(art. 24, al. 5, LTr)
21 commentaries
Citation : OLT 1 art. 38 n. 21 L'art. 38 al. 3 OLT 1 est une règle spéciale plus stricte pour l'exploitation ininterrompue ; elle limite — en tout cas du lundi au vendredi — la durée quotidienne de travail à 9 heures (au lieu de 10) et la durée de la période de service, pauses comprises, à 10 heures (au lieu de 12). Selon la jurisprudence citée, une dérogation autorisée neutraliserait la différence par rapport aux dispositions normales et saperait ainsi la portée de la règle spéciale.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Citation : OLT 1 art. 38 n° 20 La réduction de la durée d'une période de travail d'une heure, prévue à l'art. 38 al. 3 OLT 1, doit être considérée comme généralement apte à la protection de la santé. Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, pour que la condition d'adéquation soit remplie, il suffit que la mesure étatique puisse, au moins en principe, produire l'effet protecteur visé et ne passe pas complètement à côté de celui-ci.
“Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.”
Dans les entreprises à fonctionnement ininterrompu, l'art. 38 al. 3 OLT 1 s'applique comme lex specialis. La jurisprudence constate que les règles particulières relatives aux entreprises ouvertes 24 heures sur 24 prévalent sur les dispositions générales concernant le travail de nuit et le travail dominical; ces dispositions générales ne sont applicables dans les entreprises à fonctionnement ininterrompu qu'à titre subsidiaire. La charge particulière pesant sur les travailleurs de tels établissements justifie, selon la jurisprudence, les temps de présence prolongés prévus à l'art. 38 al. 3 OLT 1.
“Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berechtigung der Regelung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im ununterbrochenen Betrieb wird "rund um die Uhr" gearbeitet, wobei die Arbeitnehmenden alle Schichten durchlaufen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der ununterbrochene Betrieb ist daher mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 ArG ["besondere Gefahren für die Gesundheit"]; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung, 024.1). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber einerseits die maximal zulässige individuelle Arbeitszeit festlegt (neun Stunden) und andererseits eine Präsenzzeit definiert (zehn Stunden). Inwiefern dies willkürlich oder sachfremd sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
“Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Arbeitsgesetz und die Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz zwischen den allgemeinen Bedingungen für Tages- und Nachtarbeit und den Regeln, die für den ununterbrochenen Betrieb gelten, unterscheiden. Die Regeln für den ununterbrochenen Betrieb, darunter auch die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, gehen als lex specialis den allgemeinen Regeln zu Nacht- und Sonntagsarbeit vor. Die allgemeinen Vorschriften über die Dauer der Nachtarbeit und die Möglichkeit einer Verlängerung der Nachtarbeit kommen daher im ununterbrochenen Betrieb lediglich subsidiär zur Anwendung. Aus den für sie vorteilhafteren Bestimmungen von Art. 17a Abs. 2 ArG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 kann die Beschwerdeführerin daher nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Il y a lieu d'admettre l'aptitude à réduire la durée du service d'une heure. Selon la jurisprudence du Tribunal fédéral, il suffit, pour l'aptitude, qu'une mesure étatique puisse, en principe, produire les effets escomptés; la recourante n'a pas démontré en quoi le modèle d'organisation du temps de travail prévu à l'art. 38 al. 3 OLT 1 ne devrait pas, au moins aussi, servir à la protection de la santé.
“Weiter ist umstritten, ob die Verweigerung der Bewilligung zu einer unverhältnismässigen Einschränkung von Art. 27 Abs. 1 BV führt. Die Beschwerdeführerin bestreitet zunächst die Eignung des Grundrechtseingriffs. Ihrer Ansicht nach ist die von ihr verlangte Kürzung der Schichtdauer um eine Stunde (entsprechend Art. 38 Abs. 3 ArGV 1) nicht geeignet, zum Gesundheitsschutz beizutragen, weil bereits ihr eigenes Arbeitszeitmodell den Anliegen der Arbeitnehmenden Rechnung trägt. Die Beschwerdeführerin übersieht mit diesem Argument, dass es nach der bundesgerichtlichen Praxis für die Eignung genügt, wenn eine staatliche Massnahme die gewollten Wirkungen grundsätzlich zu entfalten vermag und nicht gänzlich daran vorbeizielt (BGE 144 I 126 E. 8.1 mit Hinweisen; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 6.1.1). Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar und es auch nicht ersichtlich, weshalb das Arbeitszeitmodell gemäss Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht zumindest auch dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes dienen soll. Die Eignung des Grundrechtseingriffs ist daher zu bejahen.”
