentration fixées à l'annexe 1 de l'OSites. Si les concentrations mesurées sont inférieures à ces valeurs, cela n'entraîne, selon les décisions et considérations citées, ni la nécessité d'une surveillance ni celle d'un assainissement; ce n'est qu'en cas de dépassement de ces valeurs limites que naissent des obligations correspondantes.
“00128 Seite 96 auf belastete Sedimente beziehe, zutreffen mag [vgl. a.a.O., S. 4, 18], jedoch die Vollzugshilfe "Belastete Standorte und Oberflächengewässer", in welche die fragliche Methodik wie auch die Kriterien zur Gefährdungsabschätzung [act. 19.2] übernommen wurden, ausdrücklich auf "Abfallablagerungen, zum Teil aus benachbarten Betriebsstandorten, oftmals auch in Form von Seeuf- erschüttungen zur damaligen Melioration und Landgewinnung" Bezug nimmt [vgl. Vollzugshilfe, S. 8]). Ein entsprechendes Vorgehen stimmt denn auch mit den generellen Vorgaben des Altlastenrechts überein, sieht doch die Alt- lastenverordnung bezüglich der (der Ausarbeitung eines Sanierungsprojekts vorgelagerten) Detailuntersuchung vor, dass dabei u.a. Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen umweltgefähr- denden Stoffe detailliert zu ermitteln sind (Art. 14 Abs. 1 lit. a AltlV; vgl. auch bereits Art. 7 Abs. 4 AltlV zur Teil der Voruntersuchung bildenden techni- schen Untersuchung sowie Art. 10 AltlV, der hinsichtlich des Schutzguts "oberirdisches Gewässer" für die Überwachungs- und Sanierungsbedürftig- keit auf die Konzentrationswerte nach Anhang 1 Bezug nimmt).”
“Das AWA zweifelt an, ob die einer Drainageleitung entnommene Wasserprobe überhaupt aussagekräftig ist, weil nicht klar sei, wo der Beschwerdeführer die Probe entnommen habe und welche Fläche durch die Leitung drainiert werde (Vernehmlassung AWA S. 4, Akten BVE pag. 21). Ob diese Zweifel berechtigt sind, kann offenbleiben. Die gemessenen Schwermetallkonzentrationen liegen unterhalb der Werte in Anhang 1 der AltlV, die eine Überwachung oder eine Sanierung erfordern würden. Nur wenn diese Grenzwerte überschritten werden, ist ein belasteter Standort überwachungs- oder gar sanierungsbedürftig (vgl. Art. 10 AltlV). Für Nickel beträgt der Grenzwert 0,7 mg/l, für Zink 5 mg/l. Die vom Beschwerdeführer eingereichte Wasserprobe weist wesentlich tiefere Werte auf (vgl. vorne E. 3.3).”