(art. 6, al. 2, art. 9 à 31, LTr*)*
Introduit par le ch. I de l’O du 18 sept. 2020, en vigueur depuis le 1ernov. 2020 (RO 2020 4135). ↩
13 commentaries
Source : OLT 1 art. 13 n. 13 Si les parties n'ont pas convenu d'un lieu de travail déterminé et constant, les trajets jusqu'au premier lieu d'intervention ou chez le premier client et depuis le dernier lieu d'intervention ou chez le dernier client sont, selon la jurisprudence citée, considérés comme des trajets entre le domicile et le lieu de travail. Ces temps de trajet ne doivent donc, en principe, pas être qualifiés de temps de travail ni donner droit à une indemnisation.
“Ist die Arbeit allerdings ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stelle die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gemäss Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 Arbeitszeit dar. Diese Bestimmung regle jedoch nicht den Fall derjenigen Arbeitnehmenden, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, gleichbleibenden Arbeitsort kennen. Genau diese Konstellation liege aber vor, da die Parteien keinen Arbeitsort vereinbart hätten. Von den 1'136 Ersteinsätzen seien deren 1'071 in Rheinfelden, 37 in Mumpf, 18 in Magden, 5 in Birsfelden, 4 in Muttenz und einer in Binningen gewesen. Die Arbeitseinsätze seien dabei in gegenseitiger Absprache erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, Einsätze anzunehmen. Es sei deshalb im Verantwortungsbereich der Berufungsklägerin gelegen, ob und damit wo sie ihre Einsätze leisten wollte, weshalb damit denn auch kein bestimmter, gleichbleibender Arbeitsort gegeben sei. Somit sei Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Berufungsklägerin keinen festen Arbeitsort gehabt habe, sei der Weg zum ersten und vom letzten Kunden im Sinne der Definition des Arbeitswegs gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 als Weg zu und von der Arbeit zu qualifizieren und deshalb nicht entschädigungspflichtig. Es liege darin auch keine unbillige Schlechterstellung der Berufungsklägerin, weil sie keinen festen Arbeitsort gehabt habe. Wäre ihr Arbeitsort als Sitz der Berufungsbeklagten, vorliegend X. , definiert worden, hätte die Berufungsklägerin von ihrem Wohnort Y. rund 75 km für die Hin- und Rückfahrt zurücklegen müssen und dafür rund eine Stunde gebraucht. Die von der Berufungsklägerin bedienten Einsatzorte seien von ihrem Wohnort – mit der Ausnahme von Binningen –jeweils innert kürzerer Zeit erreichbar gewesen. Der Berufungsklägerin hätte es aber – gestützt auf die arbeitsvertragliche Regelung – offen gestanden, den einen Arbeitseinsatz in Binningen abzulehnen, wenn sie mit der längeren Wegzeit nicht einverstanden gewesen wäre. Dass die Berufungsklägerin teilweise nur sehr kurze Einsätze geleistet habe und die Hin- und Rückfahrt demnach einen verhältnismässig grossen Anteil am Arbeitsaufwand gehabt habe, sei für die rechtliche Beurteilung nicht relevant.”
“Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass weder der Arbeitsvertrag vom 23. Juni 2015 noch jener vom 12. Januar 2016 eine Regelung beinhalte, dass die Wegzeit zum ersten Kunden Arbeitszeit darstelle. Die Behauptung, dass die Organisation D. ihre Mitarbeitenden für diese Fahrten entschädige, sei unbehelflich, da deren Regelwerk vorliegend nicht anwendbar sei. Aus vertragsrechtlicher Sicht sei deshalb klar, dass die Fahrt zum ersten Kunden nicht als Arbeitszeit gelte. Weiter sei auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht diese Zeit nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 definiere die Arbeitszeit als Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gelte nicht als Arbeitszeit. Ist die Arbeit allerdings ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stelle die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gemäss Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 Arbeitszeit dar. Diese Bestimmung regle jedoch nicht den Fall derjenigen Arbeitnehmenden, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, gleichbleibenden Arbeitsort kennen. Genau diese Konstellation liege aber vor, da die Parteien keinen Arbeitsort vereinbart hätten. Von den 1'136 Ersteinsätzen seien deren 1'071 in Rheinfelden, 37 in Mumpf, 18 in Magden, 5 in Birsfelden, 4 in Muttenz und einer in Binningen gewesen. Die Arbeitseinsätze seien dabei in gegenseitiger Absprache erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, Einsätze anzunehmen.”
