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Ist Lachgas aus Industriegasflaschen nach einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, dass es von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen wird, fällt es nicht als Fertigerzeugnis unter Art. 4 LMG. In diesem Fall ist vielmehr das Chemikalienrecht anzuwenden.
“4 Abs. 2 lit. c LMG; VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]). Wird Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben, entspricht dies auch nicht einer bestimmungsgemässen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Aufnahme von Lachgas durch Menschen. Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es weder einen unter die Lebensmittelgesetzgebung fallenden Stoff noch ein darunter fallendes Erzeugnis nach Art. 4 LMG dar (vgl. VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]). In Berücksichtigung dieser rechtlichen Ausgangslage erwog das Verwaltungsgericht im vorgenannten Entscheid weiter, dass sich die Verkehrsfähigkeit von mit Lachgas gefüllten Ballonen zur Inhalationszwecken im Sinne einer «Auffanggesetzgebung» nach dem Chemikalienrecht bestimmt (vgl. VGE VD.2022.269 vom 13. November 2023 E. 4.4, hängig am Bundesgericht [BGer 2C_24/2024]), mit Hinweis auf Streuli/Kappes/Näf/von Arx, Leitfaden zum, Chemikalienrecht, Unter Berücksichtigung anderer Rechtsgebiete mit Bezug zum Chemikalienrecht, 2. Auflage, Bern 2013, S. 15 Rz. 11) und die gewerbliche Abgabe von Lachgas an Konsumentinnen und Konsumenten zu Inhalationszwecken gegen Art. 8 des Bundesgesetzes über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, [ChemG], SR 813.1) in Verbindung mit Art. 55 der Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, [ChemV], SR 813.”
“Eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme von Lachgas durch Menschen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn das Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben wird. Ballone werden zwar oft mit dem Mund aufgeblasen, eine Inhalation daraus ist aber nicht üblich. In der Medizin wird zur Sedierung Lachgas denn auch mit einer speziell für die Inhalation vorgesehenen Nasenmaske verabreicht (vgl. beispielsweise die Bilder auf https://lachgassedierung.ch). Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es kein unter die Lebensmittelgesetzgebung fallendes Fertigerzeugnis nach Art. 4 LMG dar. Es ist daher das Chemikalienrecht anwendbar.”
“Im angefochtenen Entscheid wurde dabei dargelegt, dass Rohstoffe, die für die Weiterverarbeitung durch Betriebe zu Endprodukten dienen, üblicherweise den Bestimmungen des Chemikalienrechts unterliegen würden. Alle anderen Rohstoffe seien unter den Vorgaben desjenigen Rechtsgebietes in Verkehr zu bringen, das mit dem beabsichtigten oder vermutlichen Verwendungszweck korrespondiere. Lasse die Aufmachung eines Produkts im Rahmen einer Gesamtbetrachtung Anwendungen vermuten oder lege diese Anwendungen nahe, welche unter andere Rechtsbestimmungen fallen würden, so sei seine Verkehrsfähigkeit unter diesen Bestimmungen zu beurteilen (angefochtener Entscheid Rz. 32, mit Hinweis auf: Überblick und Vollzugshilfe des Bundesamtes für Gesundheit [BAG], des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW] und des Schweizerischen Heilmittelinstitutes [Swissmedic] für Produkte mit Cannabidiol [CBD], S. 4 und 14, https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesund-leben/sucht-und-gesundheit/cannabis.html, besucht am 26. Oktober 2023). Produkte in Form von Fertigerzeugnissen, die unter Art. 4 LMG fallen, seien daher vom Geltungsbereich der Chemikalienverordnung ausgenommen (Art. 1 Abs. 5 lit. c Ziff. 1 ChemV; angefochtener Entscheid Rz. 33). Bezugnehmend auf den vorliegenden Sachverhalt erwog das Gesundheitsdepartement, dass die in der «B____» vorgefundenen Gasflaschen mit blauer Schulterfarbe und grauem zylindrischem Flaschenmantel eine Farbkennzeichnung aufwiesen, wie sie bei Industriegasen verwendet werde. Weiter berücksichtigte es, dass die Kundschaft mit einem über der Theke der «B____» angebrachten Merkblatt auf die «Gefahren bei Lachgas» hingewiesen worden sei. Damit habe die Rekurrentin selber zum Ausdruck gebracht, dass die Industrielachgasflaschen als solche nicht zur direkten oder indirekten Aufnahme beziehungsweise Inhalation von Lachgas durch die Konsumentin oder den Konsumenten angedacht seien (angefochtener Entscheid Rz. 42). Zusammenfassend gelangte das Gesundheitsdepartement zum Schluss, dass das in der «B____» vorgefundene Lachgas in den Industriegasflaschen objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen gewesen sei, im Sinne eines Fertigerzeugnisses von Kundinnen und Kunden zu Inhalationszwecken konsumiert zu werden.”
“Eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme von Lachgas durch Menschen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn das Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben wird. Ballone werden zwar oft mit dem Mund aufgeblasen, eine Inhalation daraus ist aber nicht üblich. In der Medizin wird zur Sedierung Lachgas denn auch mit einer speziell für die Inhalation vorgesehenen Nasenmaske verabreicht (vgl. beispielsweise die Bilder auf https://lachgassedierung.ch). Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es kein unter die Lebensmittelgesetzgebung fallendes Fertigerzeugnis nach Art. 4 LMG dar. Es ist daher das Chemikalienrecht anwendbar.”
Zu Art. 4 Abs. 1: Der Lebensmittelbegriff umfasst unter anderem pflanzliche Öle und Fette. Öle fallen daher unter Art. 4 Abs. 1, soweit sie dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise damit zu rechnen ist, dass sie vom Menschen aufgenommen werden.
“2) Le litige a trait à la conformité au droit de la décision de l'autorité intimée interdisant la mise sur le marché des produits « CBD Oil 20 Intense » et « THC Oil ¼ » fabriqués et vendus par la recourante, laquelle a retiré de la vente l'huile « Vita + Oil - 2 Regular » fin juin 2019 et à l'égard de laquelle le recours est dès lors devenu sans objet. 3) a. La LDAl, entrée en vigueur le 1er mai 2017, a notamment pour but de protéger la santé du consommateur des risques présentés par les denrées alimentaires qui ne sont pas sûres, de les protéger contre les tromperies et de mettre à leur disposition les informations nécessaires à l'acquisition de denrées alimentaires (art. 1 let. a, c et d LDAl). La LDAl s'applique à la manipulation des denrées alimentaires, c'est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché (art. 2 al. 1 let. a LDAl), à leur étiquetage et à leur présentation, ainsi qu'à la publicité et à l'information relatives à ces produits (art. 2 al. 1 let. b LDAl). Elle s'applique à toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire (art. 2 al. 2 LDAl). L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl), ni les stupéfiants et les substances psychotropes (art. 4 al. 3 let. g LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires les huiles et graisses végétales et les dérivés, soit les huiles et graisses comestibles et l'huile d'olive (art.”
Gase wie Lachgas (und entsprechend Helium) können zwar in der Lebensmittelherstellung als Zusatzstoff verwendet werden; nach der zitierten Rechtsprechung ist ihre direkte Inhalation jedoch nicht zur Verwendung bestimmt und vernünftigerweise nicht vorhersehbar. Dementsprechend fallen solche Inhalationsverwendungen nicht unter Art. 4 Abs. 1 LMG und werden in der Entscheidung ausdrücklich als Nicht‑Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 3 LMG angesehen.
“Lachgas sei wegen seiner Fettlöslichkeit ein beliebter Zusatzstoff von Sahneprodukten und finde in der Lebensmittelindustrie Anwendung. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) seien «Zusatzstoffe» jedoch Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt würden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels würden oder werden könnten. Wenn Lachgas inhaliert und somit unmittelbar konsumiert werde, diene es aber nicht als «Zusatzstoff». Lachgas sei nicht zur direkten Inhalation bestimmt und dies könne vernünftigerweise auch nicht vorhergesehen werden. Somit falle Lachgas nicht unter die Definition von Art. 4 Abs. 1 LMG. Lachgas habe ausserdem seinen Namen von seinen psychotropen Wirkungen und sei früher auf Jahrmärkten zur allgemeinen Belustigung eingesetzt worden. Es falle explizit unter die Liste der Nicht-Lebensmittel gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG. Auch Helium stelle einen Lebensmittelzusatzstoff, aber direkt konsumiert kein Lebensmittel dar. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass die Abgabe von Lachgas und/oder Helium in Ballonen zur Inhalation nicht als Abgabe von Speisen sowie Getränken im Sinne von § 11 Abs. 1 GGG betrachtet werden könne. Somit verstosse der Rekurrent gegen seine Betriebsbewilligung vom 2. Dezember 2020, was gemäss § 28 Abs. 2 lit. c GGG zum Entzug der Bewilligung führen könne. Die vorliegende dritte (kostenpflichtige) Verwarnung durch die Bewilligungsbehörde sei daher nicht zu beanstanden.”
“Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...] Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff.”
Ein Gericht hat in einem Verfahren festgestellt, dass es nicht offensichtlich falsch oder willkürlich sei, davon auszugehen, bestimmte CBD‑Öle könnten vernünftigerweise von Menschen aufgenommen werden und deshalb als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG zu qualifizieren sein.
“Insgesamt erscheinen jedenfalls weder die Begründung noch das Ergebnis, dass sich i.S.v. Art. 4 Abs. 1 LMG vernünftigerweise eine Aufnahme der von der Beschwerdeführerin vertriebenen CBD-Öle vorhersehen lasse und diese deshalb als Lebensmittel zu qualifizieren seien, als prima facie falsch respektive willkürlich.”
Im Rahmen der summarischen Prüfung kann die Vorhersehbarkeit der Aufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG durch eine Gesamtbetrachtung der Beschreibung und Präsentation der Produkte auf der Website beurteilt werden. Eine derartige provisorische Gesamtbeurteilung ist — jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkürkontrolle — nicht zu beanstanden.
“Die (vorläufige) Einschätzung der Vorinstanz ist - im Rahmen der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung (vgl. vorne E. 7.1) und insbesondere unter Willkürgesichtspunkten - nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat die Rechtsfrage in Bezug auf die Produktqualifikation nicht abschliessend beantwortet, wie die Beschwerdeführerin andeutet, sondern lediglich geschlossen, dass wohl eher dem verfahrensbeteiligten Amt zuzustimmen sei, wonach die strittigen Produkte als Lebensmittel einzustufen sind. Die Vorinstanz begründet ihre vorläufige Einschätzung gerade in Bezug auf die Frage, ob sich die Aufnahme der Produkte im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG vernünftigerweise vorhersehen lässt, mit genau der (provisorischen) Gesamtbetrachtung - gestützt auf die Art und Weise der Beschreibung und Präsentation der Produkte auf der Website der Beschwerdeführerin - welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde fordert. Dass es sich dabei eben um eine summarische - entsprechend nicht bis ins letzte Detail ausdifferenzierte - Betrachtung handelt, liegt in der Natur des Verfahrens über die aufschiebende Wirkung. Die Beschwerdeführerin hält dieser Gesamtbetrachtung im Wesentlichen ihre eigene Einschätzung entgegen, ohne aber aufzuzeigen, dass diejenige der Vorinstanz geradezu unhaltbar wäre. Sie verkennt, dass Willkür nicht nur deshalb vorliegt, weil eine andere Lösung grundsätzlich auch denkbar wäre.”
Industriegase in unveränderter Form gelten nur dann als Lebensmittel, wenn eine vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme durch Menschen besteht. Die äussere Aufmachung (z. B. Flaschen- bzw. Schulterfarbe) kann Hinweise darauf geben, ob eine solche direkte Verwendung durch Menschen vorgesehen ist.
“Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art. 1 Abs. 5 ZuV). In der Lebensmitteltechnik wird Lachgas als Treibgas verwendet, beispielsweise für das Aufschäumen von Milchprodukten (angefochtener Entscheid Rz. 40; Vernehmlassung Rz. 2; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Di-stickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff jedoch nicht, dass es dadurch dem sachlichen Anwendungsbereich des Chemikalienrechts generell entzogen bleibt (vgl. Rekursbegründung Rz. 23 f.). Das Lachgas in Industriegasflaschen wurde vorliegend in der von der Rekurrentin betriebenen «B____» pur und unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken abgegeben. Dadurch wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Wenn die Rekurrentin sich unter Hinweis auf die Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff sodann auf den Standpunkt stellt, dass dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 LMG zufolge alle Stoffe oder Erzeugnisse als Lebensmittel gelten, «die dazu bestimmt sind ( ), dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden», versäumt sie es, bei ihrem Zitat das Erfordernis der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung zu erwähnen (Rekursbegründung Rz. 24). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei Gasen für die Inhalation und den medizinischen Gebrauch der zylindrische Flaschenmantel immer weiss ist (angefochtener Entscheid Rz. 41; vgl. Informationen zur Euro-Norm DIN EN 1089-3, https://www.pangas.ch/shop/de/ch-ig/farbkennzeichnung-von-gasflaschen). Aufgrund der blauen Schulterfarbe und des grauen Flaschenmantels legt vorliegend bereits die äussere Aufmachung der in der «B____» vorgefundenen Industriegasflaschen nicht nahe, dass das Lachgas als Fertigerzeugnis für die direkte Inhalation durch Menschen bestimmt ist und eine solche Aufnahme von Industriechemikalien lässt sich auch nicht vernünftigerweise vorhersehen.”
Liegt eine gemeinschaftliche Versorgung mehrerer Haushalte vor, gilt Trinkwasser nicht als bloss private häusliche Verwendung i.S.v. Art. 4 Abs. 2 LMG; dies hat das Bundesgericht etwa bei der Versorgung von mindestens elf Haushalten bejaht.
“hievor). Das trifft auch auf die Ergiebigkeit der Quelle zu, die mit einer durchschnittlichen Schüttmenge von 110 Litern pro Minute den Bedarf von bis zu 500 Personen decken könnte. Mit Blick auf die Versorgung von elf Grundstücken und mindestens elf Haushalten steht weiter fest, dass keine bloss private häusliche Verwendung von Trinkwasser im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG vorliegt. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Schutz der Grundwasserfassung ein öffentliches Interesse gemäss Art. 20 Abs. 1 GSchG bzw. Art. 36 Abs. 2 BV erblickt. Nicht ins Gewicht fällt dabei, dass die Berechtigung an der fraglichen Quelle privatrechtlicher Natur ist. Ob ein öffentliches Interesse an einer Nutzung der Quelle besteht, ist grundsätzlich unabhängig von der Trägerschaft der Grundwasserfassung zu beurteilen. Jedenfalls vermögen auch Grundwasserfassungen mit privater Trägerschaft die öffentliche Wasserversorgung zu entlasten. Auch unter diesem Blickwinkel liegt die Ausscheidung der strittigen Grundwasserschutzzonen im öffentlichen Interesse.”
Zu Art. 4 Abs. 2 LMG gehören auch Stoffe, die einem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Zusatzstoffe). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 LGV sind dies Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). In Verkehr gebracht werden dürfen nur sichere Lebensmittel (Art. 7 Abs. 1 LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind (Art.”
“Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...] Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl.”
Art. 4 LMG definiert den Begriff der Lebensmittel. Abs. 2 zählt ausdrücklich bestimmte Kategorien auf, nämlich Getränke (einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum), Kaugummi sowie Stoffe, die einem Lebensmittel bei Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden. Abs. 3 nennt beispielhaft Ausnahmen vom Lebensmittelbegriff, darunter Futtermittel; lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet sind; Pflanzen vor dem Ernten; Arzneimittel; kosmetische Mittel; Tabak und Tabakerzeugnisse; Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe; sowie Rückstände und Kontaminanten.
“La loi sur les denrées alimentaires s'applique, d'après son art. 2 al. 1 let. a et b, à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c'est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché, à l'étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels, ainsi qu'à la publicité et à l'information relatives à ces produits. Elle concerne toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d'objets usuels (art. 2 al. 2 LDAl). Selon l'art. 4 LDAl, on entend par denrées alimentaires l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain (al. 1); sont également considérées comme des denrées alimentaires: les boissons, y compris l'eau destinée à la consommation humaine; les gommes à mâcher; toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (al. 2 let. a-c); ne sont, notamment, pas considérées comme des denrées alimentaires les stupéfiants et les substances psychotropes (al. 3 let. g). Constituent des objets usuels, en vertu de l'art. 5 LDAl, les produits cosmétiques et autres objets, substances et préparations qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec les parties superficielles du corps, avec les dents ou avec les muqueuses (let. b), ainsi que les vêtements, textiles et autres objets qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec le corps (let.”
“Der Begriff der Lebensmittel wird in Art. 4 LMG definiert. Demnach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten nach Art. 4 Abs. 2 LMG auch Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (lit. a); Kaugummi (lit. b); sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (lit. c). Nicht als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG indes Futtermittel (lit. a); lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind (lit. b); Pflanzen vor dem Ernten (lit. c); Arzneimittel (lit. d); kosmetische Mittel (lit. e); Tabak und Tabakerzeugnisse (lit. f); Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (lit. g); Rückstände und Kontaminanten (lit. h).”
Werden Produkte etwa als «holistisches Endprodukt» angepriesen, in kleinen Verkaufseinheiten angeboten und neben Lebensmitteln platziert, spricht dies dafür, dass ihre Aufnahme durch Menschen vernünftigerweise vorhersehbar ist und sie daher unter Art. 4 Abs. 1 LMG fallen können.
