6 commentaries
L'inscription d'un site au cadastre établit, selon la conception légale, qu'une pollution du bien-fonds est au moins hautement probable. Un changement ultérieur de classification n'y change rien; pour mettre fin à cette présomption, il faudrait la radiation de l'inscription au cadastre conformément à l'art. 6 al. 2 OSites.
“Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit eine Abwägung der weiteren Anhaltspunkte, welche für oder gegen die beschwerdegegnerische Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht im Jahr 2016 sprechen, vorzunehmen: 4.3 Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe. 4.4 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Kostentragungspflicht von der Verhaltensverursacherin erbte.”
“Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist somit eine Abwägung der weiteren Anhaltspunkte, welche für oder gegen die beschwerdegegnerische Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht im Jahr 2016 sprechen, vorzunehmen: 4.3 Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe. 4.4 Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin die strittige Kostentragungspflicht von der Verhaltensverursacherin erbte.”
Lors de la radiation en vertu de l'art. 6 al. 2 OSites, l'autorité peut prendre en compte les cartes et répertoires existants ainsi que l'aide à l'exécution pertinente pour son appréciation. L'inscription est radiée si les investigations révèlent que le site n'est pas contaminé par des substances dangereuses pour l'environnement. L'exigence d'une expertise technique comme preuve de l'absence de contamination n'est pas disproportionnée; si les investigations aboutissent en faveur du titulaire du site, les frais d'enquête peuvent être pris en charge par la collectivité publique conformément aux règles indiquées.
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“Bei einem solchen Umfang ist das Vorliegen eines Bagatellfalls zu verneinen. Weil das Amt für Umwelt und die Vorinstanz eine Belastung als mit genügender Wahrscheinlich nach dem Gesagten bejahen durften, ist wegen der damit verbundenen faktischen Beweislastumkehr in solchen Fällen hinzunehmen, dass der Nachweis für das Fehlen einer Bodenbelastung der Beschwerdeführerin überbunden wird. Das steht in Einklang mit der in der Altlastenverordnung vorgegebenen Vorgehensweise, wonach in einem ersten Schritt die belasteten Standorte von der Behörde ermittelt, einer Kategorie zugeordnet und erfasst werden (vgl. Tschannen, a.a.O., N 32 zu Art. 32c USG). Neben der Möglichkeit der Mitwirkung im Rahmen der Ermittlung der belasteten Standorte (vgl. Art. 5 Abs. 2 AltlV) steht den betroffenen Standortinhabern nach dem Eintrag offen, den Eintrag – bei gegebenen Voraussetzungen – nach Art. 6 Abs. 2 AltlV gestützt auf eine Untersuchung oder nach Beseitigung der umweltgefährdeten Stoffe löschen zu lassen. Das Einfordern einer technischen Untersuchung als Voraussetzung für einen Verzicht auf einen Eintrag bzw. für eine Löschung ist auch nicht unverhältnismässig. Die Kosten einer technischen Untersuchung sind nämlich nach Art. 32d Abs. 5 USG vom Gemeinwesen zu tragen, sollte sich nach dem technischen Untersuch herausstellen, dass wider Erwarten keine Belastung vorliegt und der Eintrag zu Unrecht erfolgte (vgl. Griffel/Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2011, N 25 f. zu Art. 32d USG; B. Wagner Pfeiffer, Umweltrecht, Besondere Regelungsbereiche, Zürich/St.Gallen 2013, Rz. 739). Insofern entstünden der Beschwerdeführerin in diesem Fall gar keine finanziellen Aufwände, weshalb erstaunt, dass sie sich mit Blick darauf und auf die von ihr befürchteten Auswirkungen auf die Belastbarkeit ihrer Liegenschaft und Werthaltigkeit ihrer Vorsorgebeiträge einer Untersuchung widersetzt (vgl.”
Référence : OSites art. 6 n. 4 Tant qu'un site est inscrit au cadastre, l'attente d'une obligation d'assainissement subsiste ; la radiation formelle selon l'art. 6 al. 2 OSites est nécessaire pour faire disparaître cette attente et les effets juridiques qui y sont liés.
“Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe.”
Référence : OSites art. 6 ch. 3 Une inscription au cadastre des sites contaminés (KbS) crée, pour les acquéreurs et les héritiers, en règle générale la prévisibilité d'une future obligation d'assainissement ; l'inscription peut être présumée (exacte et) connue. Une modification ultérieure de la classification de l'inscription au cadastre n'affecte pas cette attente, sauf si la suppression de l'inscription du site intervient conformément à l'art. 6 al. 2 OSites.
