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Art. 2 Abs. 4 LMG nimmt bestimmte Tätigkeiten für die private häusliche Verwendung vom Geltungsbereich des Gesetzes aus. Dazu gehören die Primärproduktion von Lebensmitteln für den privaten Haushalt, die Einfuhr von Lebens- oder Gebrauchsgegenständen für private häusliche Verwendung (wobei die vom Bundesrat vorgesehenen Einfuhrbeschränkungen vorbehalten bleiben) sowie die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebens- und Gebrauchsgegenständen für den privaten Haushalt.
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
Bei Gesamtbetrachtung kann eine Broschüre, die Informationen zum Wirkstoff (z. B. CBD) und Produktangaben nebeneinander enthält, als Werbung für das betreffende Lebensmittelprodukt (nicht als isolierte Wirkstoffwerbung) zu qualifizieren sein. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über Werbung für Lebensmittel nach Art. 2 Abs. 1 LMG; daraus folgt die Anwendbarkeit des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots.
“Die Beschwerdeführerin legt ihrer Auffassung jedoch eine isolierte Betrachtung der Broschüre zugrunde. In einer Gesamtbetrachtung von Titelblatt, Kopfzeile und Schriftvergrösserungen sind die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD im Zusammenhang mit dem Produkt "B.________" und den damit verbundenen Produktinformationen in der Broschüre zu sehen. Der blosse Umstand, dass in einer Broschüre zu einem CBD-haltigen Produkt die Informationen zu CBD und die Produktinformationen auf verschiedenen Seiten oder absatzweise getrennt aufgeführt werden, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und -händler werden die Produktinformationen im Kontext zu den voranstehenden Informationen zum Wirkstoff CBD lesen. Die Vorinstanz gelangt folglich zu Recht zum Schluss, von der Gesamterscheinung her bewerbe die strittige Broschüre nicht den Wirkstoff CBD, sondern das Produkt "B.________". Die Broschüre gilt folglich als Werbung für Lebensmittel oder über Lebensmittel verbreitete Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG. Damit ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG und Art. 12 LGV anwendbar.”
“Die Beschwerdeführerin legt ihrer Auffassung jedoch eine isolierte Betrachtung der Broschüre zugrunde. In einer Gesamtbetrachtung von Titelblatt, Kopfzeile und Schriftvergrösserungen sind die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD im Zusammenhang mit dem Produkt "B.________" und den damit verbundenen Produktinformationen in der Broschüre zu sehen. Der blosse Umstand, dass in einer Broschüre zu einem CBD-haltigen Produkt die Informationen zu CBD und die Produktinformationen auf verschiedenen Seiten oder absatzweise getrennt aufgeführt werden, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und -händler werden die Produktinformationen im Kontext zu den voranstehenden Informationen zum Wirkstoff CBD lesen. Die Vorinstanz gelangt folglich zu Recht zum Schluss, von der Gesamterscheinung her bewerbe die strittige Broschüre nicht den Wirkstoff CBD, sondern das Produkt "B.________". Die Broschüre gilt folglich als Werbung für Lebensmittel oder über Lebensmittel verbreitete Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG. Damit ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG und Art. 12 LGV anwendbar.”
Art. 2 Abs. 2 LMG stellt klar, dass das Gesetz über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen hinweg anwendbar ist, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. Von diesem umfassenden Anwendungsbereich werden in Art. 2 Abs. 4 ausdrücklich bestimmte Fälle ausgenommen, namentlich die Primärproduktion für die private häusliche Verwendung.
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art.”
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
Kantonale Vollzugsbehörden (z. B. in Genf der SCAV / chimiste cantonal) überwachen – gestützt auf die kantonale Umsetzung des Bundesrechts – auch die Primärproduktion. Sie führen Kontrollen durch (Inspektionen, Einkaufs-/Testkäufe, Probenahmen, Analysen) und können bei Feststellung von Mängeln Beanstandungen aussprechen sowie administrative Massnahmen und Anordnungen zur Wiederherstellung der Konformität treffen, etwa Auflagen zur Mängelbehebung oder Vorgaben zur Anpassung des Autokontrollsystems.
