RS 311.0 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1eravr. 2017 (RO 2017 2077;FF 2015 5359). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF du 15 juin 2012 portant mod. des mesures d’accompagnement à la libre circulation des personnes (RO 2012 6703;FF 2012 3161). Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, en vigueur depuis le 1eravr. 2017 (RO 2017 2077;FF 2015 5359). ↩
Introduite par le ch. I 2 de la LF du 15 juin 2012 portant mod. des mesures d’accompagnement à la libre circulation des personnes, en vigueur depuis le 1erjanv. 2013 (RO 2012 6703;FF 2012 3161). ↩
RS 220 ↩
Abrogé par le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, avec effet au 1eravr. 2017 (RO 2017 2077;FF 2015 5359). ↩
Abrogé par le ch. I de la LF du 30 sept. 2016, avec effet au 1eravr. 2017 (RO 2017 2077;FF 2015 5359). ↩
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LDét art. 12 N. 10 Pour l'imposition d'une interdiction de prestation de services en vertu de la LDét art. 9 al. 2 let. e, il est — selon l'interprétation reproduite dans la décision — nécessaire que les éléments constitutifs de la LDét art. 12 al. 1 soient remplis (y compris les éléments subjectifs). Le SECO partage également cette position; une condamnation pénale n'est pas requise à cet égard selon la pratique, mais la présenÎ des conditions constitutives (y compris les éléments subjectifs) est en revanche exigée.
“Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG setzt eine Dienstleistungssperre einen Verstoss im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG voraus. Ein solcher Verstoss ist ein (verwaltungs-)strafrechtlicher Tatbestand. Ein strafrechtlicher Tatbestand umfasst objektive und subjektive Tatbestandselemente. Die unterschiedlichen Zwecke der (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionen und der repressiven Verwaltungssanktionen stellen keinen hinreichenden Grund für die Annahme dar, der Verweis in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG beziehe sich nur auf die objektiven Tatbestandselemente. Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. dazu oben E. 3.3) weist die Formulierung «im Sinne von» in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG offensichtlich nicht darauf hin, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG in Bezug auf das Verschulden nicht eins zu eins übernommen werden könnten. Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit.”
“a EntsG vorgesehene, verpönte Verhalten, mithin nicht nur eine schlichte falsche Auskunft oder eine Auskunftsverweigerung, sondern eben eine wissentliche falsche Auskunft oder Auskunftsverweigerung, voraussetze (Rekursbegründung Rz. 37). Verlangt werde dabei auch nach Auffassung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zwar nicht eine entsprechende strafrechtliche Verurteilung, wohl aber die Erfüllung jenes Tatbestandes unter Einschluss der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Rekursbegründung Rz. 37 f., mit Hinweisen). Es entspreche auch der ratio legis, nach dieser Bestimmung Unternehmen zu bestrafen, welche gegen die minimalen Lohnbedingungen verstossen oder rechtskräftige Bussen nicht bezahlt hätten, nicht aber solche, die lediglich auf fahrlässige Weise ihrer Auskunftspflicht zuwidergehandelt hätten (Rekursbegründung Rz. 42). Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG sei über den Verweis in Art. 9 Abs. 2 lit. e erste Variante EntsG untrennbar mit diesem verknüpft, weshalb die Verhängung einer Dienstleistungssperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung, Lehre und dem SECO zwingend das Vorhandensein der objektiven wie auch der subjektiven Tatbestandselemente der in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG vorgesehenen Tathandlung und mithin eine wissentliche Verletzung der Auskunftspflicht verlange (Rekursbegründung Rz. 45). In ihrem rechtlichen Eventualstandpunkt macht die Rekurrentin geltend, dass selbst bei einer Erfüllung der Voraussetzungen für eine Sanktionierung nach Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG durch eine fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht, die verhängte einjährige Dienstleistungssperre unverhältnismässig wäre. Das WSU habe im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung keine fundierte Abwägung mit den geltend gemachten privaten Interessen vorgenommen (Rekursbegründung Rz. 50). Art. 9 Abs. 2 EntsG stelle eine «Kann-Vorschrift» dar, weshalb die Behörde im Einzelfall auch von einer Sanktionierung absehen könne (Rekursbegründung Rz. 51). Eine fahrlässige Verletzung der Auskunftspflicht könne nicht mit derselben Sanktion geahndet werden wie eine vorsätzliche (Rekursbegründung Rz. 54). Auch nach Auffassung des SECO bestehe daher bei leichteren Verstössen gegen das Entsendegesetz auch die Möglichkeit der Aussprache einer Verwarnung (Rekursbegründung Rz.”