S'il n'est pas convenu ou fixé de lieu de travail déterminé et constant, l'art. 13 al. 2 OLT 1 n'est, selon la jurisprudence citée, pas applicable.
“Juni 2015 noch jener vom 12. Januar 2016 eine Regelung beinhalte, dass die Wegzeit zum ersten Kunden Arbeitszeit darstelle. Die Behauptung, dass die Organisation D. ihre Mitarbeitenden für diese Fahrten entschädige, sei unbehelflich, da deren Regelwerk vorliegend nicht anwendbar sei. Aus vertragsrechtlicher Sicht sei deshalb klar, dass die Fahrt zum ersten Kunden nicht als Arbeitszeit gelte. Weiter sei auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht diese Zeit nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 definiere die Arbeitszeit als Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gelte nicht als Arbeitszeit. Ist die Arbeit allerdings ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stelle die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gemäss Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 Arbeitszeit dar. Diese Bestimmung regle jedoch nicht den Fall derjenigen Arbeitnehmenden, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, gleichbleibenden Arbeitsort kennen. Genau diese Konstellation liege aber vor, da die Parteien keinen Arbeitsort vereinbart hätten. Von den 1'136 Ersteinsätzen seien deren 1'071 in Rheinfelden, 37 in Mumpf, 18 in Magden, 5 in Birsfelden, 4 in Muttenz und einer in Binningen gewesen. Die Arbeitseinsätze seien dabei in gegenseitiger Absprache erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, Einsätze anzunehmen. Es sei deshalb im Verantwortungsbereich der Berufungsklägerin gelegen, ob und damit wo sie ihre Einsätze leisten wollte, weshalb damit denn auch kein bestimmter, gleichbleibender Arbeitsort gegeben sei. Somit sei Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Berufungsklägerin keinen festen Arbeitsort gehabt habe, sei der Weg zum ersten und vom letzten Kunden im Sinne der Definition des Arbeitswegs gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 als Weg zu und von der Arbeit zu qualifizieren und deshalb nicht entschädigungspflichtig.”
S'il n'existe pas de lieu de travail déterminé et fixe, l'art. 13 al. 2 OLT 1, selon la décision citée, n'est pas applicable. Dans une telle configuration, les trajets vers le premier lieu d'affectation ainsi que ceux depuis le dernier lieu d'affectation sont qualifiés de trajets aller-retour entre le domicile et le lieu de travail et ne sont pas considérés comme du temps de travail rémunérable.
