Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 8 de l’O du 30 août 2023, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2023 506). ↩
Abrogée par le ch. I 3 de l’O du 26 août 2020 portant modification de dispositions dans la prévoyance professionnelle, avec effet au 1erjanv. 2021 (RO 2020 3755). ↩
Nouvelle teneur selon l’art. 22 ch. 2 de l’O du 3 oct. 1994 sur le libre passage, en vigueur depuis le 1erjanv. 1995 (RO 1994 2399). ↩
RS 831.42 ↩
Introduit par le ch. I de l’O du 18 sept. 1989 (RO 1989 1903). Nouvelle teneur selon l’art. 20 de l’O du 3 oct. 1994 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1erjanv. 1995 (RO 1994 2379). ↩
Introduit par l’art. 20 de l’O du 3 oct. 1994 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1erjanv. 1995 (RO 1994 2379). ↩
RS 831.411 ↩
Introduit par l’art. 20 de l’O du 3 oct. 1994 sur l’encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, en vigueur depuis le 1erjanv. 1995 (RO 1994 2379). ↩
Introduit par le ch. I 4 de l’O du 29 sept. 2006 sur la mise en oeuvre de la L du 18 juin 2004 sur le partenariat dans la prévoyance professionnelle vieillesse, survivants et invalidité, en vigueur depuis le 1erjanv. 2007 (RO 2006 4155). ↩
16 commentaries
OPP 3 art. 3 ch. 16 Au moment de l'atteinte de la limite d'âge, il y a un versement régulier de la prestation de vieillesse au sens de l'art. 3 al. 1 OPP 3; celui-ci doit être distingué d'un versement anticipé (art. 3 al. 2 OPP 3) ou d'un retrait anticipé (art. 3 al. 3 OPP 3).
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
En cas de perception ordinaire des prestations de vieillesse selon l'art. 3 al. 1 OPP 3, le consentement écrit du conjoint n'est exigé ni par l'ordonnanÎ ni par le règlement.
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
“Dass im Gesuchsformular der Beklagten um Auflösung der Vorsorgevereinbarung abweichend von Verordnung und Reglement auch bei Auflösung der Vorsorgevereinbarung wegen Erreichens der Altersgrenze die Zustimmung des Ehegatten als erforderlich aufgeführt ist (AB 2 [=KB 5]), ändert nichts daran, dass eine solche gemäss Verordnung und Reglement nicht vorausgesetzt ist (vgl. E. 2 hiervor). Für die Leistungsvoraussetzungen gelten im Rahmen der gesetzlichen resp. der Vorgaben in der Verordnung allein die Reglementsbestimmungen und nicht allfällige einseitige Vorgaben auf einem separaten Formular (vgl. BGE 140 V 50 E. 3.3.2 S. 54). Bei einem ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 resp. Art. 3 Abs. 2 Reglement wie vorliegend ist eine schriftliche Zustimmung des Ehegatten weder gemäss Verordnung noch Reglement erforderlich (siehe auch BGE 134 V 182 E. 4.2 S. 186). Dass die Klägerin das Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) nicht unterschrieben hat, schadet somit nicht. Auch wurde mit dem Formular der Klägerin gegenüber keine Vertrauensgrundlage geschaffen, wie die Beklagte in der Klageantwort Ziff. III S. 7 Ziff. 7 korrekt darlegt. Die Beklagte hat den Betrag von Fr. 28'217.45 folglich zu Recht dem Vorsorgenehmer gestützt auf das (allein) von diesem unterschriebene Gesuchsformular (AB 2 [=KB 5]) ausbezahlt. Die Klage ist nach dem Dargelegten als offensichtlich unbegründet abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann (vgl. E. 1 hiervor).”
Citation: OPP 3 art. 3 n. 14 Si le bénéficiaire de la prévoyanÎ prouve qu'il exerÎ encore une activité lucrative, le début du versement des prestations peut, sur demanÞ, être différé au maximum jusqu'à cinq ans après l'âge ordinaire de la retraite AVS.
“Gemäss Art. 2 Abs. 1 BVV 3 sind als Begünstigte folgende Personen zugelassen: a. Im Erlebensfall der Vorsorgenehmer b. Nach dessen Ableben die folgenden Personen in nachstehender Reihenfolge [...]. Die Altersleistungen dürfen zudem frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).”
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art.”