“Insbesondere aufgrund der Zusammensetzung der Tinktur (mit aufgereinigtem ethanolischen Extrakt, welches in mittelkettigen Triglyceriden gelöst wird), aufgrund der kleinen Verkaufseinheiten, der Aufmachung des Webshops, welcher frei zugänglich ist und wo das Produkt als "holistisches Endprodukt" angepriesen und neben weiteren Lebensmitteln (Kaugummi) verkauft wird, ist insgesamt zu schliessen, dass sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass die streitige Tinktur vom Menschen aufgenommen wird. Sie wurde demnach von der Vorinstanz bzw. vom LSVW zu Recht als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG qualifiziert; im Umkehrschluss fällt daher, wie erwähnt, eine Qualifizierung als Chemikalie und mithin eine Subsumption unter die entsprechende Chemikaliengesetzgebung ausser Betracht.”
Bei unverarbeiteter Abgabe von Industrieerzeugnissen kann es — namentlich aufgrund der äusseren Aufmachung und üblichen Zweckkennzeichnung — nicht vernünftigerweise vorhersehbar sein, dass diese zur Aufnahme durch Menschen bestimmt sind; dies ist bei der Anwendung von Art. 4 Abs. 1 LMG zu berücksichtigen.
“40; Vernehmlassung Rz. 2; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Di-stickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff jedoch nicht, dass es dadurch dem sachlichen Anwendungsbereich des Chemikalienrechts generell entzogen bleibt (vgl. Rekursbegründung Rz. 23 f.). Das Lachgas in Industriegasflaschen wurde vorliegend in der von der Rekurrentin betriebenen «B____» pur und unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken abgegeben. Dadurch wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Wenn die Rekurrentin sich unter Hinweis auf die Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff sodann auf den Standpunkt stellt, dass dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 LMG zufolge alle Stoffe oder Erzeugnisse als Lebensmittel gelten, «die dazu bestimmt sind ( ), dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden», versäumt sie es, bei ihrem Zitat das Erfordernis der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung zu erwähnen (Rekursbegründung Rz. 24). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei Gasen für die Inhalation und den medizinischen Gebrauch der zylindrische Flaschenmantel immer weiss ist (angefochtener Entscheid Rz. 41; vgl. Informationen zur Euro-Norm DIN EN 1089-3, https://www.pangas.ch/shop/de/ch-ig/farbkennzeichnung-von-gasflaschen). Aufgrund der blauen Schulterfarbe und des grauen Flaschenmantels legt vorliegend bereits die äussere Aufmachung der in der «B____» vorgefundenen Industriegasflaschen nicht nahe, dass das Lachgas als Fertigerzeugnis für die direkte Inhalation durch Menschen bestimmt ist und eine solche Aufnahme von Industriechemikalien lässt sich auch nicht vernünftigerweise vorhersehen.”
“Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...] Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff.”
Nicht als Lebensmittel fallen nach Art. 4 Abs. 3 LMG unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe. Das EDI‑Verzeichnis führt Lachgas nicht als psychotropen Stoff auf.
“Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario).”
“Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario).”
Der Lebensmittelbegriff von Art. 4 Abs. 1 LMG wurde im Rahmen der Revision an den unionsrechtlichen Begriff angeglichen. Er umfasst demnach Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand vom Menschen aufgenommen werden können. Durch die Angleichung sind auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten.
“Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
“Der heute geltende Lebensmittelbegriff ergibt sich aus Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817). Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
“Der heute geltende Lebensmittelbegriff ergibt sich aus Art. 4 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG; SR 817). Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
Kosmetische Mittel gelten kraft Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG nicht als Lebensmittel. Ob ein Produkt als Lebensmittel oder als kosmetisches Mittel einzuordnen ist, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach Produktzweck und den Umständen des Einzelfalls.
“Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG gelten kosmetische Mittel ausdrücklich nicht als Lebensmittel; sie werden stattdessen als Gebrauchsgegenstände qualifiziert (Art. 5 lit. b LMG). Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definiert kosmetische Mittel als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel oder um ein kosmetisches Mittel handelt, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Lebensmittelrechts fallen, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (vgl.”
Kosmetische Mittel fallen nicht unter den Begriff der Lebensmittel, sondern gelten als Gebrauchsgegenstände. Die LGV (Art. 53) definiert kosmetische Mittel einschliesslich ihres Anwendungsbereichs; ob ein Produkt als Lebensmittel oder als kosmetisches Mittel einzustufen ist, bestimmt sich nach einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Einzelfalls.
“Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG gelten kosmetische Mittel ausdrücklich nicht als Lebensmittel; sie werden stattdessen als Gebrauchsgegenstände qualifiziert (Art. 5 lit. b LMG). Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definiert kosmetische Mittel als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel oder um ein kosmetisches Mittel handelt, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Lebensmittelrechts fallen, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (vgl.”
“Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. e LMG gelten kosmetische Mittel ausdrücklich nicht als Lebensmittel; sie werden stattdessen als Gebrauchsgegenstände qualifiziert (Art. 5 lit. b LMG). Art. 53 Abs. 1 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV; SR 817.02) definiert kosmetische Mittel als Stoffe oder Zubereitungen, die dazu bestimmt sind, äusserlich mit bestimmten Teilen des menschlichen Körpers wie der Haut, dem Behaarungssystem, den Nägeln, den Lippen oder äusseren intimen Regionen oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschliesslichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen. Ob es sich bei einem Produkt um ein Lebensmittel oder um ein kosmetisches Mittel handelt, die unter den Anwendungsbereich der jeweiligen Bestimmungen des Lebensmittelrechts fallen, bestimmt sich in einer Gesamtbetrachtung nach den Umständen im Einzelfall (vgl.”
In den vorliegenden Akten wurde festgestellt, dass auf dem fraglichen Betrieb Raps- und Sonnenblumenkerne erzeugt werden und diese Einordnung als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG vorgenommen wurde; gestützt darauf wurde eine Primärproduktionskontrolle angeordnet.
“Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass sich der Berufungsführer mit E-Mail vom 1. September 2020 und mit Schreiben vom 22. Oktober 2020 geweigert hat, eine vom LSVW angekündigte Kontrolle auf seinem Betrieb zuzulassen, weil seiner Meinung nach sein Betrieb nicht unter den Geltungsbereich der Primärproduktion, die der Herstellung von Lebensmittel diene, falle (act. 2009 und 2012). Daraufhin hat das LSVW dem Berufungsführer am 23. November 2020 einen formellen Entscheid zugestellt, in welchem festgestellt wurde, dass das LSVW zur Durchführung der Primärproduktionskontrolle zuständig sei (act. 2013). Gegen diesen Entscheid hat der Berufungsführer erfolglos Beschwerde bei der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft geführt. Diesem Entscheid kann entnommen werden, dass der Berufungsführer auf seinem Betrieb Raps und Sonnenblumenkerne produziert, welche als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG eingestuft werden. Mit der Kenntnisnahme des Entscheides der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft vom 26. Januar 2021 wurden die vom Berufungsführer aufgeworfenen Einwände abschliessend und rechtskräftig geklärt.”
Bei Gasflaschen kann die äussere Kennzeichnung (z. B. Mantelfarbe, Schulterfarbe, Etikettierung) für die Frage, ob eine vernünftigerweise vorhersehbare Verwendung als Inhalationsmittel bzw. Lebensmittel vorliegt, herangezogen werden. Untypische Kennzeichnung (vgl. etwa Abweichung von der bei Inhalations- und Medizinprodukten üblichen weissen Mantelfarbe) kann gegen eine Qualifikation als Lebensmittel sprechen.
“40; Vernehmlassung Rz. 2; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Di-stickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff jedoch nicht, dass es dadurch dem sachlichen Anwendungsbereich des Chemikalienrechts generell entzogen bleibt (vgl. Rekursbegründung Rz. 23 f.). Das Lachgas in Industriegasflaschen wurde vorliegend in der von der Rekurrentin betriebenen «B____» pur und unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken abgegeben. Dadurch wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Wenn die Rekurrentin sich unter Hinweis auf die Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff sodann auf den Standpunkt stellt, dass dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 LMG zufolge alle Stoffe oder Erzeugnisse als Lebensmittel gelten, «die dazu bestimmt sind ( ), dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden», versäumt sie es, bei ihrem Zitat das Erfordernis der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung zu erwähnen (Rekursbegründung Rz. 24). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei Gasen für die Inhalation und den medizinischen Gebrauch der zylindrische Flaschenmantel immer weiss ist (angefochtener Entscheid Rz. 41; vgl. Informationen zur Euro-Norm DIN EN 1089-3, https://www.pangas.ch/shop/de/ch-ig/farbkennzeichnung-von-gasflaschen). Aufgrund der blauen Schulterfarbe und des grauen Flaschenmantels legt vorliegend bereits die äussere Aufmachung der in der «B____» vorgefundenen Industriegasflaschen nicht nahe, dass das Lachgas als Fertigerzeugnis für die direkte Inhalation durch Menschen bestimmt ist und eine solche Aufnahme von Industriechemikalien lässt sich auch nicht vernünftigerweise vorhersehen.”