“Ist die Arbeit allerdings ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stelle die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gemäss Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 Arbeitszeit dar. Diese Bestimmung regle jedoch nicht den Fall derjenigen Arbeitnehmenden, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, gleichbleibenden Arbeitsort kennen. Genau diese Konstellation liege aber vor, da die Parteien keinen Arbeitsort vereinbart hätten. Von den 1'136 Ersteinsätzen seien deren 1'071 in Rheinfelden, 37 in Mumpf, 18 in Magden, 5 in Birsfelden, 4 in Muttenz und einer in Binningen gewesen. Die Arbeitseinsätze seien dabei in gegenseitiger Absprache erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, Einsätze anzunehmen. Es sei deshalb im Verantwortungsbereich der Berufungsklägerin gelegen, ob und damit wo sie ihre Einsätze leisten wollte, weshalb damit denn auch kein bestimmter, gleichbleibender Arbeitsort gegeben sei. Somit sei Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Berufungsklägerin keinen festen Arbeitsort gehabt habe, sei der Weg zum ersten und vom letzten Kunden im Sinne der Definition des Arbeitswegs gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 als Weg zu und von der Arbeit zu qualifizieren und deshalb nicht entschädigungspflichtig. Es liege darin auch keine unbillige Schlechterstellung der Berufungsklägerin, weil sie keinen festen Arbeitsort gehabt habe. Wäre ihr Arbeitsort als Sitz der Berufungsbeklagten, vorliegend X. , definiert worden, hätte die Berufungsklägerin von ihrem Wohnort Y. rund 75 km für die Hin- und Rückfahrt zurücklegen müssen und dafür rund eine Stunde gebraucht. Die von der Berufungsklägerin bedienten Einsatzorte seien von ihrem Wohnort – mit der Ausnahme von Binningen –jeweils innert kürzerer Zeit erreichbar gewesen. Der Berufungsklägerin hätte es aber – gestützt auf die arbeitsvertragliche Regelung – offen gestanden, den einen Arbeitseinsatz in Binningen abzulehnen, wenn sie mit der längeren Wegzeit nicht einverstanden gewesen wäre.”
Référence : OLT 1 art. 13 n. 10 Selon l'art. 13 al. 1 OLT 1, le trajet aller et retour entre le domicile et le lieu de travail n'est, en principe, pas considéré, au regard du droit de la protection du travail, comme du temps de travail. Sauf accord contraire, il n'existe donc en règle générale aucun droit à rémunération pour le temps de trajet.
“Auf Bundesebene enthält Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 eine Umschreibung des Begriffs der Arbeitszeit. So gilt als Arbeitszeit im Sinne des ArG die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gilt nicht als Arbeitszeit. Kantonal regelt gemäss § 52 Abs. 1 PG der Regierungsrat die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage des diesem Gesetz unterstehenden Personals. Die Arbeitszeit beträgt in der Regel 42 Stunden pro Woche (§ 116 VVO). Der Lohn bildet gemäss § 11 Abs. 1 PVO das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit.”
“Was mit Bezug auf die Entlohnung als Arbeitszeit gelten soll, können die Parteien frei vereinbaren (Geiser, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 655 N 16.53). Der Arbeitsweg gehört – vorbehältlich einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung – nicht zur Arbeitszeit, da die Dauer des Arbeitswegs ausserhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegt. Deshalb kommt dem Arbeitnehmer für diesen grundsätzlich auch kein Lohnanspruch zu (Grebski/Portmann in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 181; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321 OR N 8; Streiff/VON Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 139 N 312; Müller/Hofer/Stengel, Arbeitsort und Arbeitsweg, AJP 4/2015, S. 572). Der Begriff des Arbeitswegs ist gesetzlich nicht definiert. Einzig Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 hält in arbeitsschutzrechtlicher Hinsicht fest, dass „der Weg zu und von der Arbeit […] nicht als Arbeitszeit“ gilt (vgl. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1; Müller/Hofer/Stengel, a.a.O., S. 571 ff.). Der Arbeitsweg ist demnach der Weg vom Wohn- bzw. Aufenthaltsort des Arbeitsnehmers zum Arbeitsort, wobei sich der Arbeitsort wiederum primär durch vertragliche Abrede oder falls keine solche besteht, durch die gesetzlichen Bestimmungen ergibt. Letzterenfalls wird als Arbeitsort jener geografische Bereich verstanden, an welchem die Leistung der Arbeit zu erbringen ist, mithin der Erfüllungsort (Art. 74 OR; Müller/Hofer/Stengel, a.a.O., S. 565).”
En cas de libellé indéterminé de l'art. 13 al. 1 OLT 1, la pratique concrète et usuelle dans la branche peut être invoquée pour l'interprétation et l'application. Une telle pratique constatée peut étayer une interprétation admissible (par exemple s'agissant de la question de la prise en compte du temps de vestiaire), pour autant que la constatation de la pratique par le tribunal ne soit pas intervenue de manière arbitraire.