“Altersleistungen aus anerkannten Vorsorgeformen dürfen frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.10, abgekürzt: AHVG) ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVV 3 können Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende ihre Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen in folgendem Umfang von ihrem Einkommen abziehen: jährlich bis 8 Prozent des oberen Grenzbetrages nach Art. 8 Abs. 1 BVG, wenn sie einer Vorsorgeeinrichtung nach Art. 80 BVG angehören (lit.”
OPP 3 art. 3 ch. 13 En cas de report légalement autorisé en raison de la poursuite d'une activité lucrative, l'échéanÎ de la prestation de vieillesse est reportée au moment où l'activité lucrative est abandonnée. En cas de retrait anticipé, l'échéanÎ intervient au moment où le capital de vieillesse est réclamé auprès de l'institution du pilier 3a. L'échéanÎ doit ainsi, en principe, être distinguée du moment effectif du versement.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Les avoirs du pilier 3a qui auraient pu être exigés en vue d'un versement pendant la périoÞ en question doivent être pris en compte comme fortune au sens de l'art. 3 al. 1 OPP 3.
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
“WÜL vorgesehen somit massgeblich, ob die im Juli 1962 geborene Beschwerdeführerin im hier beachtlichen Zeitraum vom 1. Juli 2023 (Urk. 8/1) bis am 20. Februar 2024 (Urk. 2) die Auszahlung ihrer Sparguthaben der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) bei der B.___-Vorsorgestiftung Sparen 3 (Urk. 8/19, Urk. 8/47) hätte verlangen können, was nach Art. 3 Abs. 1 BVV 3 (i.V.m. Art. 13 Abs. 1 BVG; je in der bis Ende 2023 gültig gewesenen und ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung) der Fall war. Damit stellten die genannten Guthaben der Säule 3a der Beschwerdeführerin (Urk. 8/19, Urk. 8/47) auch noch per 20. Februar 2024 im Hinblick auf die Vermögensschwelle nach Art. 5 Abs. 1 lit. c ÜLG anzurechnendes Vermögen dar, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend erkannt hat.”
OPP 3 art. 3 n. 11 L'atteinte de la limite d'âge constitue un versement ordinaire de la prestation de vieillesse au sens de l'art. 3 al. 1 OPP 3 ; il ne s'agit ni d'un versement anticipé ni d'un prélèvement anticipé.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Citation : OPP 3 art. 3 n. 10 En cas de report en raison d'une activité lucrative persistante, l'exigibilité de la prestation de vieillesse est reportée au moment de l'abandon de l'activité lucrative ; en cas de retrait anticipé avant l'âge ordinaire de la retraite, elle est reportée au moment de la demanÞ présentée à l'institution. En principe, l'exigibilité est liée à la survenanÎ du cas de prévoyanÎ (vieillesse). Le tribunal estime que les questions de prescription et d'ordre fiscal ne font pas obstacle, en se fondant sur les délais de prescription pertinents et en relevant que, pour l'imposabilité, c'est l'encaissement (le versement effectif) qui est décisif.
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
Selon l'art. 3 al. 1 OPP 3, l'échéanÎ de la prestation de vieillesse survient déjà lorsque la prestation peut être exigée; selon la jurisprudenÎ du Tribunal administratif fédéral (C-6262/2019), cela est déjà le cas cinq ans avant l'entrée en jouissanÎ de la rente AVS ordinaire. L'échéanÎ ne doit donc pas être assimilée à la demanÞ effective de prestation et n'est pas non plus identique à la notion d'échéanÎ en droit des poursuites, car le bénéficiaire de la prévoyanÎ dispose d'un droit de choix quant au moment de la survenanÎ du cas de prévoyanÎ.
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
“Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
L'art. 3 al. 6 OPP 3 s'applique aux retraits anticipés; il ne s'applique pas au versement ordinaire de vieillesse au sens de l'art. 3 al. 1 OPP 3.
“Die Auflösung der Vorsorgevereinbarung erfolgte wegen Erreichens der Altersgrenze im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Reglement (vgl. AB 2 S. 1 [= KB 5 S. 1] i.V.m. AB 5 S. 1). Mithin ging es um einen ordentlichen Bezug der Altersleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und nicht um einen vorzeitigen Bezug (Art. 3 Abs. 2 BVV 3) oder einen Vorbezug (Art. 3 Abs. 3 BVV 3; vgl. E. 2.1 hiervor), welche gemäss Art. 3 Abs. 6 BVV 3 bzw. Art. 4 Abs. 2 Reglement (AB 5 S. 1; vgl. E. 2.1 und”
Selon une jurisprudenÎ constante, l'échéanÎ de la prestation vieillesse du pilier 3a est en principe liée à la survenanÎ du cas de prévoyanÎ « vieillesse ». En pratique, un report admissible en raison de la poursuite de l'activité professionnelle a pour effet de reporter l'échéanÎ au moment de la cessation de l'activité lucrative ; en cas de retrait anticipé admis, l'échéanÎ dépend du moment où le capital vieillesse est demandé auprès de l'institution du pilier 3a.