LDét art. 12 n. 9 Une interdiction temporaire d'exercer des prestations de serviÎ (p. ex. douze mois) peut — compte tenu du cadre de sanctions mentionné dans les sources, de un à cinq ans pour une première infraction — être ordonnée comme sanction proportionnée; la proportionnalité doit être appréciée au cas par cas.
“Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns entleert hätte. 4.5 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom 20. September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren. 5. Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
“Es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegner in irgendeiner Art und Weise bei der Beschwerdeführerin durch seine Handlungen, Unterlassungen, Erklärungen oder Verhaltensweisen ein schützenswertes berechtigtes Vertrauen geschaffen oder die internationalrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz umgangen oder ihres Sinns entleert hätte. 4.5 Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als juristische Person auf die Erklärung der Schweiz zu Art. 11 Abs. 2 EÜZV und den völkerrechtlichen Grundsatz der Gegenseitigkeit berufen könnte (vgl. oben E. 3.5), erwiese sich ihr Verweis auf einen Formmangel als treuwidrig. Das Schreiben vom 20. September 2021 der Paritätischen Kommission der Elektrobranche sowie das Schreiben vom 19. November 2021 des Beschwerdegegners sind somit als rechtsgültig zugestellt zu qualifizieren. 5. Durch das Untätigbleiben trotz zweier ihr rechtsgültig zugestellten Aufforderungen der zuständigen Behörden zur Einreichung von Unterlagen bezüglich der Einhaltung der Lohn- und Arbeitsbedingungen hat die Beschwerdeführerin ihre Auskunftspflicht gemäss Art. 7 Abs. 2 EntsG verletzt. Die verhängte Sanktion eines Dienstleistungsverbots für zwölf Monate in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gerechtfertigt und angesichts des Sanktionsrahmens von einem bis zu fünf Jahren für ein erstes Vergehen verhältnismässig. Der Entscheid der Vorinstanz ist folglich nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen: Fr. 120.-- Zustellkosten, Fr. 2'120.-- Total der Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.”
Outre l'amenÞ pour contravention prévue à l'art. 12 al. 1 LDét, l'autorité cantonale compétente peut, conformément à l'art. 9 al. 2 let. e LDét, ordonner des sanctions administratives, notamment une interdiction d'offrir ses services en Suisse pendant au moins un an et au plus cinq ans. Cette sanction administrative peut être prononcée en cas d'infractions au sens de l'art. 12 al. 1 let. a LDét (manquements à l'obligation de fournir des renseignements) ou let. b LDét (entrave au contrôle).
“Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG). Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]). 3. 3.1 Streitbetroffen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektrobranche ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann.”