“40; Vernehmlassung Rz. 2; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.gate.bag.admin.ch/rpc/ui/home [Produktsuche nach Di-stickstoffoxid und Distickstoffmonoxid], besucht am 26. Oktober 2023). Entgegen der Auffassung der Rekurrentin ergibt sich aus der Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff jedoch nicht, dass es dadurch dem sachlichen Anwendungsbereich des Chemikalienrechts generell entzogen bleibt (vgl. Rekursbegründung Rz. 23 f.). Das Lachgas in Industriegasflaschen wurde vorliegend in der von der Rekurrentin betriebenen «B____» pur und unverarbeitet in Ballonen zu Inhalationszwecken abgegeben. Dadurch wurde es gerade nicht aus technologischen Gründen einem Lebensmittel bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung oder Behandlung zugesetzt (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Wenn die Rekurrentin sich unter Hinweis auf die Zulassung von Lachgas als Lebensmittelzusatzstoff sodann auf den Standpunkt stellt, dass dem Gesetzeswortlaut von Art. 4 Abs. 1 LMG zufolge alle Stoffe oder Erzeugnisse als Lebensmittel gelten, «die dazu bestimmt sind ( ), dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden», versäumt sie es, bei ihrem Zitat das Erfordernis der vernünftigerweise vorhersehbaren Verwendung zu erwähnen (Rekursbegründung Rz. 24). Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei Gasen für die Inhalation und den medizinischen Gebrauch der zylindrische Flaschenmantel immer weiss ist (angefochtener Entscheid Rz. 41; vgl. Informationen zur Euro-Norm DIN EN 1089-3, https://www.pangas.ch/shop/de/ch-ig/farbkennzeichnung-von-gasflaschen). Aufgrund der blauen Schulterfarbe und des grauen Flaschenmantels legt vorliegend bereits die äussere Aufmachung der in der «B____» vorgefundenen Industriegasflaschen nicht nahe, dass das Lachgas als Fertigerzeugnis für die direkte Inhalation durch Menschen bestimmt ist und eine solche Aufnahme von Industriechemikalien lässt sich auch nicht vernünftigerweise vorhersehen.”
Der Begriff des Lebensmittels in Art. 4 Abs. 1 LMG umfasst Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie vom Menschen in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand aufgenommen werden. Entscheidend ist das Kriterium der Vernünftigkeit/Vorhersehbarkeit, anhand dessen zu beurteilen ist, ob ein Stoff beziehungsweise Erzeugnis als Lebensmittel zu qualifizieren ist.
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). In Verkehr gebracht werden dürfen nur sichere Lebensmittel (Art. 7 Abs. 1 LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind (Art.”
“1, la LDAl a pour but de protéger la santé du consommateur des risques présentés par les denrées alimentaires et les objets usuels qui ne sont pas sûrs (a) ; de veiller à ce que la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels se fasse dans de bonnes conditions d’hygiène (b) ; de protéger le consommateur contre les tromperies relatives aux denrées alimentaires et aux objets usuels (c) ; de mettre à la disposition des consommateurs les informations nécessaires à l’acquisition de denrées alimentaires et d’objets usuels (d). À teneur de l’art. 2 al. 1 LDAl, celle-ci s’applique : à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c’est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché (a) ; à l’étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels ainsi qu’à la publicité et à l’information relatives à ces produits (b) ; à l’importation, à l’exportation et au transit des denrées alimentaires et des objets usuels (c). La LDAl s’applique à toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris à la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d’objets usuels (al. 2). On entend par denrées alimentaires l’ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s’attendre à ce qu’ils soient ingérés par l’être humain (art. 4 al. 1 LDAl). L’art. 4 al. 2 LDAl prévoit que sont également considérées comme des denrées alimentaires : les boissons, y compris l’eau destinée à la consommation humaine (a) ; les gommes à mâcher (b) ; toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (c). En application de l’art. 7 LDAl, seules des denrées alimentaires sûres peuvent être mises sur le marché (al. 1). Une denrée alimentaire n’est pas considérée comme sûre s’il y a lieu de penser qu’elle entre dans l’une des catégories suivantes : elle est préjudiciable à la santé (al. 2 let. a) ; elle est impropre à la consommation humaine (al. 2 let. b). Selon l’al. 3, pour déterminer si une denrée alimentaire est sûre ou non, les éléments suivants doivent être pris en compte : les conditions normales d’utilisation à chaque étape de la production, de la transformation et de la distribution (let. a) ; les conditions normales d’utilisation de la denrée alimentaire par le consommateur (let.”
Ob ein Erzeugnis unter Art. 4 Abs. 1 LMG als Lebensmittel fällt, richtet sich danach, ob es ausdrücklich zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt ist oder ob eine solche Aufnahme vernünftigerweise vorhersehbar ist. Bei der Prüfung eines impliziten Aufnahmezwecks ist auf die Sicht eines durchschnittlich vernünftigen Konsumenten abzustellen. Diese Beurteilung erfolgt in einer Gesamtbetrachtung relevanter Merkmale, etwa Zusammensetzung, Zweckbestimmung, Dosierung, Aufmachung, Verkaufseinheiten und Präsentation im Verkaufskontext.
“fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl. für die unionsrechtliche Begriffsbestimmung insbesondere das Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs 4Ob27/08m vom 8. April 2008). So qualifiziert etwa eine zu Wasserdampf geformte Substanz für die Inhalation (z.B. ein Liquid für die Verwendung von E-Zigaretten) nicht als Lebensmittel, obwohl die betreffenden Stoffe gar oral vom Menschen "aufgenommen" werden, da der Inhalationsprozess und damit die Aufnahme in den Organismus gerade nicht über den Magen-Darm-Trakt erfolgt, sondern über die Lungenregion ergeht (vgl. Urteile BVGer C-7634/2015 vom 24. April 2018; C-7143/2010 vom 24. August 2012; C-8190/2015 vom 22. März 2016). Neben der Grundvoraussetzung der Aufnahme (über den Magen-Darm-Trakt) erfordert der Lebensmittelbegriff einen (expliziten oder impliziten) Aufnahmezweck; das Produkt muss demnach entweder explizit zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sein oder aber es ist unter vernünftiger Vorhersehung mit einer Aufnahme durch den Menschen zu rechnen (Art. 4 Abs. 1 LMG; Donauer/Hablützel, Abgrenzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, in Jusletter 28. März 2022, N. 32). Für die Frage nach dem impliziten Aufnahmezweck ist zu prüfen, wie ein durchschnittlich vernünftiger Konsument das fragliche Produkt bewerten würde, d.h., ob er diesem einen Aufnahmezweck beimessen würde (Donauer/Hablützel, N. 34). Dazu muss eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale wie der Zusammensetzung, der Zweckbestimmung, der Dosierung usw. vorgenommen werden. (vgl. hierzu die Vollzugshilfe von Swissmedic, Produkte mit Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegen [nachfolgend: Vollzugshilfe], aufrufbar unter: www.swissmedic.ch, Rubrik Aktuell, Allgemeine Mitteilungen, Produkte mit Cannabidiol (CBD), S. 5 [zuletzt besucht am 28. Februar 2024]). Mit Blick auf den Gesundheitsschutz von Konsumenten muss für die Annahme eines solchen impliziten Aufnahmezwecks ein tendenziell tiefer Massstab angewendet werden (Donauer/Hablützel, N.”
“Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
“Insbesondere aufgrund der Zusammensetzung der Tinktur (mit aufgereinigtem ethanolischen Extrakt, welches in mittelkettigen Triglyceriden gelöst wird), aufgrund der kleinen Verkaufseinheiten, der Aufmachung des Webshops, welcher frei zugänglich ist und wo das Produkt als "holistisches Endprodukt" angepriesen und neben weiteren Lebensmitteln (Kaugummi) verkauft wird, ist insgesamt zu schliessen, dass sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass die streitige Tinktur vom Menschen aufgenommen wird. Sie wurde demnach von der Vorinstanz bzw. vom LSVW zu Recht als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG qualifiziert; im Umkehrschluss fällt daher, wie erwähnt, eine Qualifizierung als Chemikalie und mithin eine Subsumption unter die entsprechende Chemikaliengesetzgebung ausser Betracht.”
Lachgas (Distickstoffoxid) ist im Verzeichnis des EDI der Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe nicht aufgeführt. Ob es im Sinn von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG als psychotroper Stoff zu qualifizieren ist, wird in den Quellen nicht abschliessend entschieden und kann offenbleiben. Gleichwohl ist Distickstoffoxid als Lebensmittelzusatzstoff (E 942) in der Verordnung über zulässige Zusatzstoffe aufgeführt und darf gemäss guter Herstellungspraxis verwendet werden.
“Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art. 1 Abs. 5 ZuV). In der Lebensmitteltechnik wird Lachgas als Treibgas verwendet, beispielsweise für das Aufschäumen von Milchprodukten (angefochtener Entscheid Rz. 17; Rekursbegründung Rz. 11; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.”
“121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art.”
“121]) abhängigkeitserzeugende Stoffe und Präparate, welche Amphetamine, Barbiturate, Benzodiazepine oder Halluzinogene wie Lysergid oder Mescalin enthalten oder eine ähnliche Wirkung wie diese haben (vgl. Art. 2 lit. b BetmG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt ein Verzeichnis der Betäubungsmittel, der psychotropen Stoffe sowie der Vorläuferstoffe und der Hilfschemikalien. Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art.”
Lebensmittel können ernährungsspezifische oder physiologische Wirkungen haben. Dies macht sie jedoch nicht automatisch zu Nahrungsergänzungsmitteln; dafür müssen die weitergehenden gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere die Anforderungen an Zusammensetzung und Zweck gemäss Art. 1 VNem) vorliegen.
“Der Beschwerdeführerin ist somit zuzustimmen, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. d VNem Nahrungsergänzungsmittel weitere Lebensmittel wie Pflanzen, Kräuter oder Kräuterextrakte enthalten dürfen (unter den Vorbehalten der lit. a bis lit. c des Art. 2 VNem). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass jedes Lebensmittel auch ein Nahrungsergänzungsmittel sein kann. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sind (Art. 4 Abs. 1 LMG). Dabei können Lebensmittel auch eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben (vgl. Daniel Donauer, in: Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich 2020, S. 27). Ein Nahrungsergänzungsmittel ist hingegen nicht nur dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen, sondern muss überdies aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen (Art. 1 VNem). Erst das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung unterscheidet ein Lebensmittel von einem Nahrungsergänzungsmittel und macht letzteres aus.”
“Der Beschwerdeführerin ist somit zuzustimmen, dass gemäss Art. 2 Abs. 3 lit. d VNem Nahrungsergänzungsmittel weitere Lebensmittel wie Pflanzen, Kräuter oder Kräuterextrakte enthalten dürfen (unter den Vorbehalten der lit. a bis lit. c des Art. 2 VNem). Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden, dass jedes Lebensmittel auch ein Nahrungsergänzungsmittel sein kann. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sind (Art. 4 Abs. 1 LMG). Dabei können Lebensmittel auch eine ernährungsspezifische oder physiologische Wirkung haben (vgl. Daniel Donauer, in: Donauer/Reeves/Weber [Hrsg.], Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, Zürich 2020, S. 27). Ein Nahrungsergänzungsmittel ist hingegen nicht nur dazu bestimmt, die normale Ernährung zu ergänzen, sondern muss überdies aus Einfach- oder Mehrfachkonzentraten von Vitaminen, Mineralstoffen oder sonstigen Stoffen mit ernährungsspezifischer oder physiologischer Wirkung bestehen (Art. 1 VNem). Erst das Vorliegen dieser weiteren Voraussetzung unterscheidet ein Lebensmittel von einem Nahrungsergänzungsmittel und macht letzteres aus.”
Pflanzliche Extrakte (z. B. Bitterorangenschalen‑ oder Artischockenextrakte) können unter Art. 4 Abs. 1 fallen, wenn sie absichtlich in ein Produkt eingebracht wurden. Massgeblich ist, dass die Stoffe dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden können, vom Menschen aufgenommen zu werden; darauf kommt es nicht an, ob sie üblicherweise als Nahrungsbestandteil verwendet werden.
“a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 69 et 70 al. 2 LDAl ; art. 14 de la loi d'application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019 - LaLDAl - K 5 02 ; art. 19 du règlement d'exécution de la LaLDAl du 5 février 2020 - RaLDAl - K 5 02.01). 2) Le litige porte sur la conformité au droit de la décision sur opposition du SCAV du 16 août 2021, confirmant sa décision du 4 juin 2021, s’agissant de la mesure n° 1, à savoir le retrait du solde du produit A______ B______ avec effet immédiat. Seul ce point demeure litigieux dans le cadre du présent litige. 3) La recourante reproche à l'intimé d'avoir considéré l’extrait d'orange amère et le « concentré d’artichaut » présents dans le produit vendu sous le nom de A______ B______ comme de nouvelles sortes de denrées alimentaires, nécessitant une autorisation de l'OSAV, au sens des art. 16 et 17 ODAlOUs afin de pouvoir être commercialisé. a. L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires les fruits et légumes en tant que produits végétaux non transformés et destinés à l’alimentation humaine, tels que les oranges amères et les artichauts (art.”
Zu Art. 4 Abs. 1 LMG ist in den Quellen zusätzlich hervorgehoben, dass unter den Lebensmittelbegriff auch Stoffe fallen, die einem Lebensmittel bei Herstellung/Verarbeitung absichtlich zugesetzt werden (vgl. Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG; nähere Definition in der LGV). Demgegenüber werden in den Quellen Betäubungs- und psychotrope Stoffe ausdrücklich nicht als Lebensmittel genannt (vgl. Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG).
“Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...] Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff.”
“Auch darin kann dem Rekurrenten nicht gefolgt werden. Aufgrund der Polizeirapporte steht nach dem Gesagten fest, dass in der [...] Lachgas verkauft und konsumiert wurde, weshalb auf die Abgabe von Helium nicht weiter eingegangen werden muss. Es ist vorliegend unbestritten, dass der Lebensmittelbegriff in Art. 4 Abs. 1 LMG definiert wird. Als Lebensmittel gelten demnach entsprechend den vorinstanzlichen Erwägungen alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). Nicht als Lebensmittel gelten unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (Art. 4 Abs. 3 lit g LMG). Als psychotrope Stoffe gelten nach dem Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetze [BetmG, SR 812.”
Lachgas aus Industriegasflaschen fällt regelmässig nicht unter Art. 4 Abs. 1 LMG. Aus den Quellen ergibt sich, dass bei solchem Industriegas eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme durch Menschen (Inhalation) typischerweise nicht anzunehmen ist; es wird als Roh‑/Zusatzstoff für die Weiterverarbeitung verwendet. Ist objektiv nicht davon auszugehen, dass das Lachgas dazu bestimmt oder vernünftigerweise dafür vorgesehen ist, in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen zu werden, begründet dies kein Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG; in solchen Fällen kommt stattdessen das Chemikalienrecht zur Anwendung.
“In der von der Rekurrentin betriebenen «B____» wurde auf einem über der Theke angebrachten Merkblatt mit dem Titel «Gefahren bei Lachgas» ebenfalls darauf hingewiesen, dass es zu Erfrierungserscheinungen an Lippen, Kehlkopf und Bronchien aufgrund der Kälte des Gases kommen könne, «falls Lachgas direkt aus dem Gasbehälter eingeatmet [werde]» (Fotodokumentation der Kantonspolizei [...] vom 22. November 2021, act. 7/13 Foto 3). Eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme von Lachgas durch Menschen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn das Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben wird. Ballone werden zwar oft mit dem Mund aufgeblasen, eine Inhalation daraus ist aber nicht üblich. In der Medizin wird zur Sedierung Lachgas denn auch mit einer speziell für die Inhalation vorgesehenen Nasenmaske verabreicht (vgl. beispielsweise die Bilder auf https://lachgassedierung.ch). Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es kein unter die Lebensmittelgesetzgebung fallendes Fertigerzeugnis nach Art. 4 LMG dar. Es ist daher das Chemikalienrecht anwendbar.”
“In der von der Rekurrentin betriebenen «B____» wurde auf einem über der Theke angebrachten Merkblatt mit dem Titel «Gefahren bei Lachgas» ebenfalls darauf hingewiesen, dass es zu Erfrierungserscheinungen an Lippen, Kehlkopf und Bronchien aufgrund der Kälte des Gases kommen könne, «falls Lachgas direkt aus dem Gasbehälter eingeatmet [werde]» (Fotodokumentation der Kantonspolizei [...] vom 22. November 2021, act. 7/13 Foto 3). Eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme von Lachgas durch Menschen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn das Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben wird. Ballone werden zwar oft mit dem Mund aufgeblasen, eine Inhalation daraus ist aber nicht üblich. In der Medizin wird zur Sedierung Lachgas denn auch mit einer speziell für die Inhalation vorgesehenen Nasenmaske verabreicht (vgl. beispielsweise die Bilder auf https://lachgassedierung.ch). Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es kein unter die Lebensmittelgesetzgebung fallendes Fertigerzeugnis nach Art. 4 LMG dar. Es ist daher das Chemikalienrecht anwendbar.”
