(art. 35 et 35a LTr)
Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 30 avril 2014, en vigueur depuis le 1erjuin 2014 (RO 2014 999). ↩
1 commentary
En l'absence de locaux appropriés, la mère peut faire considérer la durée d'allaitement qui lui est due en vertu de l'art. 60 al. 2 OLT 1 comme temps de travail rémunéré dans son intégralité.
“Der Gesetzgeber bringt mit dem Schutz der Mutterschaft im Arbeitsgesetz und im Arbeitsvertragsrecht gerade zum Ausdruck, dass die Mutterschaft kein Grund sein soll, die Arbeit aufgeben zu müssen. In Art. 35 und Art. 36 des Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG), sowie in Art. 60 der Verordnung zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) ist ein Sonderschutz für schwangere und stillende Mütter vorgesehen. Das Arbeitsgesetz schützt in Art. 35 die Gesundheit der Mutter und des Kindes vor Beeinträchtigungen, die durch Beschäftigungen oder Arbeitsbedingungen geschaffen werden. Die Arbeitgeberin muss dafür sorgen, dass sich stillende Frauen unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können und sie hat stillenden Müttern die erforderliche Zeit zum Stillen im Umfang von 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden, 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden und 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden freizugeben (Art. 60 Abs. 2 ArGV 1). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber davon nur die effektiv gebrauchte Zeit zum Stillen als bezahlte Arbeitszeit gewähren. Sofern jedoch keine geeigneten Räumlichkeiten bestehen und die Frau deshalb zum Stillen nach Hause gehen muss, kann sie sich die ganze ihr zustehende Zeit zum Stillen als bezahlte Arbeitszeit anrechnen lassen (z.B. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 4 Stunden, selbst dann, wenn die effektive Stillzeit unter diesen 30 Minuten liegt; Thomas Pietruszak, Bezahlte Stillzeit - oder doch (noch) nicht? Versuch einer Auslegeordnung von Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 in: Arbeit und Arbeitsrecht: Festschrift für Thomas Geiser zum”
“Die Arbeitgeberin muss dafür sorgen, dass sich stillende Frauen unter geeigneten Bedingungen hinlegen und ausruhen können und sie hat stillenden Müttern die erforderliche Zeit zum Stillen im Umfang von 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von bis zu vier Stunden, 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als vier Stunden und 90 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sieben Stunden freizugeben (Art. 60 Abs. 2 ArGV 1). Grundsätzlich muss der Arbeitgeber davon nur die effektiv gebrauchte Zeit zum Stillen als bezahlte Arbeitszeit gewähren. Sofern jedoch keine geeigneten Räumlichkeiten bestehen und die Frau deshalb zum Stillen nach Hause gehen muss, kann sie sich die ganze ihr zustehende Zeit zum Stillen als bezahlte Arbeitszeit anrechnen lassen (z.B. 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von weniger als 4 Stunden, selbst dann, wenn die effektive Stillzeit unter diesen 30 Minuten liegt; Thomas Pietruszak, Bezahlte Stillzeit - oder doch (noch) nicht? Versuch einer Auslegeordnung von Art. 60 Abs. 2 ArGV 1 in: Arbeit und Arbeitsrecht: Festschrift für Thomas Geiser zum”
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