Nouvelle teneur selon le ch. I de l’O du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1eraoût 2020 (RO 2020 3063). ↩
1 commentary
Quarantäneorganismen sind für Pflanzen besonders gefährliche Schadorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind und sich damit von geregelten Nicht‑Quarantäneorganismen unterscheiden.
“In der PGesV wird grundsätzlich unterschieden zwischen für Pflanzen besonders gefährlichen Schadorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind (sog. Quarantäneorganismen, Art. 4 PGesV) und solchen, die in der Schweiz oder in der EU verbreitet sind und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen bewirken (sog. geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, Art. 5a PGesV). Besteht die Gefahr, dass ein Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigt, so können das WBF und das UVEK laut Art. 29b PGesV die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. Art. 6 PGesV-WBF-UVEK konkretisiert diese Bestimmung in Bezug auf das Feuerbrand-Bakterium Erwinia amylovora: Danach «[kann] der zuständige kantonale Dienst [...] in Absprache mit dem BLW Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll» (Abs. 1). Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss gewisse Massnahmen (Überwachen, Melden, Entfernen und Vernichten) ergreifen (Abs.”
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