“Insofern kann es nicht als geradezu unhaltbar qualifiziert werden, wenn sich das kantonale Gericht - wie zuvor bereits die Spitaldirektion und der Spitalrat - bei der Ergründung des Sinns einer vom Wortlaut her unbestimmt gehaltenen Regelung vorrangig davon leiten liess, wovon die Beteiligten und auch andere Spitäler sowie ihre Angestellten über Jahre ausgegangen waren. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der gelebten Praxis willkürlich festgestellt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Überzeugend erscheint sodann das Argument im angefochtenen Urteil, wonach mit Blick auf die nicht nur beim Beschwerdegegner gelebte, sondern offenbar geradezu branchenübliche Praxis eine gewollte, zusätzliche oder gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit ausdrücklich reglementarisch zu verankern gewesen wäre (vgl. dazu auch Urteil 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021 E. 5.2.3, in: ARV 2021 S. 46). Dass die auf das Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners in Verbindung mit dem kantonalen Personalrecht bezogene Annahme, die Umkleidezeit zähle nicht zur bezahlten Arbeitszeit, unhaltbar bzw. willkürlich wäre, ergibt sich schliesslich auch nicht daraus, dass sowohl die Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht (vgl. BGE 124 III 249 E. 3b betreffend Bereitschaftsdienst) als auch Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, ohne sich explizit zur Frage der Umkleidezeit zu äussern, im Wesentlichen Definitionen des Begriffs der Arbeitszeit vermitteln, welche die erwähnte Praxis in der Tat fraglich erscheinen lassen. Auch im Schrifttum finden sich diese Umschreibungen und darüber hinaus zumindest vereinzelt gar ausdrückliche Stellungnahmen zugunsten der Anrechenbarkeit der Umkleidezeit (vgl. DOMINIQUE YVES SCHLÄFLI, a.a.O., S. 50; ANDREAS PETRIK, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?, in: Pflegerecht - Pflege in Politik, Wissenschaft und Ökonomie 2019 S. 144 ff.; ohne spezifische Aussage: RUDOLPH/VON KAENEL, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012 S. 197 ff.). Daraus lässt sich zwar - wie bereits im Urteil 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021 E. 5.2.4 festgehalten - durchaus ableiten, dass es andere, ebenfalls vertretbare oder gar zutreffendere Lösungen gäbe; die Arbeitszeitregelung des Beschwerdegegners wurde diesbezüglich denn auch per 1. August 2019 geändert (vgl. E. 2.3 hiervor). Es genügt jedoch nicht, um das vorinstanzliche Urteil als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren.”
“Insofern kann es nicht als geradezu unhaltbar qualifiziert werden, wenn sich das kantonale Gericht - wie zuvor bereits die Spitaldirektion und der Spitalrat - bei der Ergründung des Sinns einer vom Wortlaut her unbestimmt gehaltenen Regelung vorrangig davon leiten liess, wovon die Beteiligten und auch andere Spitäler sowie ihre Angestellten über Jahre ausgegangen waren. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der gelebten Praxis willkürlich festgestellt hätte, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Überzeugend erscheint sodann das Argument im angefochtenen Urteil, wonach mit Blick auf die nicht nur beim Beschwerdegegner gelebte, sondern offenbar geradezu branchenübliche Praxis eine gewollte, zusätzliche oder gesonderte Abgeltung der Umkleidezeit ausdrücklich reglementarisch zu verankern gewesen wäre (vgl. dazu auch Urteil 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021 E. 5.2.3, in: ARV 2021 S. 46). Dass die auf das Arbeitszeitreglement des Beschwerdegegners in Verbindung mit dem kantonalen Personalrecht bezogene Annahme, die Umkleidezeit zähle nicht zur bezahlten Arbeitszeit, unhaltbar bzw. willkürlich wäre, ergibt sich schliesslich auch nicht daraus, dass sowohl die Rechtsprechung zum privaten Arbeitsrecht (vgl. BGE 124 III 249 E. 3b betreffend Bereitschaftsdienst) als auch Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, ohne sich explizit zur Frage der Umkleidezeit zu äussern, im Wesentlichen Definitionen des Begriffs der Arbeitszeit vermitteln, welche die erwähnte Praxis