“Die in Art. 9 EntsG vorgesehenen Verwaltungssanktionen bilden das eigentliche Kernstück des Durchsetzungsmechanismus des Entsendegesetzes (Pärli, Entsendegesetz, 2. Auflage, Bern 2022, Art. 9 N 1). Gemäss Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG kann die zuständige kantonale Behörde bei Verstössen im Sinne von Artikel 12 Abs. 1 lit. a oder b EntsG den betreffenden Unternehmen verbieten, während ein bis fünf Jahren in der Schweiz ihre Dienste anzubieten. Diese Bestimmung steht unter dem Titel Verwaltungssanktionen. Sie nimmt Bezug auf die Strafbestimmung, wonach mit Busse bestraft werden kann, wer in Verletzung der Auskunftspflicht wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert (Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG) oder wer sich der Kontrolle der zuständigen Behörde widersetzt oder in irgendeiner Weise die Kontrolle verunmöglicht (Art. 12 Abs. 1 lit. b EntsG). Nach dem Willen des Gesetzgebers wurde dabei zwischen den Strafbestimmungen in Art. 12 EntsG einerseits und den Verwaltungssanktionen gemäss Art. 9 Abs. 2 EntsG unterschieden. Letztere dienen der Durchsetzung des Verwaltungsrechts, während strafrechtliche Sanktionen (auch) Abschreckung und Vergeltung bezwecken. Dabei sollte bei den Verwaltungssanktionen «gerade kein Verwaltungsstrafrecht zur Anwendung gelangen» (Botschaft zur Änderung des Entsendegesetzes, BBl 2015, S. 5845, 5856; Pärli, a.a.O., Art. 9 N 19). Verwaltungsrechtliche Sanktionen sind die Mittel, mit welchen die Erfüllung von verwaltungsrechtlichen Pflichten erzwungen wird. Dabei wird zwischen exekutorischen und repressiven Sanktionen unterschieden. Im Unterschied zu den exekutorischen Sanktionen soll mit repressiven Sanktionen nicht nur der rechtmässige Zustand wiederhergestellt, sondern der Eintritt künftiger rechtswidriger Zustände verhindert werden.”
“1 lit. a und b EntsG). Gemäss Art. 2 EntsG müssen Arbeitgeber ihren entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Einsatzes in der Schweiz mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten GAV und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG zu kontrollieren. Dabei muss der Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Wohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Bei Verstössen gegen die Auskunftspflicht, wenn wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert wird (Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG), kann die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG eine Dienstleistungssperre von mindestens einem Jahr, maximal fünf Jahren aussprechen. Während die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG den paritätischen Organen obliegt, ist die Sanktionierung allfälliger Verstösse Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG; VGE VD.2015.36 vom 2. September 2015 E. 2.1). Dies ist im Kanton Basel-Stadt das AWA (§ 1 Abs. 1 Vo EntsG).”
L'art. 12 al. 1 LDét doit être classé comme une contravention. Selon l'art. 333 al. 7 CP, les contraventions réprimées dans d'autres lois fédérales sont en principe punissables également en cas de négligenÎ, sauf si, selon sa teneur, la disposition concernée ne réprime que la commission intentionnelle. Le dol n'est donc exigé comme condition subjective impérative de l'art. 12 al. 1 LDét que si cela ressort expressément de la disposition.
“Gemäss dem eindeutigen Wortlaut von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG setzt eine Dienstleistungssperre einen Verstoss im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG voraus. Ein solcher Verstoss ist ein (verwaltungs-)strafrechtlicher Tatbestand. Ein strafrechtlicher Tatbestand umfasst objektive und subjektive Tatbestandselemente. Die unterschiedlichen Zwecke der (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionen und der repressiven Verwaltungssanktionen stellen keinen hinreichenden Grund für die Annahme dar, der Verweis in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG beziehe sich nur auf die objektiven Tatbestandselemente. Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. dazu oben E. 3.3) weist die Formulierung «im Sinne von» in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG offensichtlich nicht darauf hin, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG in Bezug auf das Verschulden nicht eins zu eins übernommen werden könnten. Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gemäss Art. 333 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Übertretung. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind «[die] in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen [...] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit.”
En cas de non-présentation des documents exigés, peuvent être envisagées — en sus d'une pénalité contractuelle et de l'imposition des frais de contrôle conformément à la convention collective de travail — des sanctions administratives ou pénales sous la forme d'une interdiction de prestation de services et/ou d'une amenÞ pouvant aller jusqu'à CHF 40'000 (cf. art. 12 LDét).