Les autorisations temporaires, accordées expressément sous la réserve «sans préjudice», ne créent pas de droit à leur renouvellement et n'entraînent donc pas une protection durable de la confiance concernant la règle dérogatoire prévue à l'art. 38 al. 3 OLT 1. En raison de la limitation temporelle et de la réserve, il n'existe pas de garantie d'octroi d'autorisations supplémentaires.
“Vorausgesetzt ist weiter, dass die Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann; schliesslich scheitert die Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (BGE 137 I 69 E. 2.5.1; 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1). Vorliegend ist streitig, ob die Vorinstanz als Bewilligungsbehörde eine Vertrauensgrundlage gesetzt hat. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das betreffende Vierschichtmodell sei seit 2009 so gelebt und von der Vorinstanz in konstanter Verwaltungspraxis bewilligt worden. Aus den Akten geht hervor, dass die bisher an die Beschwerdeführerin erteilten Bewilligungen für ununterbrochenen Betrieb befristet auf jeweils drei Jahre ausgestellt wurden (15. Dezember 2010 - 31. Dezember 2013, 1. Januar 2014 - 31. Dezember 2016, 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2019 sowie 1. Mai 2019 - 30. April 2022). In diesen Bewilligungen steht ausserdem ausdrücklich in den "Bedingungen und Auflagen": "Die Abweichung von Art. 34 Abs. 4 Bst. a und Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 wird gestützt auf Art. 28 ArG unter Einhaltung der in Art. 29 Abs. 1 ArGV 1 aufgeführten Bedingungen und Auflagen ohne Präjudiz erteilt". Rechte, deren Geltung befristet sind, fallen mit Ablauf der Frist von selbst - das heisst ohne behördliche Anordnung - dahin. Aufgrund der Befristung und des zusätzlichen ausdrücklichen Vorbehalts "wird ... ohne Präjudiz erteilt" scheitert die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Vertrauensschutz daher an der fehlenden Vertrauensgrundlage respektive an der fehlenden Zusicherung einer weiteren Bewilligung. Der Vertrauensschutz fällt von daher als Anspruchsgrundlage für die Weitergewährung der Bewilligung ausser Betracht. Im Übrigen trug die Vorinstanz dem Grundsatz von Treu und Glauben dadurch Rechnung, dass der Beschwerdeführerin eine Übergangsfrist zur Umstellung ihres Schichtmodells bis Ende 2024 eingeräumt wurde.”
Citation : OLT 1 art. 38 n. 16 Dans les entreprises en fonctionnement ininterrompu, le Tribunal fédéral estime que les travailleurs sont soumis à des contraintes particulières. Dans ce contexte, il est compréhensible que le pouvoir réglementaire fixe, d'une part, une durée maximale de travail individuelle (9 heures) et, d'autre part, une durée de présence plus longue (10 heures) ; le Tribunal ne considère pas cette distinction comme arbitraire.
“Auch soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Berechtigung der Regelung in Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bezweifelt, kann ihr nicht gefolgt werden. Im ununterbrochenen Betrieb wird "rund um die Uhr" gearbeitet, wobei die Arbeitnehmenden alle Schichten durchlaufen (vgl. E. 3.3 hiervor). Der ununterbrochene Betrieb ist daher mit besonderen Belastungen für die Arbeitnehmenden verbunden (vgl. HIRSIGER, a.a.O., N. 6 zu Art. 24 ArG ["besondere Gefahren für die Gesundheit"]; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 24 ArG; Wegleitung, 024.1). Mit Blick darauf ist es nachvollziehbar, wenn der Verordnungsgeber einerseits die maximal zulässige individuelle Arbeitszeit festlegt (neun Stunden) und andererseits eine Präsenzzeit definiert (zehn Stunden). Inwiefern dies willkürlich oder sachfremd sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.”
art. 38 al. 3 OLT 1 précise les règles relatives à l'exploitation ininterrompue et reprend la limitation prévue par la loi de la durée individuelle du travail de nuit à neuf heures. De telles dispositions d'exécution peuvent être édictées au niveau de l'ordonnance.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
art. 38 al. 3 OLT 1 constitue une concrétisation admissible de l'obligation d'autorisation prévue au niveau de la loi pour l'exploitation ininterrompue. Dans la mesure où l'ordonnance limite la durée quotidienne de travail individuelle à neuf heures, elle reprend ainsi une décision de nature législative, puisque cette restriction temporelle découle en complément des dispositions légales (cf. art. 24 al. 6 LTr en liaison avec art. 17a al. 1 LTr relatif au travail de nuit).