“2) Le litige porte sur la conformité au droit de la décision du 11 mars 2022 prononçant plusieurs mesures, soit la mise en conformité de l’étiquetage dans les meilleurs délais, l’écoulement du solde de la marchandise jusqu’à épuisement du stock dans un délai prolongé pour les récoltes 2022, l’élucidation des causes, la prise de mesures correctives appropriées ainsi que la mise en place ou la modification de l’autocontrôle afin de veiller à ce que les marchandises soient conformes aux exigences légales, dans un délai au 31 janvier 2022. 3) a. La LDAl, entrée en vigueur le 1er mai 2017, a notamment pour but de protéger les consommateurs contre les tromperies et de mettre à leur disposition les informations nécessaires à l’acquisition de denrées alimentaires (art. 1 let. c et d LDAl). La LDAl s’applique notamment à leur étiquetage et à leur présentation, ainsi qu’à la publicité et à l’information relatives à ces produits (art. 2 al. 1 let. b LDAl). Elle s’applique à toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire (art. 2 al. 2 LDAl). La LaLDAl fixe les modalités d’application dans le canton de la législation fédérale (art. 1 LaLDAl). À Genève, c’est le SCAV, soit pour lui le chimiste cantonal, qui contrôle les denrées alimentaires (art. 2 et 3 al. 1 LaLDAl). L’art. 1 al. 2 RaLDAl précise que le SCAV contrôle les denrées alimentaires et les objet usuels dans les domaines de la fabrication, du traitement, de l’entreposage, du transport et de la distribution ainsi que de la production primaire d’origine végétale. Il a notamment les tâches et attributions suivantes : il réalise des contrôles (inspections, achats-tests, prélèvements d'échantillons, analyses) et prononce des contestations (let. a) ; il ordonne des mesures administratives en application de la législation fédérale et cantonale (let. b). b. En vertu de l’art. 33 LDAl, lorsque les autorités d’exécution constatent que les exigences fixées par la loi ne sont pas remplies, elles prononcent une contestation. De plus, lorsque l’autorité conteste un produit, elle ordonne les mesures nécessaires à la remise en conformité avec le droit (art.”
Primärproduktion ist nach Art. 2 Abs. 2 LMG auch dann erfasst, wenn sie der Herstellung von Gebrauchsgegenständen wie kosmetischen Produkten dient. Ferner fallen Stoffe, die einem Lebensmittel absichtlich zugesetzt werden (Additive), unter den Lebensmittelbegriff, soweit dies deren rechtliche Einordnung betrifft.
“La loi sur les denrées alimentaires s'applique, d'après son art. 2 al. 1 let. a et b, à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c'est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché, à l'étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels, ainsi qu'à la publicité et à l'information relatives à ces produits. Elle concerne toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d'objets usuels (art. 2 al. 2 LDAl). Constituent des objets usuels, en vertu de l'art. 5 LDAl, les produits cosmétiques et autres objets, substances et préparations qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec les parties superficielles du corps, avec les dents ou avec les muqueuses (let. b), ainsi que les vêtements, textiles et autres objets qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec le corps (let. d). L'art. 53 de l'ordonnance sur les denrées alimentaires et les objets usuels (ODAIOUs; RS 817.02) précise ce qui suit: "1On entend par "produit cosmétique" toute substance ou toute préparation destinée à être mise en contact avec certaines parties superficielles du corps humain telles que l’épiderme, les systèmes pileux et capillaire, les ongles, les lèvres ou les organes génitaux externes ou avec les dents et les muqueuses buccales en vue, exclusivement ou principalement, de les nettoyer, de les parfumer, d’en modifier l’aspect, de les protéger, de les maintenir en bon état ou de corriger les odeurs corporelles.”
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art.”
Art. 2 Abs. 1 LMG (insbesondere lit. b) umfasst die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information. Die Bestimmung ist nicht darauf beschränkt, nur Werbung und Informationen zu erfassen, die unmittelbar an Konsumentinnen und Konsumenten gerichtet sind. Auch indirekte Werbung und indirekt verbreitete Informationen können sich auf ein Lebensmittel beziehen und dem Schutzzweck des Lebensmittelgesetzes zuwiderlaufen.
“Ausserdem gilt das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information. Im Lichte dieser allgemein gehaltenen Normierung des Geltungsbereichs ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Lebensmittelgesetz bloss auf die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung und erteilten Informationen beziehen sollte. Auch indirekte Werbung und indirekt verbreitete Informationen beziehen sich letztlich auf das Lebensmittel und können dem Zweck der Lebensmittelgesetzgebung entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Erweiterung des Personenkreises in Anhang 1 Abs. 1 LIV auf die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler sei mit dem Zweck und dem Wortlaut des Lebensmittelgesetzes in jedem Fall nicht vereinbar.”