“Mit Mahnung vom 26. Januar 2021 erinnerte die ZPK die Rekurrentin an das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und liess ihr dieses in Kopie zusammen mit dem Formular nochmals zukommen. Sie forderte die Rekurrentin «letztmalig» auf, «die im Schreiben der Geschäftsstelle vom 26. Januar 2021 genannten Unterlagen bis zum 26. Februar 2021 einzureichen». Weiter wurde ausgeführt, dass diese Frist nicht verlängert werden könne und verspätet eingereichte Unterlagen im laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, «dass die Nichteinreichung der Unterlagen einen Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht darstell[e] und mit der Auferlegung einer Konventionalstrafe und der Kontrollkosten gemäss Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche sanktioniert [werde]. Zusätzlich führ[e] dies grundsätzlich zu verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen in Form einer Dienstleistungssperre und/oder einer Busse bis CHF 40'000.00 (vgl. Art. 9 EntsG und Art. 12 EntsG)» (act. 3/5). Nach erfolgten internen Abklärungen sandte die Rekurrentin der ZPK das ausgefüllte Formular ZPK-EU 120 für den entsendeten Mitarbeiter und erklärte, «gerne [ ] bei weiteren Fragen zur Verfügung» zu stehen (E-Mail an Payroll vom 22. Februar 2021, act. 3/12; E-Mail an ZPK vom 24. Februar 2021, act. 3/7). Mit Entscheid vom 31. April 2021 stellte die PK fest, dass die verlangten Unterlagen nicht eingegangen seien und das Nichtbeachten der Aufforderung zur Durchführung einer Lohnbuchkontrolle einen Verstoss gegen Art.”
“Mit Mahnung vom 26. Januar 2021 erinnerte die ZPK die Rekurrentin an das Schreiben vom 4. Dezember 2020 und liess ihr dieses in Kopie zusammen mit dem Formular nochmals zukommen. Sie forderte die Rekurrentin «letztmalig» auf, «die im Schreiben der Geschäftsstelle vom 26. Januar 2021 genannten Unterlagen bis zum 26. Februar 2021 einzureichen». Weiter wurde ausgeführt, dass diese Frist nicht verlängert werden könne und verspätet eingereichte Unterlagen im laufenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden könnten. Zudem wurde die Rekurrentin darauf hingewiesen, «dass die Nichteinreichung der Unterlagen einen Verstoss gegen die Mitwirkungspflicht darstell[e] und mit der Auferlegung einer Konventionalstrafe und der Kontrollkosten gemäss Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche sanktioniert [werde]. Zusätzlich führ[e] dies grundsätzlich zu verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionen in Form einer Dienstleistungssperre und/oder einer Busse bis CHF 40'000.00 (vgl. Art. 9 EntsG und Art. 12 EntsG)» (act. 3/5). Nach erfolgten internen Abklärungen sandte die Rekurrentin der ZPK das ausgefüllte Formular ZPK-EU 120 für den entsendeten Mitarbeiter und erklärte, «gerne [ ] bei weiteren Fragen zur Verfügung» zu stehen (E-Mail an Payroll vom 22. Februar 2021, act. 3/12; E-Mail an ZPK vom 24. Februar 2021, act. 3/7). Mit Entscheid vom 31. April 2021 stellte die PK fest, dass die verlangten Unterlagen nicht eingegangen seien und das Nichtbeachten der Aufforderung zur Durchführung einer Lohnbuchkontrolle einen Verstoss gegen Art.”
Citation : LDét, art. 12 n° 5 Si la violation de l'obligation de fournir des renseignements résulte uniquement d'une négligenÎ, la jurisprudenÎ admet l'application d'une sanction administrative (voir art. 9 al. 2 let. e LDét), puisque la disposition pénale de l'art. 12 al. 1 LDét suppose l'intention.