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
art. 38 al. 3 OLT 1 est admissible en tant que disposition d'ordonnance. Elle fixe les modalités de l'exploitation ininterrompue et la concrétisation de l'obligation d'autorisation prévue au niveau législatif; de telles dispositions d'exécution peuvent être édictées au niveau de l'ordonnance. Dans la mesure où la disposition limite le temps de travail individuel à neuf heures au maximum, elle reprend ainsi une règle légale à laquelle renvoie l'art. 24 al. 6 LTr en liaison avec les dispositions sur le travail de nuit et du dimanche.
“Die weitere von der Beschwerdeführerin formulierte Kritik an Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 betrifft die Frage der korrekten Normstufe. Entgegen der Beschwerdeführerin steht nicht eine Bestimmung zur Diskussion, die im Gesetz selbst enthalten sein muss. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt die Modalitäten des ununterbrochenen Betriebs fest und konkretisiert die auf Gesetzesstufe vorgesehene Bewilligungspflicht. Vollzugsbestimmungen dieser Art dürfen auf Verordnungsstufe erlassen werden (vgl. BGE 147 I 478 E. 3.7.1; Urteil 1C_583/2021 vom 31. August 2023 E. 3.6). Hinzu kommt, dass sich die zeitliche Beschränkung der individuellen Arbeitszeit auf neun Stunden bereits aus dem Gesetz selbst ergibt. Wie das SECO in seiner Vernehmlassung an das Bundesgericht zutreffend darlegt, verweist Art. 24 Abs. 6 ArG für den ununterbrochenen Betrieb ergänzend auf die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit. Die reguläre Dauer der Nachtarbeit nach Art. 17a Abs. 1 ArG beträgt grundsätzlich neun Stunden. Die Verordnungsbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 übernimmt insoweit lediglich die gesetzliche Entscheidung für eine maximale Arbeitszeit von neun Stunden.”
Référence: OLT 1 art. 38 n. 12 Le refus d'une autorisation poursuit le but légitime de protection de la santé. L'autorité réglementaire dispose d'une marge d'appréciation considérable et peut prévoir des mesures même en présence d'une situation scientifique incertaine ou contradictoire, pourvu que ces mesures ne soient pas manifestement inadaptées au regard des connaissances scientifiques. La question de savoir si la mesure est, dans le cas concret, adaptée et proportionnée doit être examinée séparément.
“Der Verordnungsgeber verfügt, wie dargelegt, gestützt auf Art. 24 Abs. 5 ArG über einen erheblichen Regelungsspielraum (E. 4.8 hiervor). Es liegt in seiner Kompetenz, diejenigen Mittel und Instrumente zu definieren, mit denen er das legitime öffentliche Interesse des Gesundheitsschutzes erreichen will, solange der von ihm eingeschlagene Weg tatsächlich zur Zielerreichung führt (vgl. E. 4.10 hiervor). Problematisch wäre einzig, wenn der Verordnungsgeber eine Massnahme treffen würde, die gemessen an wissenschaftlichen Erkenntnissen gänzlich ungeeignet ist, dem vorgegebenen öffentlichen Interesse zu dienen. So verhält es sich vorliegend aber nicht. Die von der Beschwerdeführerin veranlasste arbeitsmedizinische Beurteilung hält ausdrücklich fest, die wissenschaftliche Ausgangslage sei unklar bzw. widersprüchlich. Dass ihr eigenes Arbeitszeitmodell allenfalls auch positive Aspekte aufweist und insofern mit dem öffentlichen Interesse des Gesundheitsschutzes vereinbar ist, ändert nichts daran, dass auch die gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 erfolgte Bewilligungsverweigerung letztlich den Gesundheitsschutz bezweckt. Eine andere Frage ist, ob die Bewilligungsverweigerung im konkreten Fall auch tatsächlich dieses Ziel erreicht. Hierbei geht es um einen Aspekt der Verhältnismässigkeit (vgl. dazu sogleich E. 5.6). Im Ergebnis kann das öffentliche Interesse, das hinter der Bewilligungsverweigerung steht, nicht mit dem Argument in Frage gestellt werden, das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin habe auch positive Auswirkungen auf die Arbeitnehmergesundheit. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Interesse erweisen sich nach alldem als nicht stichhaltig.”