“Januar 2001 gelte die unbestrittene Rechtsauffassung, dass die Leistungen aus der Säule 3a mit deren Abrufung durch den Vorsorgenehmer fällig würden. Grundsätzlich sei dieser Fälligkeitstermin der Eintritt des Altersrücktritts bei Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters. Hierzu gebe es zwei Ausnahmen: 1. Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14.”
art. 3 al. 2 OPP 3 autorise une liquidation anticipée des prestations de vieillesse pour certains motifs de dissolution du rapport de prévoyanÎ. Selon la sourÎ, cela comprend notamment : le versement d'une rente AI entière (en particulier seulement si le risque d'invalidité n'est pas assuré), l'abandon ou le changement de l'activité lucrative indépendante ainsi que le paiement en espèces lorsque l'institution de prévoyanÎ est tenue d'y procéder en vertu de l'art. 5 FZG. La sourÎ signale en outre une disposition, applicable jusqu'au 31 décembre 2020, relative au rachat dans une institution de prévoyanÎ exonérée d'impôt.
“Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 3 dürfen die Altersleistungen der anerkannten Vorsorgeformen im Sinne von Art. 82 Abs. 2 BVG frühestens fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ausgerichtet werden. Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art.”
La juridiction précédente estime, s'appuyant sur l'art. 2 al. 1 OPP 3 et par analogie avì l'art. 5 FZG, que l'exigibilité des prestations de vieillesse versées par une institution du 3e pilier survient déjà dès que la prestation de vieillesse peut être réclamée ; au sens de l'art. 3 al. 1 OPP 3, cela conduit à ce que l'exigibilité de l'avoir de vieillesse survienne déjà cinq ans avant l'âge ordinaire de la retraite AVS. La juridiction précédente associe cette notion d'exigibilité au droit d'option du titulaire de la prévoyanÎ et, selon ses dires, transpose également cette argumentation aux prestations d'invalidité.
“Es bestehe vorliegend kein Anspruch auf rechtliches Gehör, da die angefochtene Verfügung im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle ausschliesslich eine Rechtsanwendung darstelle. Selbst wenn eine Gehörsverletzung bejaht würde, müsste diese im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als geheilt betrachtet werden. Materiell machte die Vorinstanz Folgendes geltend: - Todesfallleistungen (Art. 13 Ziff. 1): Die beanstandete Bestimmung regle die Auszahlung des Todesfallkapitals. Dies werde von Art. 2 BVV 3 geregelt, welcher zwingendes Recht sei. Art. 2 Abs. 1 BVV 3 mache die Art der Auszahlung des Vorsorgeguthabens entgegen der Reglementsbestimmung nicht von der Fälligkeit der Alters- oder Invalidenleistungen abhängig, sondern vom Erlebensfall beziehungsweise dem Ableben. Die Fälligkeit bestimme sich anhand des Eintritts des Erlebensfalles oder des Ablebens. Die Fälligkeit der Altersleistungen einer Einrichtung der 3. Säule - genau gleich wie bei Art. 5 FZG - trete schon dann ein, wenn die Altersleistung verlangt werden könne, und nicht erst, wenn sie tatsächlich verlangt werde. Damit trete gestützt auf Art. 3 Abs. 1 BVV 3 die Fälligkeit des Altersguthabens bereits fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV ein. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung sei nicht einschlägig, da sich diese am betreibungsrechtlichen Fälligkeitsbegriff orientiere, welcher mit dem zivilrechtlichen nicht übereinstimme. Man dürfe die Fälligkeit einer Leistung nicht mit dem Eintritt des Vorsorgefalles gleichsetzen. Dies sei dann nicht zulässig, wo der Vorsorgenehmer selbst entscheiden könne, in welchem Zeitpunkt der Vorsorgefall eintrete. Dieses Wahlrecht setze den Eintritt der Fälligkeit schon vor dem tatsächlichen Leistungsbegehren voraus, ansonsten bestünde eben gerade keine Wahlmöglichkeit. Die Gleichsetzung von Fälligkeit und Eintritt des Vorsorgefalles sei im Geltungsbereich von Art. 3 Abs. 1 und 2 Bst. a BVV 3 und Art. 16 Abs. 1 und 2 FZV nicht statthaft. Das Gesagte zur Fälligkeit der Altersleistungen gelte auch in Bezug auf Invalidenleistungen. - Reglementsänderung (Art. 25): Die Art. 65a und 86b BVG würden in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort erwähnt.”
