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Aufgrund von Art. 29b PGesV können die Kantone in Absprachen gemäss Art. 6 PGesV Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit von Erwinia amylovora gering gehalten werden soll. In solchen ausgescheidenen Gebieten können Eigentümer verpflichtet werden, Pflanzen zu überwachen, Befunde zu melden sowie befallene Pflanzen zu entfernen und zu vernichten. Die zuständigen kantonalen Dienste kontrollieren die Durchführung dieser Massnahmen.
“In der PGesV wird grundsätzlich unterschieden zwischen für Pflanzen besonders gefährlichen Schadorganismen, die in der Schweiz nicht auftreten oder nicht weit verbreitet sind (sog. Quarantäneorganismen, Art. 4 PGesV) und solchen, die in der Schweiz oder in der EU verbreitet sind und nicht hinnehmbare wirtschaftliche Folgen bewirken (sog. geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, Art. 5a PGesV). Besteht die Gefahr, dass ein Nicht-Quarantäneorganismus die Landwirtschaft oder den produzierenden Gartenbau erheblich schädigt, so können das WBF und das UVEK laut Art. 29b PGesV die Kantone ermächtigen, zur Bekämpfung des Nicht-Quarantäneorganismus Massnahmen zu ergreifen oder anzuordnen. Art. 6 PGesV-WBF-UVEK konkretisiert diese Bestimmung in Bezug auf das Feuerbrand-Bakterium Erwinia amylovora: Danach «[kann] der zuständige kantonale Dienst [...] in Absprache mit dem BLW Gebiete ausscheiden, in denen die Häufigkeit des Auftretens von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. auf Wirtspflanzen (Prävalenz) gering gehalten werden soll» (Abs. 1). Wer in einem nach Absatz 1 ausgeschiedenen Gebiet Pflanzen besitzt, die von Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. befallen werden könnten, muss gewisse Massnahmen (Überwachen, Melden, Entfernen und Vernichten) ergreifen (Abs. 2). Schliesslich kontrolliert der zuständige kantonale Dienst die Durchführung der Massnahmen.”
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