“Juli 2021 habe sie bemerkt, dass sie mit dem ausgefüllten Formular nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe umgehend alle fehlenden Unterlagen zusammengestellt und nachgereicht (angefochtener Entscheid E. 5). Entsprechend anerkannte das WSU, dass von der Rekurrentin zumindest ein Teil der geforderten Unterlagen eingereicht worden seien. Auch sei erkennbar, dass die Rekurrentin sich nach Erhalt jedes Schreibens, bei dem es um die einzureichenden Unterlagen ging, umgehend mit der bearbeitenden Person in Verbindung gesetzt habe. Ob die angefragten Personen die Rekurrentin nicht auf die neben dem Formular einzureichenden Unterlagen hingewiesen haben, könne nicht eindeutig festgestellt werden. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass sich die Rekurrentin stets kooperativ gezeigt und anboten habe, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen. Es könne daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Rekurrentin die Auskunft willentlich und wissentlich verweigert habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Rekurrentin die Auskunftspflicht auf fahrlässige Weise verletzt habe (angefochtener Entscheid E. 10). Während die Strafbestimmung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG Vorsatz voraussetze, sei für eine Verwaltungssanktion nach Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG kein Vorsatz erforderlich. Die Rekurrentin habe unbestrittenermassen nicht alle notwenigen Unterlagen fristgerecht eingereicht. Es liege daher eine Auskunftspflichtverletzung vor, die mit einer Verwaltungssanktion sanktioniert werden könne (angefochtener Entscheid E. 11). Beim entsprechenden Entscheid habe das AWA sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben, den rechtlichen Rahmen einzuhalten und die allgemeinen Verfassungsgrundsätze wie Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Zudem müsse es alle in der Sache erheblichen Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und nach sachlichen Kriterien eine den Umständen gerechte und zweckmässige Entscheidung treffen (angefochtener Entscheid E. 15). Das WSU erwog weiter, eine Dienstleistungssperre für die Dauer von 12 Monaten könne nicht ohne weiteres als eine geringfügige Sanktion eingestuft werden, stünden damit doch zweifellos wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel.”
En principe, le dol est l'élément subjectif requis de l'infraction donnant lieu à une sanction en vertu de l'art. 12 al. 1 LDét, sauf si le sens de la disposition en dispose expressément.
“12 Abs. 1 lit. a EntsG in Bezug auf das Verschulden nicht eins zu eins übernommen werden könnten. Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gemäss Art. 333 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Übertretung. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind «[die] in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen [...] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG, wenn sich dieses Erfordernis aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt (vgl. Pärli, a.a.O. Art. 12 N 9). Immerhin wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG das subjektive Tatbestandselement der wissentlichen Erfüllung des objektiven Tatbestands bei der Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte aufgenommen. Diese Tatbestandsvariante steht hier aber nicht zur Diskussion. Demgegenüber bezieht sich das subjektive Tatbestandselement der «wissentlich[en]» Begehung grammatikalisch nicht auf die Verweigerung der Auskunft. Der überzeugenden Ansicht der Lehre (Pärli, a.a.O., Art. 12 N 9) und des WSU folgend (angefochtener Entscheid E. 9 und 11), setzt eine Bestrafung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG dennoch auch in der Tatbestandsvariante der Auskunftsverweigerung Vorsatz voraus. Es handelt sich somit um ein in dieser Bestimmung selbst umschriebenes Tatbestandselement, das aufgrund des auch allfällige subjektive Tatbestandselemente umfassenden Verweises in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG auch Voraussetzung für eine Dienstleistungssperre gemäss dieser Bestimmung ist.”
“1 lit. a EntsG voraus. Ein solcher Verstoss ist ein (verwaltungs-)strafrechtlicher Tatbestand. Ein strafrechtlicher Tatbestand umfasst objektive und subjektive Tatbestandselemente. Die unterschiedlichen Zwecke der (verwaltungs-)strafrechtlichen Sanktionen und der repressiven Verwaltungssanktionen stellen keinen hinreichenden Grund für die Annahme dar, der Verweis in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG beziehe sich nur auf die objektiven Tatbestandselemente. Entgegen der Ansicht des WSU (vgl. dazu oben E. 3.3) weist die Formulierung «im Sinne von» in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG offensichtlich nicht darauf hin, dass die Voraussetzungen von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG in Bezug auf das Verschulden nicht eins zu eins übernommen werden könnten. Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gemäss Art. 333 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Übertretung. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind «[die] in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen [...] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG, wenn sich dieses Erfordernis aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt (vgl. Pärli, a.a.O. Art. 12 N 9). Immerhin wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG das subjektive Tatbestandselement der wissentlichen Erfüllung des objektiven Tatbestands bei der Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte aufgenommen. Diese Tatbestandsvariante steht hier aber nicht zur Diskussion.”
