(art. 3, let. d, LTr) Exerce une fonction dirigeante élevée quiconque dispose, de par sa position et sa responsabilité et eu égard à la taille de l’entreprise, d’un pouvoir de décision important, ou est en mesure d’influencer fortement des décisions de portée majeure concernant notamment la structure, la marche des affaires et le développement d’une entreprise ou d’une partie d’entreprise.
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Citation: OLT 1 art. 9 N. 2 Le niveau de la rémunération doit être pris en compte, dans le cadre d'une appréciation d'ensemble, comme un indice d'une fonction de direction supérieure, sans pour autant être décisif à lui seul. De même, l'absence d'un pouvoir de signature n'est pas en soi déterminante; sa pertinence peut être réduite dans le cadre de l'appréciation d'ensemble, notamment en cas d'activité principalement exercée à l'étranger.
“Wenngleich die Höhe des Verdiensts nicht das ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. E. 3.1 hiervor), so ist dieser doch im Sinne der anzustellenden Gesamtbetrachtung als Indiz zu berücksichtigen. Unterscheidet sich nämlich der Lohn des Arbeitnehmers nur unwesentlich von der Führungsspitze deutet dies darauf hin, dass er ein höherer leitender Angestellter ist. Betreffend die fehlende Zeichnungsberechtigung ist zu bemerken, dass diese - gleich wie der Lohn - alleine ebenfalls nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Überdies wird vorliegend deren Relevanz im Rahmen der Gesamtbeurteilung abgeschwächt, da sich ihr Fehlen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - mit der überwiegenden Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers erklären lässt. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Dem Gesagten zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Es gilt festzuhalten, dass jene Indizien, die für die Annahme einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sprechen, jene, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen, deutlich überwiegen, weshalb das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.”
“Wenngleich die Höhe des Verdiensts nicht das ausschlaggebende Kriterium ist (vgl. E. 3.1 hiervor), so ist dieser doch im Sinne der anzustellenden Gesamtbetrachtung als Indiz zu berücksichtigen. Unterscheidet sich nämlich der Lohn des Arbeitnehmers nur unwesentlich von der Führungsspitze deutet dies darauf hin, dass er ein höherer leitender Angestellter ist. Betreffend die fehlende Zeichnungsberechtigung ist zu bemerken, dass diese - gleich wie der Lohn - alleine ebenfalls nicht ausschlaggebend ist (vgl. E. 3.1 hiervor). Überdies wird vorliegend deren Relevanz im Rahmen der Gesamtbeurteilung abgeschwächt, da sich ihr Fehlen - wie die Vorinstanz zutreffend festhielt - mit der überwiegenden Auslandstätigkeit des Beschwerdeführers erklären lässt. Gegen diese Argumentation wendet der Beschwerdeführer nichts ein. Dem Gesagten zufolge dringt der Beschwerdeführer mit seinen Rügen nicht durch. Es gilt festzuhalten, dass jene Indizien, die für die Annahme einer höheren leitenden Tätigkeit im Sinne von Art. 9 ArGV 1 sprechen, jene, die eine gegenteilige Beurteilung nahelegen, deutlich überwiegen, weshalb das Ergebnis der Vorinstanz nicht zu beanstanden ist.”
OLT 1 art. 9 n. 1 Décisive est la personne qui peut prendre la décision formelle d'embaucher ou de licencier. La seule conduite du processus de recrutement ou une influence factuelle (p. ex. la sélection des candidats ou la tenue d'entretiens), sans que la personne concernée décide de manière autonome de l'embauche ou du licenciement, ne suffit pas à qualifier la fonction de direction supérieure.
“Wenn die Vorinstanz festhalte, es sei nicht restlos klar, könne aber letztlich offenbleiben, wie die Einstellung von Personal im Bereich Wassersport konkret abgelaufen sei, weil der Beschwerdeführer den Bewerbungsprozess durchgeführt, geeignete Kandidaten identifiziert und mit ihnen Verhandlungen geführt habe, sei diese Rechtsauffassung falsch. Entscheidend sei bei diesem Kriterium lediglich, wer den formellen Einstellungs- beziehungsweise Kündigungsentscheid treffen könne. Jemand, der zwar Kandidaten selektioniere und Bewerbungsgespräche führe aber am Ende nicht selbständig entscheide, ob überhaupt eine Person eingestellt werde, sei nicht auf der Hierarchiestufe einzuordnen, welche als "Spitze" des Unternehmens zu betrachten sei. Wäre die "faktische Einflussnahme" auf den Einstellungsentscheid, wie die Vorinstanz die Durchführung des Bewerbungsprozesses betitle, entscheidend, würde dies bedeuten, jeder Teamleiter selbst unterer Stufen erfüllte das Kriterium und übte demnach - dieses Kriterium isoliert betrachtet - eine höhere leitende Tätigkeit aus. Diese Ansicht stehe nicht im Einklang mit Art. 9 ArGV 1 und stelle eine Rechtsverletzung dar.”
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