in der Tat fraglich erscheinen lassen. Auch im Schrifttum finden sich diese Umschreibungen und darüber hinaus zumindest vereinzelt gar ausdrückliche Stellungnahmen zugunsten der Anrechenbarkeit der Umkleidezeit (vgl. DOMINIQUE YVES SCHLÄFLI, a.a.O., S. 50; ANDREAS PETRIK, Ist Umkleidezeit Arbeitszeit?, in: Pflegerecht - Pflege in Politik, Wissenschaft und Ökonomie 2019 S. 144 ff.; ohne spezifische Aussage: RUDOLPH/VON KAENEL, Aktuelle Fragen zur Arbeitszeit, in: AJP 2012 S. 197 ff.). Daraus lässt sich zwar - wie bereits im Urteil 8C_514/2020 vom 20. Januar 2021 E. 5.2.4 festgehalten - durchaus ableiten, dass es andere, ebenfalls vertretbare oder gar zutreffendere Lösungen gäbe; die Arbeitszeitregelung des Beschwerdegegners wurde diesbezüglich denn auch per 1. August 2019 geändert (vgl. E. 2.3 hiervor). Es genügt jedoch nicht, um das vorinstanzliche Urteil als offensichtlich unhaltbar zu qualifizieren.”
art. 13 al. 1 OLT 1 (définition du temps de travail) s'applique au personnel de l'USZ. Selon l'arrêt, les dérogations aux prescriptions relatives aux temps de travail et de repos ne sont admissibles que dans l'intérêt des personnes employées.
“Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, untersteht das USZ vorbehältlich Art. 71 lit. b ArG den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen. Vorbehalten sind gemäss dieser Bestimmung Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, wobei von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, der zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten zählt, hält fest, dass als Arbeitszeit diejenige Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Dazu steht die Regelung der Arbeitszeit in Ziff.”
Citation : OLT 1 art. 13 ch. 7 Décisif pour l'art. 13 al. 1 OLT 1 est de savoir si la période concernée est caractérisée par l'obligation pour la travailleuse ou le travailleur de se tenir à la disposition de l'employeur. Pour les services d'astreinte ou de permanence, il convient donc de vérifier si une telle obligation de disponibilité existe effectivement.
“Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, untersteht das USZ vorbehältlich Art. 71 lit. b ArG den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen. Vorbehalten sind gemäss dieser Bestimmung Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, wobei von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, der zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten zählt, hält fest, dass als Arbeitszeit diejenige Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Dazu steht die Regelung der Arbeitszeit in Ziff.”
“Wie in E. 2.1 hiervor dargelegt, untersteht das USZ vorbehältlich Art. 71 lit. b ArG den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen. Vorbehalten sind gemäss dieser Bestimmung Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, wobei von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, der zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten zählt, hält fest, dass als Arbeitszeit diejenige Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Dazu steht die Regelung der Arbeitszeit in Ziff.”
“Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, untersteht das USZ unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen. Vorbehalten sind gemäss dieser Bestimmung Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, wobei von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, der zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten zählt, hält fest, dass als Arbeitszeit diejenige Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Dazu steht die Regelung der Arbeitszeit in Ziff.”
Citation : OLT 1 art. 13 n. 6 Selon la décision du Tribunal cantonal de Bâle-Campagne (KGer BL), l'art. 13 al. 2 OLT 1 n'est pas applicable aux travailleurs qui n'ont pas de lieu de travail déterminé et fixe. Lorsqu'il n'existe pas de lieu de travail fixe, le trajet vers le premier client et depuis le dernier client peut être qualifié de trajet d'aller et de retour au travail au sens de l'art. 13 al. 1 OLT 1 et, de ce fait, ne pas être considéré comme du temps de travail.