“Ausserdem gilt das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information. Im Lichte dieser allgemein gehaltenen Normierung des Geltungsbereichs ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Lebensmittelgesetz bloss auf die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung und erteilten Informationen beziehen sollte. Auch indirekte Werbung und indirekt verbreitete Informationen beziehen sich letztlich auf das Lebensmittel und können dem Zweck der Lebensmittelgesetzgebung entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Erweiterung des Personenkreises in Anhang 1 Abs. 1 LIV auf die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler sei mit dem Zweck und dem Wortlaut des Lebensmittelgesetzes in jedem Fall nicht vereinbar.”
“Ausserdem gilt das Lebensmittelgesetz gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG für die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information. Im Lichte dieser allgemein gehaltenen Normierung des Geltungsbereichs ist nicht ersichtlich, weshalb sich das Lebensmittelgesetz bloss auf die direkt an die Konsumentinnen und Konsumenten gerichtete Werbung und erteilten Informationen beziehen sollte. Auch indirekte Werbung und indirekt verbreitete Informationen beziehen sich letztlich auf das Lebensmittel und können dem Zweck der Lebensmittelgesetzgebung entgegenstehen. Der Beschwerdeführerin ist daher nicht zu folgen, wenn sie vorbringt, die Erweiterung des Personenkreises in Anhang 1 Abs. 1 LIV auf die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und Zwischenhändler sei mit dem Zweck und dem Wortlaut des Lebensmittelgesetzes in jedem Fall nicht vereinbar.”
Art. 2 Abs. 2 LMG schliesst die Primärproduktion in den Anwendungsbereich des Gesetzes ein, jedoch nur unter der kumulativen Voraussetzung, dass sie der Herstellung von Lebensmitteln oder von Gebrauchsgegenständen dient. Damit unterliegt Primärproduktion nur insoweit dem LMG, als sie auf die Herstellung dieser Produkte gerichtet ist.
“La loi sur les denrées alimentaires s'applique, d'après son art. 2 al. 1 let. a et b, à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c'est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché, à l'étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels, ainsi qu'à la publicité et à l'information relatives à ces produits. Elle concerne toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d'objets usuels (art. 2 al. 2 LDAl). Constituent des objets usuels, en vertu de l'art. 5 LDAl, les produits cosmétiques et autres objets, substances et préparations qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec les parties superficielles du corps, avec les dents ou avec les muqueuses (let. b), ainsi que les vêtements, textiles et autres objets qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec le corps (let. d). L'art. 53 de l'ordonnance sur les denrées alimentaires et les objets usuels (ODAIOUs; RS 817.02) précise ce qui suit: "1On entend par "produit cosmétique" toute substance ou toute préparation destinée à être mise en contact avec certaines parties superficielles du corps humain telles que l’épiderme, les systèmes pileux et capillaire, les ongles, les lèvres ou les organes génitaux externes ou avec les dents et les muqueuses buccales en vue, exclusivement ou principalement, de les nettoyer, de les parfumer, d’en modifier l’aspect, de les protéger, de les maintenir en bon état ou de corriger les odeurs corporelles.”
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art.”
“La loi sur les denrées alimentaires s'applique, d'après son art. 2 al. 1 let. a et b, à la manipulation des denrées alimentaires et des objets usuels, c'est-à-dire à leur fabrication, leur traitement, leur entreposage, leur transport et leur mise sur le marché, à l'étiquetage et à la présentation des denrées alimentaires et des objets usuels, ainsi qu'à la publicité et à l'information relatives à ces produits. Elle concerne toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire, dans la mesure où celle-ci est destinée à la fabrication de denrées alimentaires ou d'objets usuels (art. 2 al. 2 LDAl). Selon l'art. 4 LDAl, on entend par denrées alimentaires l'ensemble des substances ou des produits transformés, partiellement transformés ou non transformés qui sont destinés à être ingérés ou dont on peut raisonnablement s'attendre à ce qu'ils soient ingérés par l'être humain (al. 1); sont également considérées comme des denrées alimentaires: les boissons, y compris l'eau destinée à la consommation humaine; les gommes à mâcher; toute substance incorporée intentionnellement dans la denrée alimentaire au cours de sa fabrication, de sa transformation ou de son traitement (al. 2 let. a-c); ne sont, notamment, pas considérées comme des denrées alimentaires les stupéfiants et les substances psychotropes (al. 3 let. g). Constituent des objets usuels, en vertu de l'art. 5 LDAl, les produits cosmétiques et autres objets, substances et préparations qui, de par l'usage auquel ils sont destinés, entrent en contact avec les parties superficielles du corps, avec les dents ou avec les muqueuses (let.”