Selon la jurisprudence, le modèle d'horaires/de rotation des équipes de l'employeuse ne répond pas aux exigences de l'art. 38 al. 3 OLT 1 et est dès lors, en principe, non autorisable, soit contraire à l'ordonnance.
“Die Vorbringen der Beschwerdeführerin erweisen sich daher als unbegründet, soweit sie die Rechtmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 bestreitet. Damit ist auch gesagt, dass das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin grundsätzlich nicht bewilligungsfähig ist, weil es den Vorgaben von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 nicht entspricht.”
“Das Bundesverwaltungsgericht erachtete das Arbeitszeitmodell der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 als nicht bewilligungsfähig. Die Beschwerdeführerin wendet sich vor Bundesgericht gegen diese Beurteilung.”
art. 38 al. 3 OLT 1 doit être interprété comme une disposition spéciale pour l'exploitation ininterrompue et contient, par rapport aux règles normales, des limitations plus strictes. Ainsi — en tout cas pour la période du lundi au vendredi — le temps de travail journalier de chaque salarié est limité à au plus 9 heures au lieu de 10 heures sur 24 heures, et la durée du poste (y compris les pauses) est limitée à 10 heures au lieu de 12 heures. Une dérogation supprimerait cette différence et neutraliserait ainsi complètement la disposition spéciale.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Le modèle de service présenté dépasse, selon les constatations du tribunal, les limites prévues à l'art. 38 al. 3 OLT 1 : la durée effective quotidienne de travail est de dix heures chacune (limite 9 heures) et la durée du service, pauses comprises, est de douze heures (présence admissible : 10 heures). L'employeuse ne conteste pas ces constatations et invoque uniquement l'incompatibilité avec le droit supérieur.
“Die tägliche effektive Arbeitszeit im Schichtmodell der Beschwerdeführerin beträgt jeweils zehn Stunden. Die Schichtlänge inklusive Pausen dauert zwölf Stunden. Von Montag bis Freitag wird daher die von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vorgeschriebene Höchstdauer der individuellen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden um eine Stunde sowie die zulässige Präsenzzeit von zehn Stunden um zwei Stunden überschritten (angefochtenes Urteil, E. 6.2). Die Beschwerdeführerin stellt dies nicht in Abrede. Sie macht aber geltend, Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei mit übergeordnetem Recht nicht vereinbar.”
Citation : OLT 1 art. 38 n. 8 Lors de travaux en salle blanche, les prolongations de service doivent être évaluées de manière particulièrement restrictive pour des raisons de protection de la santé. Les prolongations durables — notamment du travail de nuit — doivent être refusées au regard de la charge particulière qu'elles entraînent. Les intérêts économiques ne doivent pas primer sur la protection de la santé dans l'entreprise.
“Das SECO hält vernehmlassungsweise fest, die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien besonders belastend. Die Produktion finde in einem Reinraum statt. Die Arbeitnehmenden seien stark in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt und für jedes Ein- bzw. Ausschleusen sei ein Reinigungsprozess durchzuführen. Zudem wolle die Beschwerdeführerin gemäss ihrem eigenen Arbeitszeitmodell alle Schichten dauerhaft verlängern, insbesondere auch die Nachtschicht um eine ganze Arbeitsstunde bzw. um zwei Stunden (Präsenzzeit). Dies überschreite den Rahmen von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 um ein Vielfaches. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ökonomischen Interessen dürften dem Gesundheitsschutz im Betrieb nicht vorgezogen werden.”
“Das SECO hält vernehmlassungsweise fest, die Arbeitsbedingungen der Beschwerdeführerin seien besonders belastend. Die Produktion finde in einem Reinraum statt. Die Arbeitnehmenden seien stark in der Bewegungsfreiheit eingeschränkt und für jedes Ein- bzw. Ausschleusen sei ein Reinigungsprozess durchzuführen. Zudem wolle die Beschwerdeführerin gemäss ihrem eigenen Arbeitszeitmodell alle Schichten dauerhaft verlängern, insbesondere auch die Nachtschicht um eine ganze Arbeitsstunde bzw. um zwei Stunden (Präsenzzeit). Dies überschreite den Rahmen von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 um ein Vielfaches. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten ökonomischen Interessen dürften dem Gesundheitsschutz im Betrieb nicht vorgezogen werden.”
L'exception sollicitée éliminerait en pratique la règle de l'art. 38 al. 3 OLT 1 dans son ensemble. Par conséquent, elle ne peut être considérée comme «minime» au sens de l'art. 28 LTr ; d'éventuels éclaircissements supplémentaires concernant les incidences sur le milieu de travail ou d'éventuels modèles de rotation alternatifs peuvent rester ouverts.
