R (CE) no987/2009 du Parlement européen et du Conseil du 16 sept. 2009 fixant les modalités d’application du R (CE) no883/2004 portant sur la coordination des systèmes de sécurité sociale; adapté selon l’annexe II à l’accord du 21 juin 1999 sur la libre circulation des personnes entre la CE et ses États membres d’une part, et la Suisse d’autre part (avec annexes) (RS 0.142.112.681 ). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
2 commentaries
Dans le cadre de l'art. 1a LDét, l'autorité de contrôle peut exiger, lors d'un contrôle, la preuve de l'activité indépendante requise par cet article. Les organes d'exécution mentionnés dans les sources ont, dans le cas concret, demandé des contrats, des décomptes et des listes de clients comme pièces utiles à la preuve ; les sources indiquent en outre que des contrôles — fondés sur des conventions de prestation et des dispositions légales pertinentes — peuvent également se dérouler sur des propriétés privées.
“Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.”
“Januar 2018 aus dem Handelsregister gelöscht worden, also noch bevor die Beklagten den Fall zum ersten Mal ausgebreitet habe. Für die Erklärung, dass das Vorgehen der AMKB korrekt und die beklagtische Anschwärzung der Klägerin eben falsch gewesen sei, sei auf folgende Umstände hingewiesen: Die AMKB habe verschiedene Auftraggeber. Diese Auftraggeber seien einerseits der Kanton Basel-Landschaft, in dessen Auftrag die AMKB Schwarzarbeits-, GAV-, Entsende- und Submissionskontrollen durchführe, und andererseits verschiedene paritätische Kommissionen, in dessen Auftrag sie GAV- und Entsendekontrollen durchführe, so auch die ZPK. Die ZPK sei seit dem 1. Februar 2017 organisatorisch in die Vollzugsstruktur der AMKB eingegliedert. Da sich oft erst im Laufe einer Kontrolle vor Ort zeige, welches Feld betroffen sei, würden solche jeweils unter allen Titeln durchgeführt, was von den Auftraggebern so gewollt sei. Die Legitimation hierfür ergebe sich einerseits aus der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton in Verbindung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 7 BGSA, Art. 1a EntsG und Art. 7 EntsG) und andererseits aus den Leistungsvereinbarungen mit den verschiedenen Paritätischen Kommissionen. Somit sei es korrekt gewesen, dass sich ein Kontrolleur mit einem Ausweis der ZPK ausgewiesen habe. Dies habe der Regierungsrat dem betroffenen Maurer denn auch in seinen Stellungnahmen vom 25. Oktober 2017 und 4. September 2018 so erklärt. Gestützt auf die entsprechenden Gesetze (Schwarzarbeit: insbesondere Art. 7 Abs. 1 lit. a und c BGSA; Entsendungen: insbesondere Art. 1 und 1a EntsG und entsprechende SECO-Weisung) dürfe sie sowohl Privatgrundstücke betreten als auch alle erforderlichen Unterlagen herausverlangen. Hierzu gehörten sowohl Verträge (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; Art. 1 a EntsG) als auch Abrechnungen und Kundenlisten (Art. 7 Abs. 1 lit. c BGSA; SECO-Weisung). Im Fall «Schmid» habe die AMKB die mündlichen Angaben von «Schmid» gegenüber den Kontrolleuren anlässlich der Kontrolle auf der Baustelle in Erfüllung der Leistungsvereinbarung mit dem Kanton überprüft und, nachdem «Schmid» selbst seine Angaben schriftlich bestätigt gehabt habe, sei sie zum Schluss gelangt, dass sich der anfängliche Verdacht betreffend Schwarzarbeit oder Lohndumping nicht erhärtet habe.”
LDét art. 1a ch. 1 Si la personne concernée ne peut présenter les documents visés à l'al. 2 (p. ex. le formulaire A1 ou une copie du contrat/une confirmation écrite), l'organe de contrôle fixe un délai supplémentaire d'une durée maximale de deux jours.
“Sept. 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der für die Schweiz gemäss Anhang II zum Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) (Formular A1) und eine Kopie des Vertrags oder - falls kein Vertrag vorhanden ist - eine schriftliche Bestätigung der Auftraggeberin oder des Auftraggebers für den in der Schweiz auszuführenden Auftrag oder Werkvertrag vorzuweisen (Art. 1a Abs. 1 und 2 EntsG). Können die Dokumente nicht vorgewiesen werden, setzt das Kontrollorgan eine Nachfrist von maximal zwei Tagen an (Art. 1a Abs. 3 EntsG).”