“12 Abs. 1 lit. a EntsG in Bezug auf das Verschulden nicht eins zu eins übernommen werden könnten. Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gemäss Art. 333 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Übertretung. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind «[die] in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen [...] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG, wenn sich dieses Erfordernis aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt (vgl. Pärli, a.a.O. Art. 12 N 9). Immerhin wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG das subjektive Tatbestandselement der wissentlichen Erfüllung des objektiven Tatbestands bei der Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte aufgenommen. Diese Tatbestandsvariante steht hier aber nicht zur Diskussion. Demgegenüber bezieht sich das subjektive Tatbestandselement der «wissentlich[en]» Begehung grammatikalisch nicht auf die Verweigerung der Auskunft. Der überzeugenden Ansicht der Lehre (Pärli, a.a.O., Art. 12 N 9) und des WSU folgend (angefochtener Entscheid E. 9 und 11), setzt eine Bestrafung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG dennoch auch in der Tatbestandsvariante der Auskunftsverweigerung Vorsatz voraus. Es handelt sich somit um ein in dieser Bestimmung selbst umschriebenes Tatbestandselement, das aufgrund des auch allfällige subjektive Tatbestandselemente umfassenden Verweises in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG auch Voraussetzung für eine Dienstleistungssperre gemäss dieser Bestimmung ist.”
Selon la jurisprudenÎ, la disposition pénale de l'art. 12 al. 1 LDét exige le dol. En cas de violation de l'obligation d'information commise uniquement par négligenÎ, une sanction administrative en vertu de l'art. 9 al. 2 let. e LDét peut être envisagée; pour cette sanction administrative, le dol n'est pas requis.
“Juli 2021 habe sie bemerkt, dass sie mit dem ausgefüllten Formular nicht alle verlangten Unterlagen eingereicht habe und habe umgehend alle fehlenden Unterlagen zusammengestellt und nachgereicht (angefochtener Entscheid E. 5). Entsprechend anerkannte das WSU, dass von der Rekurrentin zumindest ein Teil der geforderten Unterlagen eingereicht worden seien. Auch sei erkennbar, dass die Rekurrentin sich nach Erhalt jedes Schreibens, bei dem es um die einzureichenden Unterlagen ging, umgehend mit der bearbeitenden Person in Verbindung gesetzt habe. Ob die angefragten Personen die Rekurrentin nicht auf die neben dem Formular einzureichenden Unterlagen hingewiesen haben, könne nicht eindeutig festgestellt werden. Aus den Unterlagen gehe aber hervor, dass sich die Rekurrentin stets kooperativ gezeigt und anboten habe, für weitere Fragen zur Verfügung zu stehen. Es könne daher nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass die Rekurrentin die Auskunft willentlich und wissentlich verweigert habe. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass die Rekurrentin die Auskunftspflicht auf fahrlässige Weise verletzt habe (angefochtener Entscheid E. 10). Während die Strafbestimmung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG Vorsatz voraussetze, sei für eine Verwaltungssanktion nach Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG kein Vorsatz erforderlich. Die Rekurrentin habe unbestrittenermassen nicht alle notwenigen Unterlagen fristgerecht eingereicht. Es liege daher eine Auskunftspflichtverletzung vor, die mit einer Verwaltungssanktion sanktioniert werden könne (angefochtener Entscheid E. 11). Beim entsprechenden Entscheid habe das AWA sein Ermessen pflichtgemäss auszuüben, den rechtlichen Rahmen einzuhalten und die allgemeinen Verfassungsgrundsätze wie Willkürverbot, Gleichbehandlungsgebot und Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Zudem müsse es alle in der Sache erheblichen Interessen sorgfältig gegeneinander abwägen und nach sachlichen Kriterien eine den Umständen gerechte und zweckmässige Entscheidung treffen (angefochtener Entscheid E. 15). Das WSU erwog weiter, eine Dienstleistungssperre für die Dauer von 12 Monaten könne nicht ohne weiteres als eine geringfügige Sanktion eingestuft werden, stünden damit doch zweifellos wesentliche Vermögensinteressen auf dem Spiel.”
