La présente loi a pour but:
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Der Schutzzweck von Art. 1 LMG erstreckt sich auf den Zwischenhandel, soweit dieser unmittelbar mit Konsumentinnen und Konsumenten in Kontakt steht. Dies gilt insbesondere, wenn Begleitinformationen über den Zwischenhändler lediglich dazu dienen, Angaben an die Konsumentinnen und Konsumente weiterzuleiten.
“In materieller Hinsicht beanstandet die Beschwerdeführerin, dass Anhang 1 Abs. 1 LIV unter dem Titel "Begriffsbestimmungen" als "Informationen über Lebensmittel" jede Information erfasst, die ein Lebensmittel betrifft und den Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch den Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändlern und den Verarbeiterinnen und Verarbeitern durch ein Etikett, durch sonstiges Begleitmaterial oder in anderer Form, einschliesslich über moderne technologische Mittel oder mündlich, zur Verfügung gestellt wird. Zwar bringt die Beschwerdeführerin zutreffend vor, der Begriff der Zwischenhändlerin oder des Zwischenhändlers komme weder im Lebensmittelgesetz noch in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vor (vgl. aber Art. 40 LGV). Im Lichte des Schutzzwecks der Lebensmittelgesetzgebung (vgl. Art. 1 LMG) muss sich der Regelungsgehalt des Lebensmittelgesetzes ebenso auf den Zwischenhandel erstrecken, (zumindest) wenn dieser direkt mit den Konsumentinnen und Konsumenten in Kontakt steht. Dies muss insbesondere für Konstellationen gelten, in denen eine Begleitinformation zu einem Lebensmittel bloss darauf abzielt, dass die darin enthaltenen Angaben über die Zwischenhändlerin oder den Zwischenhändler an die Konsumentinnen und Konsumenten weitergeleitet werden.”
Die Kennzeichnung soll Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb notwendigen Informationen bereitstellen, damit sie eine sachkundige Evaluierung des Produkts vornehmen können. Dies setzt voraus, dass die wichtigsten Informationen verfügbar sind und die Informationsermittlung ohne Täuschungsrisiko erfolgt. Die Kennzeichnung dient in erster Linie dieser Informationsvermittlung.
“und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (Art. 1 lit. d). Die für ein Produkt erforderlichen Informationen sollen Konsumentinnen und Konsumenten eine sachkundige Evaluierung ermöglichen. Dies bedingt, dass die Verbraucher über die wichtigsten Informationen verfügen und diese ohne Täuschungsrisiko zur Kenntnis nehmen können. Dieser Informationsvermittlung dient in erster Linie die Kennzeichnung der Produkte (vgl. Daniel Donauer, in: Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich 2020, S. 20). Diesem Informationserfordernis von Art. 1 LMG trägt Art. 3 Abs. 1 VNem Rechnung. Danach sind die Namen der Kategorien von den Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, aufzuführen oder Angaben zu deren Beschaffenheit zu machen (vgl. E. 6.4 hiervor).”
“und ihnen die für den Erwerb von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen sind (Art. 1 lit. d). Die für ein Produkt erforderlichen Informationen sollen Konsumentinnen und Konsumenten eine sachkundige Evaluierung ermöglichen. Dies bedingt, dass die Verbraucher über die wichtigsten Informationen verfügen und diese ohne Täuschungsrisiko zur Kenntnis nehmen können. Dieser Informationsvermittlung dient in erster Linie die Kennzeichnung der Produkte (vgl. Daniel Donauer, in: Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich 2020, S. 20). Diesem Informationserfordernis von Art. 1 LMG trägt Art. 3 Abs. 1 VNem Rechnung. Danach sind die Namen der Kategorien von den Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen, die für das Erzeugnis charakteristisch sind, aufzuführen oder Angaben zu deren Beschaffenheit zu machen (vgl. E. 6.4 hiervor).”
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