art. 3 OPP 3 garantit le but de prévoyanÎ lors du versement des prestations de vieillesse. Les modèles contractuels relatifs aux conventions et aux assurances de prévoyanÎ liée sont régis par des dispositions légales particulières et impératives et doivent être présentés à l'Administration fédérale des contributions pour examen et transmission d'une décision.
“4; BGE 131 III 153, 157 ff. E. 5.1). Diese im Zivilprozess entwickelten Grundsätze finden auch im Sozialversicherungsprozess Anwendung (BGE 135 V 373, 377 f. E. 3.2; vgl. auch das Urteil des Bundesgerichts 9C_434/2011 vom 12. September 2011 E. 3.2). 1.1.3. Vorsorgeformen der Säule 3a sind im Wesentlichen wie folgt charakterisiert: Sie müssen "ausschliesslich und unwiderruflich" der beruflichen Vorsorge dienen. Sie sind nur Erwerbstätigen (Arbeitnehmern oder Selbständigerwerbenden) zugänglich (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 1 BVG). Zulässig sind nur gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankstiftungen oder gebundene Vorsorgeversicherungen mit Versicherungseinrichtungen (vgl. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 BVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen [BVV 3; SR 831.461.3]). Der Kreis der begünstigten Personen kann nicht frei gewählt werden, sondern ist in Art. 2 BVV 3 zur Sicherung des Vorsorgezweckes gesetzlich vorgeschrieben. Art. 3 BVV 3 sichert den Vorsorgezweck bei Ausrichtung der Leistung, Art. 3a bei Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen, Art. 4 bei Abtretung, Verpfändung und Verrechnung von Leistungsansprüchen. Art. 5 enthält die Anlagevorschriften. Somit sind die Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen besondere Versicherungs- oder Sparverträge, die besonderen und zwingenden gesetzlichen Vorschriften unterstehen (vgl. BGE 124 II 383, 388 E. 3.d). Gemäss Art. 1 Abs. 4 BVV 3 sind Vertragsmodelle für gebundene Vorsorgeversicherungen und -vereinbarungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung einzureichen. Diese prüft, ob Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und teilt das Ergebnis mit. Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (BGE 124 II 383, 389 E. 3.e und f).”
Citation : OPP 3 art. 3 ch. 3 Conformément à l'art. 3 al. 3 OPP 3, la prestation de vieillesse peut être versée par anticipation pour l'acquisition ou la construction d'une propriété destinée à l'usage personnel, pour des participations dans une propriété d'habitation à usage propre ainsi que pour le remboursement d'emprunts hypothécaires. Si la personne assurée est mariée ou liée par un partenariat enregistré, ce versement anticipé n'est autorisé qu'avì l'accord écrit de son conjoint ou de sa conjointe, respectivement de son partenaire enregistré ou de sa partenaire enregistrée. Si le consentement écrit ne peut être obtenu ou s'il est refusé, la personne assurée peut saisir le tribunal.
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“Sie werden bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV fällig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, kann der Bezug bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV aufgeschoben werden. Eine vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen ist gemäss Art. 3 Abs. 2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
“2 BVV 3 zulässig bei Auflösung des Vorsorgeverhältnisses aus einem der folgenden Gründe: wenn der Vorsorgenehmer eine ganze Invalidenrente der eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nicht versichert ist; wenn der Vorsorgenehmer die ausgerichtete Leistung für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung oder für eine andere anerkannte Vorsorgeform verwendet (bis 31. Dezember 2020 gültig gewesene Fassung); wenn der Vorsorgenehmer seine bisherige selbständige Erwerbstätigkeit aufgibt und eine andersartige selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; wenn die Vorsorgeeinrichtung nach Art. 5 FZG zur Barauszahlung verpflichtet ist. Die Altersleistung kann gemäss Art. 3 Abs. 3 BVV 3 ferner vorher ausgerichtet werden für: Erwerb und Erstellung von Wohneigentum zum Eigenbedarf; Beteiligungen am Wohneigentum zum Eigenbedarf; Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Ist die versicherte Person verheiratet oder lebt sie in eingetragener Partnerschaft, so ist die vorzeitige Ausrichtung der Altersleistungen nach Art. 3 Abs. 2 lit. c und d sowie nach Art. 3 Abs. 3 BVV 3 nur zulässig, wenn der Ehegatte, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, so kann die versicherte Person das Gericht anrufen (Art. 3 Abs. 6 BVV 3).”