“Juni 2015 noch jener vom 12. Januar 2016 eine Regelung beinhalte, dass die Wegzeit zum ersten Kunden Arbeitszeit darstelle. Die Behauptung, dass die Organisation D. ihre Mitarbeitenden für diese Fahrten entschädige, sei unbehelflich, da deren Regelwerk vorliegend nicht anwendbar sei. Aus vertragsrechtlicher Sicht sei deshalb klar, dass die Fahrt zum ersten Kunden nicht als Arbeitszeit gelte. Weiter sei auch aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht diese Zeit nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 definiere die Arbeitszeit als Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gelte nicht als Arbeitszeit. Ist die Arbeit allerdings ausserhalb des Arbeitsortes zu leisten, an dem der Arbeitnehmende normalerweise seine Arbeit verrichtet, und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, so stelle die zeitliche Differenz zur normalen Wegzeit gemäss Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 Arbeitszeit dar. Diese Bestimmung regle jedoch nicht den Fall derjenigen Arbeitnehmenden, die keinen Arbeitsweg an einen bestimmten, gleichbleibenden Arbeitsort kennen. Genau diese Konstellation liege aber vor, da die Parteien keinen Arbeitsort vereinbart hätten. Von den 1'136 Ersteinsätzen seien deren 1'071 in Rheinfelden, 37 in Mumpf, 18 in Magden, 5 in Birsfelden, 4 in Muttenz und einer in Binningen gewesen. Die Arbeitseinsätze seien dabei in gegenseitiger Absprache erfolgt und es habe keine Pflicht bestanden, Einsätze anzunehmen. Es sei deshalb im Verantwortungsbereich der Berufungsklägerin gelegen, ob und damit wo sie ihre Einsätze leisten wollte, weshalb damit denn auch kein bestimmter, gleichbleibender Arbeitsort gegeben sei. Somit sei Art. 13 Abs. 2 ArGV 1 nicht auf den vorliegenden Fall anwendbar. Da die Berufungsklägerin keinen festen Arbeitsort gehabt habe, sei der Weg zum ersten und vom letzten Kunden im Sinne der Definition des Arbeitswegs gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 als Weg zu und von der Arbeit zu qualifizieren und deshalb nicht entschädigungspflichtig.”
La qualification en tant que temps de travail au sens de l'art. 13 al. 1 OLT 1 entraîne notamment la prise en compte de ce temps pour le calcul des durées maximales de travail, des périodes maximales de travail et dans le calcul des temps de repos. Il n'en découle toutefois rien quant à la question de savoir si une rémunération est due pour ce temps ; cela dépend des règles pertinentes applicables, de droit civil ou de droit public, en matière de personnel.
“S. 640; vgl. auch Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.1). Für das ArG ausschlaggebend ist mithin grundsätzlich nur, ob die Arbeit geleistet werden darf oder nicht. Die Rechtsfolge der Qualifikation als Arbeitszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 besteht vor allem in der Anrechnung der Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten, die maximalen Arbeitszeiträume sowie in der Berücksichtigung derselben für die Ruhezeiten. Nichts gefolgert werden kann daraus für die Frage, ob für diese Zeit auch Lohn geschuldet ist. Dies bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Privatrechts oder des anwendbaren öffentlichen Personalrechts (vgl. NORDMANN/LOOSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 9 ArG; THOMAS GEISER, a.a.O., Rz.”