“Der Beschwerdeführer zeigte der Mutter der Beschwerdegegnerin (J) mit Schreiben vom 18. Juni 2009 an, dass das Grundstück Kat.-Nr. 02 in den Kataster der belasteten Standorte (KbS) eingetragen werde. Entsprechend ist die Verzeichnung im KbS im Kaufvertrag über das belastete Grundstück vom 16. Dezember 2010 festgehalten. Zum Zeitpunkt des Erbgangs war das fragliche Grundstück somit seit geraumer Zeit im KbS eingetragen, womit nach gesetzlicher Konzeption (vgl. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 [Altlasten-Verordnung, AltlV]) eine Belastung des Grundstücks zumindest mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Die später im Sinne von Art. 6 Abs. 1 AltlV erfolgte Klassifizierungsänderung des Katastereintrags entspricht dem dynamischen Charakter des Vollzugsinstruments (BGer, 22. Oktober 2002, 1A.86/2002, E. 2.2) und änderte an dieser Erwartung nichts, denn dazu hätte es der Löschung des Standorteintrags im Kataster nach Art. 6 Abs. 2 AltlV bedurft. Was im Kataster steht, darf als (richtig und) bekannt vorausgesetzt werden (Caluori, Sanierungsverfahren, S. 142). Hätte sich also das Grundstück Kat.-Nr. 02 im Zeitpunkt des Todes der Mutter der Beschwerdegegnerin nach wie vor in der Erbmasse befunden, wäre angesichts des Katastereintrags die Vorhersehbarkeit der Sanierungspflicht für die Beschwerdegegnerin zwanglos zu bejahen gewesen (vgl. Wagner Pfeifer, N. 802; Mischa Berner: Die Kostentragungspflicht des Standortinhabers bei der Altlastensanierung, in: Jusletter vom 5. Oktober 2009, Rz. 16). Fraglich ist, inwiefern dies gleichermassen für den vorliegenden Fall, in dem sich das Grundstück nicht mehr in der Erbmasse befindet, gilt. Zuzustimmen ist dabei der Aussage der Beschwerdegegnerin, dass der Verkauf eines belasteten Grundstücks bereits einige Jahre vor dem Erbgang Einfluss auf die Vorhersehbarkeit einer Kostentragungspflicht für die Erben habe.”
OSites art. 6 n. 2 L'autorité radie l'inscription d'un site au cadastre lorsque des investigations établissent que le site n'est pas contaminé par des substances dangereuses pour l'environnement.
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“], Commentaire LPE, 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, N. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl., 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet; sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001 [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster]). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
“3 mit Hinweisen; ISABELLE ROMY, in: Loi sur la protection de l'environnement [LPE; im Folgenden: Commentaire LPE], Moor/Favre/Flückiger [Hrsg.], 2010, N. 9 zu Art. 32c USG; JÄGER/BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 584; a.A. ALAIN GRIFFEL, Umweltrecht, 2. Aufl. 2019, S. 162 f.). Art. 5 AltlV regelt die Erstellung des Katasters. Danach ermittelt die Behörde die belasteten Standorte, indem sie vorhandene Angaben wie Karten, Verzeichnisse und Meldungen auswertet. Sie kann Auskünfte einholen (Abs. 1). Sie teilt den Inhabern oder den Inhaberinnen die zur Eintragung in den Kataster vorgesehenen Angaben mit und gibt ihnen Gelegenheit, Stellung zu nehmen und Abklärungen durchzuführen. Auf deren Verlangen trifft sie eine Feststellungsverfügung (Abs. 2). Sie trägt diejenigen Standorte in den Kataster ein, bei denen nach den Absätzen 1 und 2 feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind (Abs. 3). Das Bundesamt für Umwelt hat hierzu eine Vollzugshilfe erlassen (BUWAL, Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, [im Folgenden: Vollzugshilfe Altlastenkataster], 2001). Gemäss Art. 6 Abs. 2 AltlV löscht die Behörde den Eintrag eines Standortes im Kataster, wenn die Untersuchungen ergeben, dass der Standort nicht mit umweltgefährdenden Stoffen belastet ist (lit.”
Une inscription au sens de l'art. 6 al. 2 OSites n'est pas exclue uniquement parce qu'il n'existe aucun besoin de surveillance ou de remise en état, ni parce que l'installation ou l'utilisation des substances avait été autorisée. L'obligation d'inscription porte sur la pollution existante; l'inscription ne peut être évitée que si les substances dangereuses pour l'environnement sont effectivement retirées du bien-fonds.
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA. Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA). Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen der Beschwerdeführerin als belastete Standorte i.S.v. Art. 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell,z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen der Beschwerdeführerin mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
“Anh. 5 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 [Abfallverordnung, VVEA; SR 814.600]), vorbehältlich der Verwertung als Rohmaterial im Zementwerk nach Massgabe von Art. 24 VVEA und Anh. 4 VVEA. Dies hat zur Folge, dass die mit KVA-Schlacke befestigten Teile der Parzellen des Beschwerdeführers als belastete Standorte i.S.v. Art 32c USG und Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV zu qualifizieren sind. Dies hat grundsätzlich einen Eintrag im KbS zur Folge (vorbehältlich Bagatellfällen; vgl. unten E. 6). Keine Rolle spielt, dass der Standort weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig ist. Art. 32c Abs. 1 und 2 USG stellen einzig auf die Belastung mit Abfällen ab; der Inhaber eines derartigen Standorts kann der Katasterpflicht nur entgehen, indem er die (potentiell, z.B. bei künftigen Bauvorhaben) umweltgefährdenden Stoffe vom Grundstück entfernt (Art. 6 Abs. 2 lit. d AltlV; TSCHANNEN, a.a.O., N. 40 zu Art. 32c USG). Ebenfalls nicht massgeblich ist, dass der Einbau der Kehrichtschlacke auf den Parzellen des Beschwerdeführers mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgte. Art. 32c USG stellt einzig auf die Belastung ab; nicht erforderlich ist, dass diese zum Zeitpunkt des Einbaus bzw. der Verwendung rechtswidrig war (Art. 2 Abs. 1 lit. a AltlV umfasst auch und gerade amtlich bewilligte Deponien).”
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