En cas de violation de l'obligation de remise ou de communication de renseignements (p. ex. refus ou renseignements sciemment inexacts), l'art. 12 al. 1 let. a LDét prévoit une amenÞ pouvant atteindre CHF 40'000.
“Die Zuständigkeit für die Kontrollen richtet sich dabei nach der im Einzelfall massgeblichen Rechtsgrundlage; bezüglich der Bestimmungen eines allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags obliegt sie den mit dessen Durchsetzung betrauten paritätischen Organen, welche zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben Hilfspersonen beiziehen können (Art. 7 Abs. 1 lit. a und Art. 7a Abs. 1 EntsG). 2.2 Kommt eine arbeitgebende Person ihrer Herausgabe- bzw. Auskunftspflicht nicht nach, erteilt sie wissentlich falsche Auskünfte oder verweigert sie die Auskunft, wird sie nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG mit einer Busse bis zu Fr. 40'000.- bestraft, sofern nicht ein mit höherer Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen des Strafgesetzbuchs vorliegt. Das kompetente Kontrollorgan hat den Verstoss gegen die Auskunftspflicht zudem der zuständigen kantonalen Behörde zu melden, welche dem betreffenden Unternehmen verbieten kann, während eines bis zu fünf Jahren in der Schweiz seine Dienste anzubieten (Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG). Zuständige Behörde für die Anordnung einer solchen Sanktion im Kanton Zürich war zum Verfügungszeitpunkt das Amt für Wirtschaft und Arbeit (Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG und § 8 der Verordnung vom 30. Oktober 2002 über die tripartite Kommission für arbeitsmarktliche Aufgaben und die Kontrollbehörden gemäss Entsendegesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [LS 823.41]). 3. 3.1 Streitbetroffen ist vorliegend einzig die Frage, ob die Paritätische Kommission der Elektrobranche ihr Schreiben vom 20. September 2021 und der Beschwerdegegner sein Schreiben vom 19. November 2021 auf dem Postweg und ohne eine französische Übersetzung oder ein französisches Begleitschreiben an die Beschwerdeführerin in Frankreich verschicken durften. Soweit sich die Parteien darüber hinaus auch auf das "Schreiben" vom 2. August 2021 beziehen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Aus den Akten geht hervor, dass es sich hierbei um eine E-Mail der Paritätischen Kommission der Elektrobranche (an die E-Mail-Adresse …) handelte, womit es von vornherein die Voraussetzungen an den rechtsgültigen Versand eines amtlichen Schriftstücks nicht erfüllen kann.”
“1 lit. a und b EntsG). Gemäss Art. 2 EntsG müssen Arbeitgeber ihren entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Einsatzes in der Schweiz mindestens die Arbeits- und Lohnbedingungen garantieren, die in Bundesgesetzen, Verordnungen des Bundesrates, allgemein verbindlich erklärten GAV und Normalarbeitsverträgen im Sinne von Art. 360a des Obligationenrechts (OR, SR 220) vorgeschrieben sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen ist gemäss Art. 7 Abs. 1 EntsG zu kontrollieren. Dabei muss der Arbeitgeber, welcher Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer in die Schweiz entsendet, den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen alle Dokumente zustellen, welche die Einhaltung der Arbeits- und Wohnbedingungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer belegen (Art. 7 Abs. 2 EntsG). Die Kontrollorgane melden jeden Verstoss der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 9 Abs. 1 EntsG). Bei Verstössen gegen die Auskunftspflicht, wenn wissentlich falsche Auskünfte erteilt oder die Auskunft verweigert wird (Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG), kann die zuständige kantonale Behörde in Anwendung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG eine Dienstleistungssperre von mindestens einem Jahr, maximal fünf Jahren aussprechen. Während die Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen eines allgemeinverbindlich erklärten GAV gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. a EntsG den paritätischen Organen obliegt, ist die Sanktionierung allfälliger Verstösse Aufgabe der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 7 Abs. 1 lit. d EntsG; VGE VD.2015.36 vom 2. September 2015 E. 2.1). Dies ist im Kanton Basel-Stadt das AWA (§ 1 Abs. 1 Vo EntsG).”