“S. 640; vgl. auch Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 4.2.1). Für das ArG ausschlaggebend ist mithin grundsätzlich nur, ob die Arbeit geleistet werden darf oder nicht. Die Rechtsfolge der Qualifikation als Arbeitszeit gemäss Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 besteht vor allem in der Anrechnung der Arbeitszeit an die Höchstarbeitszeiten, die maximalen Arbeitszeiträume sowie in der Berücksichtigung derselben für die Ruhezeiten. Nichts gefolgert werden kann daraus für die Frage, ob für diese Zeit auch Lohn geschuldet ist. Dies bestimmt sich nach den einschlägigen Regelungen des Privatrechts oder des anwendbaren öffentlichen Personalrechts (vgl. NORDMANN/LOOSER, a.a.O., N. 14 zu Art. 9 ArG; THOMAS GEISER, a.a.O., Rz.”
Le temps de travail au sens de l'art. 13 al. 1 OLT 1 est la période durant laquelle le travailleur se trouve, à l'intérieur ou à l'extérieur de l'établissement, à la disposition de l'employeur pour ses besoins et est effectivement disponible. Le trajet domicile-travail n'est, sauf disposition contractuelle contraire, en principe pas considéré comme du temps de travail.
“Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer erfüllt seine Arbeitspflicht nicht durch Lieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, sondern in der Regel durch Arbeitsleistung nach Zeit, ergo Arbeitszeit. Unter Arbeitszeit ist dabei diejenige Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer inneroder ausserhalb des Betriebs für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur Verfügung zu stehen hat und auch tatsächlich steht und damit über seine Zeit nicht frei verfügen kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1; Streiff/VON Känel/Rudolph, in: Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321 OR N 9). Was mit Bezug auf die Entlohnung als Arbeitszeit gelten soll, können die Parteien frei vereinbaren (Geiser, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 655 N 16.53). Der Arbeitsweg gehört – vorbehältlich einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung – nicht zur Arbeitszeit, da die Dauer des Arbeitswegs ausserhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegt. Deshalb kommt dem Arbeitnehmer für diesen grundsätzlich auch kein Lohnanspruch zu (Grebski/Portmann in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 181; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321 OR N 8; Streiff/VON Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 139 N 312; Müller/Hofer/Stengel, Arbeitsort und Arbeitsweg, AJP 4/2015, S. 572). Der Begriff des Arbeitswegs ist gesetzlich nicht definiert.”
“Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR). Der Arbeitnehmer erfüllt seine Arbeitspflicht nicht durch Lieferung eines bestimmten Arbeitsergebnisses, sondern in der Regel durch Arbeitsleistung nach Zeit, ergo Arbeitszeit. Unter Arbeitszeit ist dabei diejenige Zeitspanne zu verstehen, während der ein Arbeitnehmer inneroder ausserhalb des Betriebs für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur Verfügung zu stehen hat und auch tatsächlich steht und damit über seine Zeit nicht frei verfügen kann (vgl. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1; Streiff/VON Känel/Rudolph, in: Arbeitsvertrag – Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl., Zürich 2012, Art. 321 OR N 9). Was mit Bezug auf die Entlohnung als Arbeitszeit gelten soll, können die Parteien frei vereinbaren (Geiser, in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 655 N 16.53). Der Arbeitsweg gehört – vorbehältlich einer anderslautenden vertraglichen Vereinbarung – nicht zur Arbeitszeit, da die Dauer des Arbeitswegs ausserhalb des Einflussbereichs des Arbeitgebers liegt. Deshalb kommt dem Arbeitnehmer für diesen grundsätzlich auch kein Lohnanspruch zu (Grebski/Portmann in: Portmann/von Kaenel [Hrsg.], Fachhandbuch Arbeitsrecht, Zürich 2018, S. 181; BSK OR I-Portmann/Rudolph, 7. Aufl., Basel 2020, Art. 321 OR N 8; Streiff/VON Känel/Rudolph, a.a.O., Art. 321 OR N 9; Geiser/Müller/Pärli, Arbeitsrecht in der Schweiz, 4. Aufl., Zürich 2019, S. 139 N 312; Müller/Hofer/Stengel, Arbeitsort und Arbeitsweg, AJP 4/2015, S. 572). Der Begriff des Arbeitswegs ist gesetzlich nicht definiert.”