«Private häusliche Verwendung» ist eng auszulegen: Sie betrifft nur den Haushalt bzw. den engen Familienkreis. Soweit Produkte verkauft oder an Dritte abgegeben werden, greift das LMG und findet Anwendung.
“Il s'agit de déterminer si, comme retenu par les juges précédents, la "grande quantité de produits", à savoir des boîtes de gélules de poudre de champignons, trouvée au cabinet de l'intéressée était destinée à un usage privé ou pas. En effet, dans le premier cas, l'entreposage de celles-ci en ce lieu ne tombe pas sous le coup de la loi sur les denrées alimentaires (cf. art. 2 al. 4 LDAl); dans le second cas, ladite loi trouve application dans la présente affaire (cf. art. 2 al. 1 let. a LDAl). Selon le Message du 25 mai 2011 relatif à la loi fédérale sur les denrées alimentaires et les objets usuels (LDAl [FF 2011 5206 ad art. 2]), "le critère d' usage domestique privé doit [...] être interprété de manière restrictive. Il ne concerne que le ménage ou le cercle familial au sens strict. La LDAl est applicable dès que les produits sont vendus ou remis à des tiers (au magasin de la ferme ou lors d'un brunch à la ferme, par ex.) ".”
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
Praxisrelevant: Art. 2 Abs. 4 LMG schliesst Tätigkeiten für die private häusliche Verwendung aus, namentlich Primärproduktion, Einfuhr sowie häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
Art. 2 Abs. 2 LMG erweitert den Anwendungsbereich des Gesetzes auf alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, sofern diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient. Ausnahmen für die Primärproduktion für private häusliche Verwendung werden in Art. 2 Abs. 4 genannt (vgl. Quelle).
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit. c); Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen (lit. d).”
Werbung für ein CBD‑haltiges Produkt kann — bei Gesamtbetrachtung von Angaben zum Wirkstoff und zu dem Produkt — als Werbung für Lebensmittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 LMG gelten.
“Die Beschwerdeführerin legt ihrer Auffassung jedoch eine isolierte Betrachtung der Broschüre zugrunde. In einer Gesamtbetrachtung von Titelblatt, Kopfzeile und Schriftvergrösserungen sind die Informationen zu CBD und die Angaben zur Wirkung von CBD im Zusammenhang mit dem Produkt "B.________" und den damit verbundenen Produktinformationen in der Broschüre zu sehen. Der blosse Umstand, dass in einer Broschüre zu einem CBD-haltigen Produkt die Informationen zu CBD und die Produktinformationen auf verschiedenen Seiten oder absatzweise getrennt aufgeführt werden, vermag diese Beurteilung nicht umzustossen. Die fachkundigen Zwischenhändlerinnen und -händler werden die Produktinformationen im Kontext zu den voranstehenden Informationen zum Wirkstoff CBD lesen. Die Vorinstanz gelangt folglich zu Recht zum Schluss, von der Gesamterscheinung her bewerbe die strittige Broschüre nicht den Wirkstoff CBD, sondern das Produkt "B.________". Die Broschüre gilt folglich als Werbung für Lebensmittel oder über Lebensmittel verbreitete Informationen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 lit. b LMG. Damit ist das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot gemäss Art. 18 LMG und Art. 12 LGV anwendbar.”
Die kantonalen Vollzugsbehörden können auch die Primärproduktion pflanzenbezogener Erzeugnisse kontrollieren. Beispielweise kontrolliert in Genf der SCAV (chemische Cantonal) Lebensmittel einschliesslich der primären Erzeugung pflanzlicher Herkunft und führt Inspektionen, Testkäufe, Probenahmen und Analysen durch. Er kann zudem administrative Massnahmen anordnen, um die Einhaltung der einschlägigen bundes- und kantonalen Vorschriften herzustellen.