“In der von der Rekurrentin betriebenen «B____» wurde auf einem über der Theke angebrachten Merkblatt mit dem Titel «Gefahren bei Lachgas» ebenfalls darauf hingewiesen, dass es zu Erfrierungserscheinungen an Lippen, Kehlkopf und Bronchien aufgrund der Kälte des Gases kommen könne, «falls Lachgas direkt aus dem Gasbehälter eingeatmet [werde]» (Fotodokumentation der Kantonspolizei [...] vom 22. November 2021, act. 7/13 Foto 3). Eine bestimmungsgemässe oder vernünftigerweise vorhersehbare Aufnahme von Lachgas durch Menschen ist aber auch dann nicht anzunehmen, wenn das Lachgas aus Industriegasflaschen in Ballone abgefüllt und so zu Inhalationszwecken abgegeben wird. Ballone werden zwar oft mit dem Mund aufgeblasen, eine Inhalation daraus ist aber nicht üblich. In der Medizin wird zur Sedierung Lachgas denn auch mit einer speziell für die Inhalation vorgesehenen Nasenmaske verabreicht (vgl. beispielsweise die Bilder auf https://lachgassedierung.ch). Lachgas aus Industriegasflaschen, das als Roh(zusatz)stoff für die Weiterverarbeitung zu einem Endprodukt dient, ist nicht dazu bestimmt, dass es in unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen wird und eine solche Verwendung lässt sich vernünftigerweise auch nicht vorhersehen (vgl. Art. 4 Abs. 1 LMG e contrario). Ist Lachgas aus Industriegasflaschen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung objektiv nicht dazu bestimmt und vernünftigerweise auch nicht dafür vorgesehen, von Menschen direkt oder indirekt zu Inhalationszwecken aufgenommen zu werden, stellt es kein unter die Lebensmittelgesetzgebung fallendes Fertigerzeugnis nach Art. 4 LMG dar. Es ist daher das Chemikalienrecht anwendbar.”
Art. 4 Abs. 2 LMG nennt ausdrücklich Getränke (einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum), Kaugummi sowie Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich beigefügt werden.
“Der Begriff der Lebensmittel wird in Art. 4 LMG definiert. Demnach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten nach Art. 4 Abs. 2 LMG auch Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (lit. a); Kaugummi (lit. b); sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (lit. c). Nicht als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG indes Futtermittel (lit. a); lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind (lit. b); Pflanzen vor dem Ernten (lit. c); Arzneimittel (lit. d); kosmetische Mittel (lit. e); Tabak und Tabakerzeugnisse (lit. f); Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (lit. g); Rückstände und Kontaminanten (lit. h).”
“À teneur de l’art. 2 al. 1 LDAl, celle-ci s’applique : à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c’est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché (a) ; à l’étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels ainsi qu’à la publicité et à l’information relatives à ces produits (b) ; à l’importation, à l’exportation et au transit des denrées alimentaires et des objets usuels (c). La LDAl s’applique à toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris à la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d’objets usuels (al. 2). On entend par denrées alimentaires l’ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s’attendre à ce qu’ils soient ingérés par l’être humain (art. 4 al. 1 LDAl). L’art. 4 al. 2 LDAl prévoit que sont également considérées comme des denrées alimentaires : les boissons, y compris l’eau destinée à la consommation humaine (a) ; les gommes à mâcher (b) ; toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (c). En application de l’art. 7 LDAl, seules des denrées alimentaires sûres peuvent être mises sur le marché (al. 1). Une denrée alimentaire n’est pas considérée comme sûre s’il y a lieu de penser qu’elle entre dans l’une des catégories suivantes : elle est préjudiciable à la santé (al. 2 let. a) ; elle est impropre à la consommation humaine (al. 2 let. b). Selon l’al. 3, pour déterminer si une denrée alimentaire est sûre ou non, les éléments suivants doivent être pris en compte : les conditions normales d’utilisation à chaque étape de la production, de la transformation et de la distribution (let. a) ; les conditions normales d’utilisation de la denrée alimentaire par le consommateur (let.”
Bei Pflanzenauszügen (z. B. Bitterorangenextrakt, Artischocken‑Konzentrat) ist für die Einordnung als Lebensmittel massgeblich, ob sie dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden kann, dass sie oral vom Menschen aufgenommen werden.
“a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 69 et 70 al. 2 LDAl ; art. 14 de la loi d'application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019 - LaLDAl - K 5 02 ; art. 19 du règlement d'exécution de la LaLDAl du 5 février 2020 - RaLDAl - K 5 02.01). 2) Le litige porte sur la conformité au droit de la décision sur opposition du SCAV du 16 août 2021, confirmant sa décision du 4 juin 2021, s’agissant de la mesure n° 1, à savoir le retrait du solde du produit A______ B______ avec effet immédiat. Seul ce point demeure litigieux dans le cadre du présent litige. 3) La recourante reproche à l'intimé d'avoir considéré l’extrait d'orange amère et le « concentré d’artichaut » présents dans le produit vendu sous le nom de A______ B______ comme de nouvelles sortes de denrées alimentaires, nécessitant une autorisation de l'OSAV, au sens des art. 16 et 17 ODAlOUs afin de pouvoir être commercialisé. a. L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires les fruits et légumes en tant que produits végétaux non transformés et destinés à l’alimentation humaine, tels que les oranges amères et les artichauts (art.”
Für den Lebensmittelbegriff ist eine körperliche Aufnahme erforderlich; typischerweise liegt diese Aufnahme in Form einer oralen Aufnahme in den Magen‑Darm‑Trakt (Verdauungstrakt). Stoffe, die vielmehr über die Lungenregion aufgenommen werden (z. B. als Wasserdampf zum Inhalieren bei E‑Zigaretten‑Liquids), gelten daher nicht als Lebensmittelaufnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG.
“Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
“fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl. für die unionsrechtliche Begriffsbestimmung insbesondere das Urteil des Österreichischen Obersten Gerichtshofs 4Ob27/08m vom 8. April 2008). So qualifiziert etwa eine zu Wasserdampf geformte Substanz für die Inhalation (z.B. ein Liquid für die Verwendung von E-Zigaretten) nicht als Lebensmittel, obwohl die betreffenden Stoffe gar oral vom Menschen "aufgenommen" werden, da der Inhalationsprozess und damit die Aufnahme in den Organismus gerade nicht über den Magen-Darm-Trakt erfolgt, sondern über die Lungenregion ergeht (vgl. Urteile BVGer C-7634/2015 vom 24. April 2018; C-7143/2010 vom 24. August 2012; C-8190/2015 vom 22. März 2016). Neben der Grundvoraussetzung der Aufnahme (über den Magen-Darm-Trakt) erfordert der Lebensmittelbegriff einen (expliziten oder impliziten) Aufnahmezweck; das Produkt muss demnach entweder explizit zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt sein oder aber es ist unter vernünftiger Vorhersehung mit einer Aufnahme durch den Menschen zu rechnen (Art. 4 Abs. 1 LMG; Donauer/Hablützel, Abgrenzung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, in Jusletter 28. März 2022, N. 32). Für die Frage nach dem impliziten Aufnahmezweck ist zu prüfen, wie ein durchschnittlich vernünftiger Konsument das fragliche Produkt bewerten würde, d.h., ob er diesem einen Aufnahmezweck beimessen würde (Donauer/Hablützel, N. 34). Dazu muss eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale wie der Zusammensetzung, der Zweckbestimmung, der Dosierung usw. vorgenommen werden. (vgl. hierzu die Vollzugshilfe von Swissmedic, Produkte mit Cannabidiol (CBD) und anderen Cannabinoiden, die nicht dem Betäubungsmittelrecht unterliegen [nachfolgend: Vollzugshilfe], aufrufbar unter: www.swissmedic.ch, Rubrik Aktuell, Allgemeine Mitteilungen, Produkte mit Cannabidiol (CBD), S. 5 [zuletzt besucht am 28. Februar 2024]). Mit Blick auf den Gesundheitsschutz von Konsumenten muss für die Annahme eines solchen impliziten Aufnahmezwecks ein tendenziell tiefer Massstab angewendet werden (Donauer/Hablützel, N.”
Abgrenzungsfragen betreffen insbesondere Rückstände und Kontaminanten sowie Pflanzen vor dem Ernten; diese Sachverhalte werden in Art. 4 Abs. 3 LMG ausdrücklich als nicht als Lebensmittel behandelt.
“Der Begriff der Lebensmittel wird in Art. 4 LMG definiert. Demnach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten nach Art. 4 Abs. 2 LMG auch Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (lit. a); Kaugummi (lit. b); sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (lit. c). Nicht als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG indes Futtermittel (lit. a); lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind (lit. b); Pflanzen vor dem Ernten (lit. c); Arzneimittel (lit. d); kosmetische Mittel (lit. e); Tabak und Tabakerzeugnisse (lit. f); Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (lit. g); Rückstände und Kontaminanten (lit. h).”
“Der Begriff der Lebensmittel wird in Art. 4 LMG definiert. Demnach sind Lebensmittel alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten nach Art. 4 Abs. 2 LMG auch Getränke einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (lit. a); Kaugummi (lit. b); sowie alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (lit. c). Nicht als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 3 LMG indes Futtermittel (lit. a); lebende Tiere, soweit sie nicht für das Inverkehrbringen zum menschlichen Konsum hergerichtet worden sind (lit. b); Pflanzen vor dem Ernten (lit. c); Arzneimittel (lit. d); kosmetische Mittel (lit. e); Tabak und Tabakerzeugnisse (lit. f); Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe (lit. g); Rückstände und Kontaminanten (lit. h).”
