Il peut être dérogé à la procédure régie par la présente ordonnance lorsque:
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Selon la jurisprudence, la constatation formulée pour la première fois dans les rapports finaux après l'achèvement des travaux d'excavation, selon laquelle l'huile avait atteint la zone de fluctuation de la nappe phréatique, ne justifiait pas une dérogation ultérieure au sens de l'art. 24 OSites; les travaux d'excavation étaient déjà terminés à ce moment-là et il n'existait en tout cas plus de nécessité d'intervention.
“Die vom Fachbüro vorgeschlagenen und später realisierten Massnahmen dienten dem Schutz des Grundwassers vor einem eventuellen Auswaschen des belasteten Untergrunds durch Niederschlag während der Aushubarbeiten. Sie sind als Vorkehren im Sinne von Art. 3 AltlV zur Vermeidung einer während der Realisierung eines Bauvorhabens sich ergebenden Sanierungsbedarfs zu verstehen. Selbst das Fachbüro schien damals nicht davon auszugehen, es hätten verschmutzende Einwirkungen auf das Grundwasser selbst stattgefunden, und hielt solches auch nicht fest. Für die Fachstelle Altlasten bestand somit kein Anlass, in die Bauarbeiten einzugreifen und eine erneute Untersuchung des Standorts anzuordnen. Keine Seite ging damals davon aus, es handle sich um ausserordentliche Massnahmen gemäss Art. 24 AltlV. Erst die Schlussberichte vom November 2017 enthielten Ausführungen dazu, das Öl habe den Schwankungsbereich des Grundwassers erreicht, wobei noch immer offen blieb, ob das Grundwasser selbst verschmutzt war. In diesem Zeitpunkt waren die Aushubarbeiten jedoch bereits abgeschlossen und bestand so oder so kein Handlungsbedarf mehr.”
Conformément à l'art. 24 OSites, il peut être dérogé aux règles de procédure ordinaires lorsqu'il est nécessaire de prendre des mesures immédiates pour la protection de l'environnement.
“oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.”
“oder wenn ihre spätere Sanierung durch das Vorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder sie, soweit sie dadurch verändert werden, gleichzeitig saniert werden (lit. b). Nach Art. 24 AltlV kann von den ordentlichen Verfahrensvorschriften unter anderem dann abgewichen werden, wenn zum Schutz der Umwelt Sofortmassnahmen nötig sind (lit.”
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