Avì effet au 1er janvier 2024, la rédaction de l'art. 16 al. 1 FZV a été modifiée; la nouvelle rédaction correspond à celle de l'art. 3 al. 1 OPP 3.
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
“15 FZV gelten für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes als Begünstigte: a. im Erlebensfall die Versicherten und b. im Todesfall in nachstehender Reihenfolge [...].In Art. 16 Abs. 1 FZV (in den vorliegend relevanten Fassungen vom 1. Januar 2017 bzw. 1. Januar 2020; vgl. auch oben E. 7 zweiter Absatz) wird sodann festgehalten, dass Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG ausbezahlt werden dürfen. Weiter wird die Altersleistung auf Begehren vorzeitig ausbezahlt, wenn die versicherte Person eine volle Invalidenrente der Eidgenössischen Invalidenversicherung bezieht und das Invaliditätsrisiko nach Art. 10 Abs. 2 und 3 zweiter Satz nicht zusätzlich versichert wird (Art. 16 Abs. 2 FZV). Der Vollständigkeit halber ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Wortlaut von Art. 16 Abs. 1 FZV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 geändert wurde und neu dem Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 BVV 3 entspricht (vgl. dazu auch nachfolgend E. 17.3).”
RéférenÎ : OPP 3 art. 3 ch. 1 En cas de retrait anticipé, le droit à la prestation de vieillesse peut naître dès l'exerciÎ du droit; l'exigibilité de la prestation ne coïnciÞ donc pas forcément avì le versement effectif. Un conflit qui en résulterait au regard de la prescription ou de l'imposabilité est écarté dans la jurisprudenÎ citée (délais de prescription respectifs ou principe du rattachement des revenus pour l'imposition).
“Sollten die Leistungen aus der Säule 3a (maximal fünf Jahre) aufgeschoben werden, weil der Vorsorgenehmer weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachgehe, verschiebe sich die Fälligkeit der Altersleistung auf den Zeitpunkt hin, in welchem die Erwerbstätigkeit aufgegeben werde. 2. Sollten die Altersleistungen (maximal fünf Jahre) vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorbezogen werden, verschiebe sich deren Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Alterskapitals gegenüber der Säule 3a-Einrichtung. Am Grundsatz, dass die Fälligkeit der Altersleistung (spätestens und frühestens) mit dem Eintritt des Vorsorgefalls Alter einhergehe, habe sich nie etwas geändert. Dies sei die klare Aussage von Art. 3 Abs. 1 BVV 3. E.f Mit Duplik vom 14. Juli 2021 hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Im Wesentlichen hielt sie sich dabei an die Ausführungen in der Beschwerdeantwort und Duplik im Verfahren C-45/2020 (vgl. oben Bst. D.d und D.f). Des Weiteren hielt sie hinsichtlich der Ausrichtung der Leistung und Art. 3 Abs. 1 BVV 3 fest, es könne gegen sie ins Feld geführt werden, dass mit der Fälligkeit auch die Verjährung beginne und die Forderung zu versteuern sei. Da jedoch eine zehnjährige Verjährung zur Anwendung gelange, entstehe auch kein Problem mit der Verjährung, denn spätestens fünf Jahre nach der Fälligkeit (und zehn Jahre bei Freizügigkeitseinrichtungen) sei das Vorsorgekapital von Gesetzes wegen dann auszuzahlen, wenn der Vorsorgenehmer die Leistungen nicht verlange. Bezüglich der Steuerbarkeit der Altersleistungen bzw. Kapitalleistungen sei festzuhalten, dass nicht das Entstehen der Forderung, sondern der Zufluss massgeblich sei. Dies ergebe sich aus Art. 38 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11). Fälligkeit und Steuerbarkeit ständen somit nicht im Konflikt. Werde der Auslegung der Beschwerdeführerin gefolgt, hiesse dies, dass die Fälligkeit erst mit der effektiven Auszahlung eintrete. Damit wäre die Fälligkeit im Alter 59/60 nicht eingetreten, obschon ein Rechtsanspruch auf Altersleistungen entstanden sei.”
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