Nouvelle teneur selon le ch. 4 de l’annexe à l’O du 27 oct. 2004, en vigueur depuis le 1erjanv. 2005 (RO 2004 4643). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 4 de l’O du 29 sept. 2006 sur la mise en oeuvre de la L du 18 juin 2004 sur le partenariat dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 4155). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. 2 de l’annexe à l’O du 10 juin 2005, en vigueur depuis le 1erjanv. 2006 (RO 2005 4279). ↩
Introduit par le ch. 2 de l’annexe à l’O du 10 juin 2005, en vigueur depuis le 1erjanv. 2006 (RO 2005 4279). ↩
9 commentaries
OPP 3 art. 2 ch. 9 La disposition se rapporte aux degrés visés à l'art. 2 al. 1 let. b ch. 3–5 (parents, frères et sœurs, autres héritiers) : le titulaire de la prévoyanÎ peut modifier leur ordre et préciser les droits de ces bénéficiaires.
“die Geschwister […]. Nach Art. 2 Abs. 3 BVV 3 hat der Vorsorgenehmer das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz l Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen.”
“1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge: a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b.nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Eltern, 4.die Geschwister, 5.die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art. 2 Abs. 3 BVV 3).”
Pour l'art. 2 al. 1 OPP 3, l'expression «frères et sœurs» s'entend au regard du lien de parenté. En conséquenÎ, les demi‑frères et demi‑sœurs (ayant un parent en commun) sont également considérés comme des frères et sœurs au sein du cercle des bénéficiaires.
“Nach Lehre (Gächter/Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: "Hinterlassenenleistungen", in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74 [bezüglich Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG]) und Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 16. März 2015, Rz. 914) ist im Anwendungsbereich des BVG, der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) und der BVV 3 beim Begriff "Geschwister" (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3) auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gegeben, weshalb das Halbgeschwister, entgegen der Ansicht der Klägerin zum Kreis der Begünstigten (der vierten Kaskade gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 bzw. Art.”
Pour la reconnaissanÎ d'une vie commune au sens de l'art. 2 al. 1 OPP 3, l'entraiÞ réciproque et la fidélité peuvent suffire; un soutien financier important n'est pas nécessaire.
“Zwar finden sich keine Belege dafür, dass sich die Partner auch in einem bedeutenden Umfang finanziell oder bei den unbezahlten Arbeiten im Haushalt unterstützten. Dies erklärt sich aber damit, dass sowohl der Versicherungsnehmer als auch die Beigeladene jeweils über ein eigenes Einkommen und über eigene Wohnungen, welche sie unter der Woche alleine bewohnten, verfügten. Der Versicherungsnehmer bewohnte eine Wohnung in B.___ (Urk. 2/5, Urk. 28/36/1, Urk. 28/45). Nach einer Zweitlehre zum Informatiker arbeitete er zunächst im Kanton F.___ und danach bis zu seinem Tod im IT-Support eines Unternehmens in G.___ (Urk. 15/23, Urk. 28/45). Die Beigeladene wohnt in H.___ (Urk. 27 S. 2). Soweit ersichtlich war sie - abgesehen von der Zeit, die sie mit dem Versicherungsnehmer zusammen verbrachte (Urk. 28/45) - alleinstehend. Sie arbeitet als Anwaltssekretärin für Rechtsanwalt I.___, welchen sie mit ihrer Rechtsvertretung im vorliegenden Verfahren mandatiert hat (Urk. 41; «…»). Eine finanzielle Unterstützung in bedeutendem Umfang ist sodann nicht Voraussetzung, um eine Lebensgemeinschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 zu bejahen (Urteil des Sozialversicherungsgerichts BV.2012.00020 vom 17. Juni 2013 E. 3.4). Die vorliegenden Akten lassen keine Zweifel daran aufkommen, dass sich der Versicherungsnehmer und die Beigelade auch die Treue hielten und sich gegenseitig Beistand leisteten. Dafür sprechen namentlich die vom Versicherungsnehmer per SMS versandten Botschaften an die Beigeladene (Urk. 28/33) sowie - entgegen den Vorbringen der Klägerin - die Karte der Beigeladenen zum”
Le cercle des personnes bénéficiaires est fixé de manière exhaustive par la loi à l'art. 2 OPP 3 ; un choix libre des bénéficiaires n'est pas possible.
“Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E.”
“Für die Anerkennung der Eintretensfrage genügt es gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn die vorgebrachten Tatsachen, welche sowohl für die Zulässigkeit des Rechtsbehelfes als auch für dessen materiell-rechtliche Begründetheit erheblich (doppelrelevant) sind, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (BGE 136 III 486, 487 f. E. 4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E.”
Les demi-frères et demi-sœurs sont également considérés comme «frères et sœurs» au sens de l'art. 2 al. 1 OPP 3; la parenté par un parent commun suffit.
“Nach Lehre (Gächter/Amstutz, Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen: "Hinterlassenenleistungen", in: Leistungsverpflichtungen von Pensionskassen und klassischen Stiftungen, GEWOS Schriftenreihe Stiftungen – Grundlagen und Praxis, Band 4, 2011, S. 74 [bezüglich Begünstigtenordnung nach Art. 20a BVG]) und Auffassung des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV; Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 138 vom 16. März 2015, Rz. 914) ist im Anwendungsbereich des BVG, der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) und der BVV 3 beim Begriff "Geschwister" (Art. 20a Abs. 1 lit. b BVG, Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 FZV, Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 BVV 3) auf eine verwandtschaftliche Beziehung abzustellen. Eine solche ist bei einem Halbgeschwister durch den gemeinsamen Elternteil gegeben, weshalb das Halbgeschwister, entgegen der Ansicht der Klägerin zum Kreis der Begünstigten (der vierten Kaskade gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b BVV 3 bzw. Art.”
OPP 3 art. 2 ch. 4 En l'absenÎ de bénéficiaires prioritaires, les frères et sœurs peuvent, en principe, être considérés comme des bénéficiaires admissibles de la prévoyanÎ liée (pilier 3a) et peuvent prétendre au capital de prévoyanÎ.
“Vorliegend sind Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 2 BVV 3 sowie der darauf basierende Art. 7 des Reglements (act. II 13) anwendbar. Unbestritten ist, dass gestützt auf diese Bestimmungen das Vorsorgekapital aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Betrag von Fr. 10'856.90 auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter (vgl. act. II 2, 4) im Grundsatz "die Geschwister" darauf Anspruch haben (vgl. Art.”
“Vorliegend sind Art. 82 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 2 BVV 3 sowie der darauf basierende Art. 7 des Reglements (act. II 13) anwendbar. Unbestritten ist, dass gestützt auf diese Bestimmungen das Vorsorgekapital aus der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) im Betrag von Fr. 10'856.90 auszurichten ist und mangels anderer vorgehender Berechtigter (vgl. act. II 2, 4) im Grundsatz "die Geschwister" darauf Anspruch haben (vgl. Art.”
Les prestations de vieillesse ne peuvent être versées plus tôt que cinq ans avant l'âge ordinaire de la retraite AVS. Elles deviennent exigibles à l'atteinte de l'âge ordinaire de la retraite AVS. Sur présentation d'une preuve de la poursuite d'une activité lucrative, un report conformément à l'art. 3 al. 1 OPP 3 est possible, au plus tard jusqu'à cinq ans après l'atteinte de l'âge ordinaire de la retraite AVS.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
RéférenÎ : OPP 3 art. 2 ch. 2 Selon l'appréciation de l'examen reproduite dans la décision du 18 novembre 2019, l'art. 2 al. 1 OPP 3 ne prévoit aucune réserve selon laquelle un droit au capital en cas de décès ne devrait exister que tant que les prestations de vieillesse ou d'invalidité ne sont pas encore exigibles. En conséquenÎ, la partie correspondante de la disposition du règlement a été contestée et il a été proposé de la supprimer.