“Da die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, wie dargelegt, diese Verordnungsbestimmung vollständig derogieren würde, kann sie allein aus diesem Grund nicht mehr als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden. Ob zusätzlich auch die konkreten Umstände des Arbeitsumfelds besonders belastend sind und gegen die Geringfügigkeit sprechen, kann daher offen gelassen werden, genau so wie die Frage, ob die Implementierung eines anderen Schichtmodells für die Beschwerdeführerin ausserordentliche Schwierigkeiten mit sich bringen würde. Auf die Abnahme der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise wie Augenschein, Parteibefragungen und Zeugenaussagen zu diesen beiden Fragen kann daher in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.”
Selon la jurisprudence, une dérogation concomitante d'ampleur similaire à l'art. 37 al. 1 OLT 1 ne constitue pas automatiquement une justification pour un modèle de travail par équipes non conforme à l'art. 38 al. 3 OLT 1.
“Es ist unbestritten, dass das Schichtmodell Nr. 413 die Ruhezeitbestimmung von Art. 37 Abs. 1 ArGV 1 nicht einhält. Das Ausmass der Abweichung haben die Parteien nicht substantiiert, doch kann diese Frage offengelassen werden. Selbst wenn das Schichtmodell Nr. 413 ähnlich drastisch von Art. 37 Abs. 1 ArGV 1 abweichen würde wie das umstrittene Schichtmodell der Beschwerdeführerin von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.”
Citation : OLT 1 art. 38 n. 5 Dans les entreprises à exploitation continue, les dispositions relatives au travail de nuit s'appliquent, puisqu'on y travaille nécessairement aussi la nuit ; les prescriptions pertinentes concernant le travail de nuit doivent donc être respectées.
“Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 legt fest, dass die Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmer oder die einzelne Arbeitnehmerin innert 24 Stunden nicht mehr als neun Stunden betragen darf. Sie muss zudem, mit Einschluss von Pausen, innert eines Zeitraums von zehn Stunden liegen. Wird zwischen Freitagabend und Montagmorgen in zwei Schichten gearbeitet, so kann die Arbeitszeit bis auf zwölf Stunden verlängert werden, doch ist in diesem Fall eine Pause von zwei Stunden zu gewähren, die innerhalb der Schicht hälftig geteilt und gestaffelt angeordnet werden kann (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1). Auf den ununterbrochenen Betrieb sind im Übrigen die Vorschriften über die Nacht- und Sonntagsarbeit sowie über die Schichtarbeit anwendbar (Art. 24 Abs. 6 ArG und Art. 38 Abs. 4 ArGV 1). Weil im ununterbrochenen Betrieb zwangsläufig auch nachts gearbeitet wird, sind die Vorgaben zur Nachtarbeit ebenfalls einzuhalten (HIRSIGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 24 ArG; vgl. auch Wegleitung, 024-3).”
Référence : OLT 1 art. 38 n. 4 Des règles dérogatoires visant à supprimer en pratique les limites plus strictes énoncées expressément à l'art. 38 al. 3 OLT 1 (notamment la réduction de la durée quotidienne du travail à au plus neuf heures et de la durée des équipes à dix heures pour la forme d'exploitation concernée) ne sont, selon la jurisprudence, pas admissibles. Une telle prétention à une dérogation ne peut être qualifiée de «minime» au sens de l'art. 28 LTr et viderait la disposition spéciale de sa substance.
“Wie bereits dargelegt, stellt Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 eine Spezialbestimmung für den ununterbrochenem Betrieb dar, welche im Vergleich zu den normalen Bestimmungen bezüglich der Dauer der Nachtarbeit (vgl. Art. 17a ArG) strenger ist und eine kürzere tägliche Arbeitszeit und Schichtlänge vorsieht. So wird - jedenfalls für die Zeit von Montag bis Freitag - die tägliche Arbeitszeit für den einzelnen Arbeitnehmenden auf längstens neun Stunden innert 24 Stunden statt auf längstens zehn Stunden sowie die Schichtlänge mit Einschluss der Pausen auf zehn Stunden statt auf zwölf Stunden beschränkt (Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 beziehungsweise Art. 17a Abs. 2 ArG). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Ausnahme würde diese Differenz und damit überhaupt die Spezialbestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 vollständig aushebeln. Wenn der Verordnungsgeber es als erforderlich erachtete, spezifisch zu dieser Frage eine Bestimmung in der Verordnung zu erlassen, so kann deren Gehalt offensichtlich nicht als "geringfügig" im Sinne von Art. 28 ArG eingestuft werden.”
