1 commentary
OSites art. 14 ch. 1 L'enquête détaillée est, selon la pratique, la troisième phase du déroulement en plusieurs étapes et sert à l'évaluation des objectifs et de l'urgence de l'assainissement.
“E. 2, je mit Hinweisen). Aufgrund der Voruntersuchung beurteilt die Behörde alsdann, ob der Standort sanierungsbedürftig, bloss überwachungsbedürftig oder weder sanierungs- noch überwachungsbe-dürftig ist (Art. 8 Abs. 1 und 2 AltlV). Bei überwachungsbedürftigen belasteten Standorten müssen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht (Art. 13 Abs. 1 AltlV; Pierre Tschannen, a.a.O., Art. 32c N. 33). Sanierungsbedürftige Standorte sind in einer dritten Phase zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung zu unterziehen (Art. 14 AltlV). Die vierte Phase besteht in der Sanierung dieser Standorte (Art. 16 ff. AltlV; vgl. zum ganzen Ablauf VGE 2010/398 vom”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.