Référence : OLT 1 art. 13 n. 3 Le lieu de travail correspond au lieu d'exécution ; celui-ci résulte, selon l'art. 74 al. 1 CO, des circonstances de la relation contractuelle. En conséquence, le ménage de la personne assistée peut être considéré comme lieu de travail si l'employeuse y affecte le travail. Dans la décision en cause, tel était le cas, car l'employée s'occupait en règle générale d'un client par jour et a accepté l'affectation (elle aurait pu refuser la mission).
“Der Arbeitsort sei demnach der Erfüllungsort, welcher sich in Anwendung von Art. 74 Abs. 1 OR aus den Umständen, die im Zusammenhang mit dem betreffenden Rechtsverhältnis stehen, wie insbesondere Natur der Verpflichtung, Verkehrssitte und Branchenüblichkeit, ergäbe. Die Autoren Müller/Hofer/Stengel (Müller/Hofer/Stengel, Arbeitsort und Arbeitsweg, AJP 4/2015, S. 567) definierten den Erfüllungsort als denjenigen, wo die Arbeitgeberin die Arbeit zuweist. Vorliegend sei dies der Haushalt der jeweils zu betreuenden Person. Da die Berufungsklägerin in der Regel einen Kunden pro Tag betreut habe und sie mit der Zuweisung dieses Kunden einverstanden gewesen sei – andernfalls sie die Übernahme des Einsatzes hätte ablehnen können –, sei denn auch der Haushalt der betreffenden Person als Arbeitsort definiert worden. Selbst wenn man aber der Auffassung der Vorderrichterin folgte, so seien die rechtlichen Erwägungen nicht zu beanstanden, da sie sich auf die herrschende Lehre sowie den Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 stützen würden. Die berufungsklägerische Behauptung, wonach sich der Weg von ihrem Wohnort zum jeweiligen Einsatzort immer wieder geändert habe sei unzutreffend und überdies im Berufungsverfahren zum ersten Mal vorgebracht worden. Von den 1'136 geleisteten Einsätzen seien deren 1'072 (recte: 1’071) in Rheinfelden erfolgt, weshalb von einem immer wieder wechselnden Einsatzort keine Rede sein könne.”
Citation : OLT 1 art. 13 n. 2 Réglementation cantonale : Conformément à l'art. 52 al. 1 PG, le Conseil d'État règle la durée du travail, son organisation et les jours de repos du personnel soumis à la présente loi.
“Auf Bundesebene enthält Art. 13 Abs. 1 ArGV 1 eine Umschreibung des Begriffs der Arbeitszeit. So gilt als Arbeitszeit im Sinne des ArG die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; die Zeit, die für den Weg zu und von der Arbeit eingesetzt wird, gilt nicht als Arbeitszeit. Kantonal regelt gemäss § 52 Abs. 1 PG der Regierungsrat die Arbeitszeit, deren Einteilung und die Ruhetage des diesem Gesetz unterstehenden Personals. Der Lohn bildet gemäss § 11 Abs. 1 PVO das Entgelt für die gesamte amtliche Tätigkeit.”
Citation : OLT 1 art. 13 ch. 1 L'art. 13 al. 1 OLT 1 dispose que dans le temps de travail sont également comptés les moments pendant lesquels la travailleuse ou le travailleur doit se tenir à la disposition de l'employeur (disponibilité/astreinte).
“Wie in E. 3.1 hiervor dargelegt, untersteht das USZ unter Vorbehalt von Art. 71 lit. b ArG den Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsverordnungen. Vorbehalten sind gemäss dieser Bestimmung Vorschriften des Bundes, der Kantone und der Gemeinden über das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, wobei von den Vorschriften über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit nur zu Gunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden darf. Art. 13 Abs. 1 ArGV 1, der zu den Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten zählt, hält fest, dass als Arbeitszeit diejenige Zeit gilt, während der sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat. Dazu steht die Regelung der Arbeitszeit in Ziff.”
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