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Art. 18

831.42LFLPFederal Act1 janv. 1995Source originale

Les institutions de prévoyance enregistrées doivent remettre à l’assuré au moins l’avoir de vieillesse prévu à l’art. 15 LPP1.

Footnotes

  1. RS 831.40

1 commentary

N1.Validité de la résiliation lors de dissolution du contrat d'affiliation

Dans la décision citée, il a été constaté que la résiliation en cas de dissolution du contrat d'affiliation n'est valable que si l'employeur assure le financement des éventuels avoirs de vieillesse LPP non couverts, conformément à l'art. 18 LFLP, dans le cadre de la nouvelle affiliation ou d'une manière équivalente.

Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).
Die Klägerin informierte die Beklagte mit Formular vom 13. Dezember 2019 darüber, dass noch ein pendenter Leistungsfall bestehe, welcher von ihr zu übernehmen sei (Urk. 2/6). Im separaten Rentnerverzeichnis wurde die Beigeladene mit einem IV-Grad von 80 % aufgeführt und es wurde festgehalten, bei Auflösung des Anschlussvertrages würden sämtliche aktiven Versicherten sowie die rentenberechtigten Personen des Anschlusses an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Die Berechnung der Deckungskapitalien für die Übertragung der Rentenverpflichtungen erfolge gemäss den technischen Grundlagen der Klägerin (Versicherungsreglement Art. 6 Abs. 5). Eine Kündigung sei nur gültig, sofern die Finanzierung von allfälligen nicht gedeckten BVG-Altersguthaben gemäss Art. 18 FZG (Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters?, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [Freizügigkeitsgesetz]) durch den Arbeitgeber im Rahmen des neuen Anschlusses oder auf gleichwertige Weise geregelt sei (Urk. 2/7).

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