Bei der Abgrenzung zu anderen Regelungen (z. B. dem Chemikalienrecht) ergibt sich aus der Rechtsprechung und Literatur, dass diese Regelungen nur insoweit zur Anwendung gelangen, als es sich nicht um Lebensmittel im Sinne von Art. 4 LMG handelt.
“Es ist daher zu schliessen, dass das Chemikalienrecht nur zur Anwendung gelangt, wenn es sich nicht um Lebensmittel nach Art. 4 LMG handelt (siehe auch Donauer/Reeves/Weber, Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständerecht, 2020, S. 506).”
Bei der Abgrenzung nach Art. 4 Abs. 1 LMG können neben der Zusammensetzung auch Vertrieb und Aufmachung relevant sein. Insbesondere können kleine Verkaufseinheiten, die Darstellung in einem frei zugänglichen Webshop, die Bewerbung als Endprodukt sowie der Verkauf neben sonstigen Lebensmitteln dazu beitragen, dass sich die Aufnahme durch Menschen vernünftigerweise vorhersehen lässt. Solche Umstände können deshalb die Qualifizierung eines Erzeugnisses als Lebensmittel stützen.
“Insbesondere aufgrund der Zusammensetzung der Tinktur (mit aufgereinigtem ethanolischen Extrakt, welches in mittelkettigen Triglyceriden gelöst wird), aufgrund der kleinen Verkaufseinheiten, der Aufmachung des Webshops, welcher frei zugänglich ist und wo das Produkt als "holistisches Endprodukt" angepriesen und neben weiteren Lebensmitteln (Kaugummi) verkauft wird, ist insgesamt zu schliessen, dass sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass die streitige Tinktur vom Menschen aufgenommen wird. Sie wurde demnach von der Vorinstanz bzw. vom LSVW zu Recht als Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 LMG qualifiziert; im Umkehrschluss fällt daher, wie erwähnt, eine Qualifizierung als Chemikalie und mithin eine Subsumption unter die entsprechende Chemikaliengesetzgebung ausser Betracht.”
Unter den Lebensmittelbegriff fallen auch Erzeugnisse, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten, sofern sie dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass sie von Menschen aufgenommen werden.
“Im Rahmen der LMG-Revision von 2017 wurde dieser Begriff umfassend an das Recht der Europäischen Union (EU) angepasst und aus grammatikalischer (sowie auch teleologischer) Sicht eins zu eins ins schweizerische Recht übernommen, so dass heute europaweit ein einheitlicher Lebensmittelbegriff zur Anwendung gelangt (Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 25. Mai 2011 [nachfolgend: Botschaft], BBl 5571 ff. S. 5585; Donauer, in Praxishandbuch Produktregulierung, 2023, N. 62). Durch die Anpassung an den unionsrechtlichen Lebensmittelbegriff sind nunmehr auch Erzeugnisse erfasst, die keinen Beitrag zum Aufbau oder Unterhalt des menschlichen Körpers leisten (Botschaft, S. 5598). Als Lebensmittel gelten gemäss Art. 4 Abs. 1 LMG alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden. Die Aufnahme, wie in Art. 4 Abs. 1 LMG festgelegt, bezieht sich auf einen physikalischen Verbringungsvorgang von aussen nach innen, d.h. der Stoff oder das Erzeugnis muss von aussen in den Organismus des Menschen eindringen und dabei (metabolisch) aufgenommen und verarbeitet werden können. Eine für Lebensmittel typische Aufnahme besteht darin, dass ein Stoff oder ein Erzeugnis über eine orale Aufnahme in den Magen-Darm-Trakt – d.h. in den Organismus des Menschen – eindringt (Donauer, N. 62). Dies ergibt sich auch insbesondere aus der französischen Fassung dieser Bestimmung: "d'être ingéré par l'être humain". Das im Französischen verwendete Zeitwort "ingérer" bedeutet nach dem Dictionnaire Larousse français (aufrufbar unter: https://www.larousse.fr/dictionnaires/francais) "Faire passer un aliment, un médicament par la bouche dans le tube digestif", wobei der Begriff des tube digestif im französischen als "ensemble formé par la bouche, l'œsophage, l'estomac et l'intestin" definiert wird; es bezieht sich somit auf den Verdauungstrakt (vgl.”
“2 RaLDAl précise que le SCAV contrôle les denrées alimentaires et les objets usuels dans les domaines de la fabrication, du traitement, de l'entreposage, du transport et de la distribution, ainsi que de la production primaire d'origine végétale. Il a notamment les tâches et attributions suivantes : il réalise des contrôles (inspections, achats-tests, prélèvements d'échantillons, analyses) et prononce des contestations (let. a) ; il ordonne des mesures administratives en application de la législation fédérale et cantonale (let. b) ; il collabore avec la Confédération et les autres cantons, en particulier ses homologues romands, dans la mesure nécessaire à l'application de la loi et du présent règlement; il reçoit des administrations concernées, telles que le service de police du commerce et de lutte contre le travail au noir et l'office des autorisations de construire, des Services industriels de Genève et des communes toute information utile relative aux commerces de denrées alimentaires et d'objets usuels (let. d). Le chimiste cantonal collabore avec les autres cantons romands en vue de l'exécution du droit alimentaire et réalise des activités coordonnées avec ces derniers (art. 3 al. 1 RaLDAl). 3.5 L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). 3.6 Selon l'art. 7 al. 1 LDAl, seules des denrées alimentaires sûres peuvent être mises sur le marché.”
Unter Art. 4 Abs. 1 fallen auch Erzeugnisse oder Bestandteile, die nicht primär der Nährstoffversorgung dienen, sofern sie dazu bestimmt sind oder vernünftigerweise erwartet werden können, vom Menschen aufgenommen zu werden. Als Beispiele nennt die Praxis Honig, Gelée royale und Pollen; auch Pflanzenbestandteile wie Auszüge von Bitterorange oder Artischocken werden in diesem Sinn als Lebensmittelbestandteile behandelt.
“2 RaLDAl précise que le SCAV contrôle les denrées alimentaires et les objets usuels dans les domaines de la fabrication, du traitement, de l'entreposage, du transport et de la distribution, ainsi que de la production primaire d'origine végétale. Il a notamment les tâches et attributions suivantes : il réalise des contrôles (inspections, achats-tests, prélèvements d'échantillons, analyses) et prononce des contestations (let. a) ; il ordonne des mesures administratives en application de la législation fédérale et cantonale (let. b) ; il collabore avec la Confédération et les autres cantons, en particulier ses homologues romands, dans la mesure nécessaire à l'application de la loi et du présent règlement; il reçoit des administrations concernées, telles que le service de police du commerce et de lutte contre le travail au noir et l'office des autorisations de construire, des Services industriels de Genève et des communes toute information utile relative aux commerces de denrées alimentaires et d'objets usuels (let. d). Le chimiste cantonal collabore avec les autres cantons romands en vue de l'exécution du droit alimentaire et réalise des activités coordonnées avec ces derniers (art. 3 al. 1 RaLDAl). 3.5 L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). 3.6 Selon l'art. 7 al. 1 LDAl, seules des denrées alimentaires sûres peuvent être mises sur le marché.”
“À Genève, c’est le SCAV, soit pour lui le chimiste cantonal, qui contrôle les denrées alimentaires (art. 2 et 3 al. 1 LaLDAl). L’art. 1 al. 2 RaLDAl précise que le SCAV contrôle les denrées alimentaires et les objet usuels dans les domaines de la fabrication, du traitement, de l’entreposage, du transport et de la distribution ainsi que de la production primaire d’origine végétale. Il a notamment les tâches et attributions suivantes : il réalise des contrôles (inspections, achats-tests, prélèvements d'échantillons, analyses) et prononce des contestations (let. a) ; il ordonne des mesures administratives en application de la législation fédérale et cantonale (let. b). b. En vertu de l’art. 33 LDAl, lorsque les autorités d’exécution constatent que les exigences fixées par la loi ne sont pas remplies, elles prononcent une contestation. De plus, lorsque l’autorité conteste un produit, elle ordonne les mesures nécessaires à la remise en conformité avec le droit (art. 34 al. 1 et 2 let. a LDAl et art. 13 LaLDAl). c. L’art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l’ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s’attendre à ce qu’ils soient ingérés par l’être humain. Sont également considérées comme telles notamment toutes substances incorporées intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l’entretien de l’organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l’être humain, ou qu’il soit raisonnablement attendu à ce qu’elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires le miel, la gelée royale et le pollen (art. 1 al. 1 let. j ODAlAn). Le miel est défini à l’art.”
