Les décisions prises en vertu de l’art. 10, al. 4, 13, al. 4, 51, 55, al. 4 et 5, ou 56, al. 2, peuvent faire l’objet d’une opposition auprès de l’office compétent dans un délai de dix jours. Cela vaut aussi pour les décisions prises en vertu de dispositions édictées par l’office compétent conformément à l’art. 23, let. e ou g.
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Bei Verfügungen, die unter Art. 107 PGesV fallen, hat das zuständige Bundesamt (im entschiedenen Fall das Bundesamt für Umwelt, BAFU) die Zuständigkeit; das Bundesverwaltungsgericht erklärte sich nach Art. 107 PGesV für unzuständig und überwies die Sache zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt. In der genannten Entscheidung wurde zudem auf eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung hingewiesen.
“107 PGesV), dass das Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz daher mit Verfügung vom 7. Juli 2023 unter Ansetzung einer Frist eingeladen hat, sich zur Frage der Rechtgrundlagen der angefochtenen Verfügung und der Rechtsmittelzuständigkeit zu äussern, dass die Vorinstanz und das Bundesamt für Umwelt BAFU mit Schreiben vom 12. Juli 2023 innert Frist Stellung genommen haben und festhalten, die angefochtene Verfügung sei gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Rechtsnormen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV und Art. 107 PGesV) nicht genannt werden und sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, als unrichtig sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz als auch der Rechtsmittelfrist erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023, welche unter anderem gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen ist, nach Massgabe von Art. 107 PGesV für unzuständig erachtet, dass die Sache daher von Amtes wegen zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt für Umwelt BAFU zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass zur Vervollständigung der Akten je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis an die Vorinstanz sowie je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 sowie des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12.”
“b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Rechtsnormen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV und Art. 107 PGesV) nicht genannt werden und sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, als unrichtig sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz als auch der Rechtsmittelfrist erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023, welche unter anderem gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen ist, nach Massgabe von Art. 107 PGesV für unzuständig erachtet, dass die Sache daher von Amtes wegen zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt für Umwelt BAFU zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass zur Vervollständigung der Akten je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis an die Vorinstanz sowie je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 sowie des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12. Juli 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zu senden ist, dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.”
“b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Rechtsnormen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV und Art. 107 PGesV) nicht genannt werden und sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, als unrichtig sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz als auch der Rechtsmittelfrist erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023, welche unter anderem gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen ist, nach Massgabe von Art. 107 PGesV für unzuständig erachtet, dass die Sache daher von Amtes wegen zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt für Umwelt BAFU zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass zur Vervollständigung der Akten je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis an die Vorinstanz sowie je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 sowie des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12. Juli 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zu senden ist, dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.”
Ist eine Verfügung gestützt auf die in Art. 107 PGesV genannten Bestimmungen erlassen und das Bundesamt (BAFU) zuständig, ist der vorgesehene Einspracheweg (Einsprache innert zehn Tagen beim zuständigen Bundesamt) massgeblich. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete sich in einem entsprechenden Fall für unzuständig und überwies die Angelegenheit an das BAFU.
“b PGesV ergangen, wobei diese Norm «in der Verfügung nicht standardmässig aufgeführt» werde und nach Art. 100 Abs. 2 PGesV das BAFU für den Vollzug der PGesV und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften zuständig sei, dass nach Art. 35 Abs. 2 VwVG die Rechtsmittelbelehrung das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen muss, wobei den Parteien aus mangelhafter Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil entstehen darf (Art. 38 VwVG), dass in der angefochtenen Verfügung die massgeblichen Rechtsnormen (Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV und Art. 107 PGesV) nicht genannt werden und sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung, wonach innert 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden könne, als unrichtig sowohl hinsichtlich der Rechtsmittelinstanz als auch der Rechtsmittelfrist erweist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Mai 2023, welche unter anderem gestützt auf Art. 51 Abs. 1 Bst. b PGesV ergangen ist, nach Massgabe von Art. 107 PGesV für unzuständig erachtet, dass die Sache daher von Amtes wegen zur weiteren Behandlung an das zuständige Bundesamt für Umwelt BAFU zu überweisen ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass zur Vervollständigung der Akten je eine Kopie des Schreibens der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2023 und des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 zur Kenntnis an die Vorinstanz sowie je eine Kopie des Schreibens des Bundesamts für Landwirtschaft BLW vom 30. Juni 2023 sowie des Schreibens der Vorinstanz und des BAFU vom 12. Juli 2023 zur Kenntnis an die Beschwerdeführerin zu senden ist, dass unter diesen Umständen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.”
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