“Juli 2021 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 2 im Verfahren C-3017/2020 aufgefordert, eine Kostennote einzureichen (BVGer-act. B: 17). Dieser Aufforderung kam er mit Schreiben vom 10. August 2021 nach und machte einen Aufwand von Fr. 11'612.25 inklusive Mehrwertsteuer und Kleinspesenpauschale geltend (BVGer-act. B: 18). D. Betreffend Beschwerdeführerin 3; Verfahren C-45/2020 D.a Im Rahmen der Prüfung des Vorsorgereglements der Beschwerdeführerin 3 vom 1. März 2019 brachte die Vorinstanz mit Verfügung vom 18. November 2019 zu untenstehenden Artikeln Vorbehalte an und machte dabei Folgendes geltend (vgl. Akten im Beschwerdeverfahren C-45/2020 [BVGer-act. C:] 1 Beilage 2): - Kontobeziehung Vorsorgenehmer (Art. 7 Ziff. 6 Bst. c) und Wohneigentumsförderung (Art. 18 Abs. 2): Mit Blick auf die Wohneigentumsförderung sei eine Rückzahlung, wie sie beim Vorbezug in der zweiten Säule vorgesehen sei, in der Säule 3a nicht möglich. Art. 7 Ziff. 6 Bst. c sei ersatzlos zu streichen. In Art. 18 Abs. 2 sei zudem der Passus betreffend Rückzahlung zu streichen. - Todesfallleistung (Art. 13 Ziff. 1): Art. 2 Abs. 1 BVV 3 (überdies Art. 15 FZV) sehe nicht vor, dass ein Anspruch auf das Todesfallkapital nur dann bestehen solle, bevor die Alters- oder Invaliditätsleistungen gemäss Art. 11-12 fällig geworden seien. Der Passus in Art. 13 Ziff. 1 des Vorsorgereglements sei ersatzlos zu streichen. - Reglementsänderungen (Art. 25): Der Stiftung obliege die Pflicht, Vorsorgenehmer über Reglemente und allfällige Reglementsänderungen zu informieren. Eine Publikation auf der Webseite oder eine Zustellung auf Anfrage hin stelle alleine keine genügende Information dar. Die Stiftung müsse die Vorsorgenehmer mindestens auf die Reglementsänderungen hinweisen. Mit gleicher Verfügung wurde der Stiftungsrat angewiesen, das Vorsorgereglement entsprechend den Erwägungen anzupassen und die reglementarischen Bestimmungen in der Zwischenzeit gesetzeskonform anzuwenden. Die amtlichen Kosten von Fr. 3'110.- wurden der Beschwerdeführerin 3 auferlegt. D.b Gegen die Verfügung vom 18. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin 3, vertreten durch Dr.”
Sont notamment concernées les personnes physiques qui, pendant les cinq dernières années précédant le décès, ont vécu en communauté de vie sans interruption avì la personne décédée, ainsi que les personnes qui ont été soutenues dans une mesure importante par la personne décédée.
“Art. 2 Abs. 1 BVV 3 regelt für die gebundene Vorsorge die Begünstigung in folgender Kaskadenfolge: a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer; b.nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge: 1.der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner, 2.die direkten Nachkommen sowie die natürlichen Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, 3.die Eltern, 4.die Geschwister, 5.die übrigen Erben. Der Vorsorgenehmer kann eine oder mehrere begünstigte Personen unter den in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 2 genannten Begünstigten bestimmen und deren Ansprüche näher bezeichnen (Art. 2 Abs. 2 BVV 3). Er hat das Recht, die Reihenfolge der Begünstigten nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffern 3-5 zu ändern und deren Ansprüche näher zu bezeichnen (Art.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.