Conformément à art. 38 al. 3 OLT 1, la disposition est clairement applicable. Le modèle de travail en équipes présenté prévoit, les jours ouvrables, un temps de travail effectif quotidien de dix heures et une durée de service de douze heures, pauses comprises, dépassant ainsi, du lundi au vendredi, la durée quotidienne individuelle de travail autorisée par l'ordonnance de neuf heures ainsi que la durée de service autorisée de dix heures. La recourante ne conteste pas cette non-conformité.
“Die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 ist klar und eindeutig. Das Schichtmodell der Beschwerdeführerin, in dem die tägliche, effektive Arbeitszeit jeweils zehn Stunden beträgt und die Schichtlänge inklusive Pausen zwölf Stunden dauert, übersteigt während der Zeit von Montag bis Freitag die durch diese Verordnungsbestimmung vorgeschriebene zulässige Höchstdauer der individuellen täglichen Arbeitszeit von neun Stunden um eine Stunde sowie die zulässige Schichtlänge von zehn Stunden um zwei Stunden. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass ihr Schichtmodell mit dieser Verordnungsbestimmung nicht übereinstimmt.”
Référence : OLT 1 art. 38 n. 2 La question de l'opportunité de l'art. 38 al. 3 OLT 1 relève de la marge d'appréciation du pouvoir réglementaire. D'après la jurisprudence citée, le Tribunal administratif fédéral ne contrôle pas cette opportunité.
“Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Delegationsnorm von Art. 24 Abs. 5 ArG dem Verordnungsgeber einen sehr weiten Ermessensspielraum einräumt, um bei ununterbrochenem Betrieb die Ruhezeit anders zu verteilen, als es der Grundregelung im Gesetz selbst entspricht. Die Beschwerdeführerin hat denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, die Bestimmung von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 sei durch den Wortlaut der Delegationsnorm im Gesetz nicht gedeckt. Ebensowenig hat sie gerügt, diese Verordnungsbestimmung sei aus irgend einem Grund verfassungswidrig. Das von der Beschwerdeführerin eingereichte Parteigutachten beschlägt allein die Frage der Zweckmässigkeit von Art. 38 Abs. 3 ArGV 1, welche aber, wie dargelegt, in der Verantwortung des Verordnungsgebers liegt und vom Bundesverwaltungsgericht nicht überprüft werden darf. Auf dieses Gutachten ist daher in antizipierter Beweiswürdigung nicht weiter einzugehen.”
Le SECO attire l'attention sur le fait que, selon l'art. 17a al. 1 LTr, la durée maximale quotidienne de travail est de neuf heures. Le pouvoir réglementaire a repris ce maximum dans la réglementation de l'exploitation ininterrompue ; l'art. 38 al. 3 OLT 1 n'est donc pas contraire à la loi.
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs an Art. 17a Abs. 2 ArG gebunden sein soll. Das SECO weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass die reguläre Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit in Art. 17a Abs. 1ArG geregelt ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit neun Stunden. Der Verordnungsgeber ist von diesem Grundsatz beim ununterbrochenen Betrieb nicht abgewichen, sondern sieht auch in diesem Zusammenhang ein Maximum von neun Stunden Arbeitszeit innert 24 Stunden vor. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 steht daher nicht im Widerspruch zum Gesetzesrecht.”
“Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie erfülle diese Voraussetzungen. Bei dieser Ausgangslage ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Verordnungsgeber bei der Regelung des ununterbrochenen Betriebs an Art. 17a Abs. 2 ArG gebunden sein soll. Das SECO weist vielmehr zutreffend darauf hin, dass die reguläre Höchstdauer der täglichen Arbeitszeit bei Nachtarbeit in Art. 17a Abs. 1ArG geregelt ist. Nach dieser Gesetzesbestimmung beträgt die maximale tägliche Arbeitszeit bei Nachtarbeit neun Stunden. Der Verordnungsgeber ist von diesem Grundsatz beim ununterbrochenen Betrieb nicht abgewichen, sondern sieht auch in diesem Zusammenhang ein Maximum von neun Stunden Arbeitszeit innert 24 Stunden vor. Art. 38 Abs. 3 ArGV 1 steht daher nicht im Widerspruch zum Gesetzesrecht.”
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