Selon la doctrine et la jurisprudenÎ dominantes, une sanction en vertu de l'art. 12 al. 1 let. a LDét requiert également le dol en cas de refus de fournir des renseignements; la caractéristique «agir sciemment» employée dans la norme est donc considérée comme un élément constitutif subjectif et exclut en tout cas le dol éventuel.
“] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG, wenn sich dieses Erfordernis aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt (vgl. Pärli, a.a.O. Art. 12 N 9). Immerhin wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG das subjektive Tatbestandselement der wissentlichen Erfüllung des objektiven Tatbestands bei der Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte aufgenommen. Diese Tatbestandsvariante steht hier aber nicht zur Diskussion. Demgegenüber bezieht sich das subjektive Tatbestandselement der «wissentlich[en]» Begehung grammatikalisch nicht auf die Verweigerung der Auskunft. Der überzeugenden Ansicht der Lehre (Pärli, a.a.O., Art. 12 N 9) und des WSU folgend (angefochtener Entscheid E. 9 und 11), setzt eine Bestrafung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG dennoch auch in der Tatbestandsvariante der Auskunftsverweigerung Vorsatz voraus. Es handelt sich somit um ein in dieser Bestimmung selbst umschriebenes Tatbestandselement, das aufgrund des auch allfällige subjektive Tatbestandselemente umfassenden Verweises in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG auch Voraussetzung für eine Dienstleistungssperre gemäss dieser Bestimmung ist. Dass sich das subjektive Tatbestandselement des wissentlichen Handelns nur auf die Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte bezieht, ändert daran nichts. Damit wird aber auch mehr verlangt als blosser Vorsatz. Wo die Anforderungen an die subjektive Seite mit «wissentlich» umschrieben wird, genügt jedenfalls Eventualvorsatz nicht (Wohlers, in: Wohlers et al., StGB Handkommentar, 4. Auflage, Bern 2020, Art. 12 N 2).”
“Die Formulierung ist im vorliegenden Kontext vielmehr gleichbedeutend mit «gemäss». Dies wird durch die französischsprachige Fassung von Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG («en cas d'infraction visée à l'art. 12, al. 1, let. a ou b») bestätigt. Der Straftatbestand von Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG ist gemäss Art. 333 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine Übertretung. Gemäss Art. 333 Abs. 7 StGB sind «[die] in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen [...] strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.» Diese Bestimmung kehrt die Regel von Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 StGB für das Nebenstrafrecht um (Hilf, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 333 StGB N 39). Somit ist Vorsatz nur dann eine (subjektive) Voraussetzung einer Bestrafung nach Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG, wenn sich dieses Erfordernis aus dem Sinn dieser Bestimmung ergibt (vgl. Pärli, a.a.O. Art. 12 N 9). Immerhin wird in Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG das subjektive Tatbestandselement der wissentlichen Erfüllung des objektiven Tatbestands bei der Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte aufgenommen. Diese Tatbestandsvariante steht hier aber nicht zur Diskussion. Demgegenüber bezieht sich das subjektive Tatbestandselement der «wissentlich[en]» Begehung grammatikalisch nicht auf die Verweigerung der Auskunft. Der überzeugenden Ansicht der Lehre (Pärli, a.a.O., Art. 12 N 9) und des WSU folgend (angefochtener Entscheid E. 9 und 11), setzt eine Bestrafung gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a EntsG dennoch auch in der Tatbestandsvariante der Auskunftsverweigerung Vorsatz voraus. Es handelt sich somit um ein in dieser Bestimmung selbst umschriebenes Tatbestandselement, das aufgrund des auch allfällige subjektive Tatbestandselemente umfassenden Verweises in Art. 9 Abs. 2 lit. e EntsG auch Voraussetzung für eine Dienstleistungssperre gemäss dieser Bestimmung ist. Dass sich das subjektive Tatbestandselement des wissentlichen Handelns nur auf die Tatbestandsvariante der Erteilung falscher Auskünfte bezieht, ändert daran nichts.”