“2) Le litige porte sur la conformité au droit de la décision du 11 mars 2022 prononçant plusieurs mesures, soit la mise en conformité de l’étiquetage dans les meilleurs délais, l’écoulement du solde de la marchandise jusqu’à épuisement du stock dans un délai prolongé pour les récoltes 2022, l’élucidation des causes, la prise de mesures correctives appropriées ainsi que la mise en place ou la modification de l’autocontrôle afin de veiller à ce que les marchandises soient conformes aux exigences légales, dans un délai au 31 janvier 2022. 3) a. La LDAl, entrée en vigueur le 1er mai 2017, a notamment pour but de protéger les consommateurs contre les tromperies et de mettre à leur disposition les informations nécessaires à l’acquisition de denrées alimentaires (art. 1 let. c et d LDAl). La LDAl s’applique notamment à leur étiquetage et à leur présentation, ainsi qu’à la publicité et à l’information relatives à ces produits (art. 2 al. 1 let. b LDAl). Elle s’applique à toutes les étapes de la production, de la transformation et de la distribution, y compris la production primaire (art. 2 al. 2 LDAl). La LaLDAl fixe les modalités d’application dans le canton de la législation fédérale (art. 1 LaLDAl). À Genève, c’est le SCAV, soit pour lui le chimiste cantonal, qui contrôle les denrées alimentaires (art. 2 et 3 al. 1 LaLDAl). L’art. 1 al. 2 RaLDAl précise que le SCAV contrôle les denrées alimentaires et les objet usuels dans les domaines de la fabrication, du traitement, de l’entreposage, du transport et de la distribution ainsi que de la production primaire d’origine végétale. Il a notamment les tâches et attributions suivantes : il réalise des contrôles (inspections, achats-tests, prélèvements d'échantillons, analyses) et prononce des contestations (let. a) ; il ordonne des mesures administratives en application de la législation fédérale et cantonale (let. b). b. En vertu de l’art. 33 LDAl, lorsque les autorités d’exécution constatent que les exigences fixées par la loi ne sont pas remplies, elles prononcent une contestation. De plus, lorsque l’autorité conteste un produit, elle ordonne les mesures nécessaires à la remise en conformité avec le droit (art.”
Art. 2 Abs. 1 LMG erfasst den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, namentlich deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen.
“Der Anwendungsbereich des LMG wird in dessen Art. 2 definiert. Demnach findet dieses Gesetz Anwendung für den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des LMG über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Das Gesetz findet nach Art. 2 Abs. 4 LMG keine Anwendung für die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung (lit. a); die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (wobei die Beschränkungen des Bundesrats betreffend die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, vorbehalten werden) (lit. b); die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung (lit.”
Soweit die Primärproduktion der Herstellung von Lebensmitteln dient, umfasst sie auch Erzeugnisse, die einem Lebensmittel bei dessen Herstellung absichtlich als Zusatzstoffe zugesetzt werden.
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art. 4 Abs. 2 lit. c LMG). Solche Zusatzstoffe sind Stoffe mit oder ohne Nährwert, die in der Regel weder selbst als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden und einem Lebensmittel aus technologischen Gründen bei der Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung zugesetzt werden, wodurch sie selbst oder ihre Nebenprodukte mittelbar oder unmittelbar zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden oder werden können (Art.”
Art. 2 Abs. 1 LMG umfasst nach seiner Aufzählung insbesondere die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sowie die Werbung für sie und die über sie verbreiteten Informationen. Ebenfalls erfasst sind die Ein-, Aus- und Durchfuhr. Der in Art. 4 LMG enthaltene Lebensmittelbegriff umfasst dabei Stoffe und Erzeugnisse, die zur Aufnahme durch den Menschen bestimmt oder vernünftigerweise vorhersehbar zur Aufnahme bestimmt sind (z. B. Getränke, Kaugummi; einschliesslich Stoffe, die bei der Herstellung absichtlich zugesetzt werden).
“Den Ausführungen im angefochtenen Entscheid weiter folgend findet das Lebensmittelgesetz Anwendung auf den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen (Art. 2 Abs. 1 lit. a LMG); die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information (lit. b); die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (lit. c). Art. 2 Abs. 2 LMG präzisiert, dass sich die Anwendung des Lebensmittelgesetzes über alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient, erstreckt. Der Lebensmittelbegriff wird in Art. 4 LMG definiert. Als Lebensmittel gelten demnach alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen sich vernünftigerweise vorhersehen lässt, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen aufgenommen werden (Art. 4 Abs. 1 LMG). Als Lebensmittel gelten neben Getränken einschliesslich Wasser für den menschlichen Konsum (Art. 4 Abs. 2 lit. a LMG) und Kaugummi (Art. 4 abs. 2 lit. b LMG), auch alle Stoffe, die dem Lebensmittel bei seiner Herstellung, Verarbeitung oder Bearbeitung absichtlich zugesetzt werden (Art.”
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