“a de la loi sur la procédure administrative du 12 septembre 1985 - LPA - E 5 10 ; art. 69 et 70 al. 2 LDAl ; art. 14 de la loi d'application de la législation fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels du 13 septembre 2019 - LaLDAl - K 5 02 ; art. 19 du règlement d'exécution de la LaLDAl du 5 février 2020 - RaLDAl - K 5 02.01). 2) Le litige porte sur la conformité au droit de la décision sur opposition du SCAV du 16 août 2021, confirmant sa décision du 4 juin 2021, s’agissant de la mesure n° 1, à savoir le retrait du solde du produit A______ B______ avec effet immédiat. Seul ce point demeure litigieux dans le cadre du présent litige. 3) La recourante reproche à l'intimé d'avoir considéré l’extrait d'orange amère et le « concentré d’artichaut » présents dans le produit vendu sous le nom de A______ B______ comme de nouvelles sortes de denrées alimentaires, nécessitant une autorisation de l'OSAV, au sens des art. 16 et 17 ODAlOUs afin de pouvoir être commercialisé. a. L'art. 4 al. 1 LDAl définit les denrées alimentaires comme l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain. Sont également considérées comme telles notamment toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (art. 4 al. 2 let. c LDAl), mais non les médicaments (art. 4 al. 3 let. d LDAl). Le terme de denrées alimentaires englobe dès lors également des produits qui ne sont pas destinés à la constitution et à l'entretien de l'organisme humain ; est déterminant le fait que la denrée alimentaire soit destinée à être ingérée par l'être humain, ou qu'il soit raisonnablement attendu à ce qu'elle le soit (Message relatif à la LDAl du 25 mai 2011, FF 2011 5181, p. 5208). Font notamment partie des denrées alimentaires les fruits et légumes en tant que produits végétaux non transformés et destinés à l’alimentation humaine, tels que les oranges amères et les artichauts (art.”
Produkte, die zur Einnahme bestimmt sind, als gebrauchsfertige Lebensmittel direkt zum Kauf und Konsum angeboten werden und auch als Lebensmittel beworben werden (z. B. auf der Webseite), fallen unter Art. 4 Abs. 1 LMG.
“En l'espèce, l'huile alimentaire, le sirop aux fleurs de chanvre, la tisane et les graines de chanvre constituent des produits prêts à l'emploi qui peuvent directement être achetés et consommés par les clients de la recourante. De plus, ces produits sont destinés à être ingérés. Est également pertinent le fait qu'ils sont présentés sur le site internet de la société comme des denrées alimentaires (quelques gouttes d'huile "suffisent pour aromatiser mets chauds et crudités", le sirop "calme la soif", la tisane représente un "breuvage bienfaisant pour un bon repas et un sommeil", etc.[art. 105 al. 2 LTF]). Il découle de ces éléments que la recourante présente clairement les produits qu'elle commercialise comme des denrées alimentaires. Or, ce point doit être pris en considération pour déterminer la classification des produits (cf. consid. 4.3 supra). Ainsi, les produits susmentionnés tombent dans le champ d'application de l'art. 4 al. 1 LDAl. Au demeurant, selon l'arrêt attaqué, le sirop, la tisane et les graines ne contiennent pas de THC. Partant, il ne peuvent relever que de la réglementation sur les denrées alimentaires, à l'exclusion de la loi sur les stupéfiants.”
Art. 4 Abs. 2 LMG umfasst auch Stoffe, die einem Lebensmittel bei Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (lit. c). Gemäss der LGV-Definition (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24) handelt es sich dabei in der Regel um nicht selbst als Lebensmittel verzehrte Stoffe mit oder ohne Nährwert, die aus technologischen Gründen zugesetzt werden und dadurch mittelbar oder unmittelbar zum Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können.
“a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). In Verkehr gebracht werden dürfen nur sichere Lebensmittel (Art. 7 Abs. 1 LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b LMG). Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind gemäss Art. 7 Abs. 3 LMG die normalen Bedingungen seiner Verwendung auf allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen (lit.”
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art. 2 Abs. 1 Ziff. 24 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV, SR 817.02]). In Verkehr gebracht werden dürfen nur sichere Lebensmittel (Art. 7 Abs. 1 LMG). Lebensmittel gelten als nicht sicher, wenn davon auszugehen ist, dass sie gesundheitsschädlich oder für den Verzehr durch den Menschen nicht geeignet sind (Art. 7 Abs. 2 lit. a und b LMG). Bei der Entscheidung, ob ein Lebensmittel sicher ist, sind gemäss Art.”
Wird Lachgas unmittelbar inhaliert und somit unmittelbar konsumiert, dient es nach der zitierten Rechtsprechung nicht als «Zusatzstoff». Gleichzeitig ist Distickstoffoxid (E 942) in der Verordnung als zulässiger Lebensmittelzusatzstoff für die Lebensmitteltechnik aufgeführt und darf nach guter Herstellungspraxis verwendet werden. Im angeführten Entscheid wird ferner ausgeführt, dass Lachgas nicht zur direkten Inhalation bestimmt sei und dies auch vernünftigerweise nicht vorhersehbar sei.
“Die Vorinstanz erwog, dass die Betriebsbewilligung vom 2. Dezember 2020 den Rekurrenten gemäss § 11 Abs. 1 GGG zur Abgabe von Speisen sowie Getränken zum Konsum an Ort und Stelle in der [...] berechtige. Als Speisen würden dabei Lebensmittel im Sinne von Art. 4 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG, SR 817.0) und mithin alle Stoffe oder Erzeugnisse gelten, die dazu bestimmt seien oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lasse, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden, so auch Getränke (einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum), Kaugummi und alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung zugesetzt werden. Nicht als Lebensmittel würden hingegen unter anderem Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe gelten (Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG). Lachgas sei wegen seiner Fettlöslichkeit ein beliebter Zusatzstoff von Sahneprodukten und finde in der Lebensmittelindustrie Anwendung. Gemäss Art. 2 Abs. 2 Ziff. 24 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV, SR 817.02) seien «Zusatzstoffe» jedoch Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt würden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels würden oder werden könnten. Wenn Lachgas inhaliert und somit unmittelbar konsumiert werde, diene es aber nicht als «Zusatzstoff». Lachgas sei nicht zur direkten Inhalation bestimmt und dies könne vernünftigerweise auch nicht vorhergesehen werden. Somit falle Lachgas nicht unter die Definition von Art.”
“Es stützt sich hierbei in der Regel auf die Empfehlungen der zuständigen internationalen Organisationen (Art. 2a BetmG; vgl. für die kontrollierten Substanzen die Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel, psychotropen Stoffe, Vorläuferstoffe und Hilfschemikalien [Betäubungsmittelverzeichnisverordnung, BetmVV-EDI, SR 812.121.11]). In diesem Verzeichnis des EDI ist Lachgas nicht aufgeführt (vgl. Art. 1 Abs. 2 BetmVV-EDI e contrario). Wie sich nicht zuletzt aus dem Verweis auf das Lebensmittelgesetz in Art. 27 Abs. 1 BetmG ergibt (vgl. Schlegel/Jucker, OFK-Kommentar BetmG, 4. Auflage, Zürich 2022, Art. 27 N 2), ist aber nicht ausgeschlossen, dass psychotrope Stoffe auch dann unter Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG fallen, wenn sie nicht vom Geltungsbereich der Betäubungsmittelgesetzgebung umfasst sind (anders noch Botschaft zum Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände, in: BBI 2011 5571 S. 5599, wonach die Betäubungsmittel und psychotropen Stoffe im Betäubungsmittelgesetz geregelt seien). Ob Lachgas aber unter die psychotropen Stoffe im Sinne von Art. 4 Abs. 3 lit. g LMG zu zählen ist, kann hier mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offenbleiben. Lachgas beziehungsweise Distickstoffoxid oder Distickstoffmonoxid (E 942) ist ein zulässiger Lebensmittelzusatzstoff (vgl. Anhang 1 a der Verordnung des EDI über die zulässigen Zusatzstoffe in Lebensmitteln [Zusatzstoffverordnung, ZuV, SG 817.022.31]) und darf gemäss guter Herstellungspraxis (GHP) verwendet werden (Anhang 2 Gruppe I ZuV). Die gute Herstellungspraxis gilt dann als eingehalten, wenn der Zusatzstoff in einer Menge verwendet wird, die nicht grösser ist, als es zur Erzielung der gewünschten Wirkung erforderlich ist und die Verwendung des Zusatzstoffs für die Konsumentinnen und Konsumenten nicht täuschend ist (Art. 1 Abs. 5 ZuV). In der Lebensmitteltechnik wird Lachgas als Treibgas verwendet, beispielsweise für das Aufschäumen von Milchprodukten (angefochtener Entscheid Rz. 17; Rekursbegründung Rz. 11; vgl. die hinterlegten Verwendungszwecke im Produkteregister Chemikalien des Bundes [RPC], https://www.”
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