Ce document peut être consulté à l’adresse Internet suivante:www.icoc-psp.org. ↩
1 commentary
l'art. 10 al. 1 LPSP couvre, d'après les sources citées, notamment les prestations de sécurité privées présentant un caractère transfrontalier. Sont comprises les prestations fournies depuis la Suisse à l'étranger, ainsi que celles fournies à l'étranger par des entreprises fondées, implantées, exploitées ou dirigées en Suisse, ainsi que les prestations connexes en Suisse ou à l'étranger. L'autorité compétente peut ouvrir une procédure d'examen si des indices laissent supposer que l'activité notifiée pourrait être contraire aux finalités visées à l'art. 1 LPSP, ou si elle a connaissanÎ d'activités non notifiées.
“Die vom BPS erfassten Sicherheitsdienstleistungen unterstehen einer Meldepflicht (Art. 10 Abs. 1 BPS). Meldepflichtig sind namentlich private Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BPS) und private Sicherheitsdienstleistungen, welche durch ein in der Schweiz gegründetes, angesiedeltes, betriebenes oder geführtes Unternehmen im Ausland erbracht werden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen, die in der Schweiz oder im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPS). Die zuständige Behörde veranlasst ein Prüfverfahren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Art. 1 BPS stehen könnte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BPS) oder wenn diese von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BPS).”
“Die vom BPS erfassten Sicherheitsdienstleistungen unterstehen einer Meldepflicht (Art. 10 Abs. 1 BPS). Meldepflichtig sind namentlich private Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BPS) und private Sicherheitsdienstleistungen, welche durch ein in der Schweiz gegründetes, angesiedeltes, betriebenes oder geführtes Unternehmen im Ausland erbracht werden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen, die in der Schweiz oder im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPS). Die zuständige Behörde veranlasst ein Prüfverfahren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Art. 1 BPS stehen könnte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BPS) oder wenn diese von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BPS).”
“Die vom BPS erfassten Sicherheitsdienstleistungen unterstehen einer Meldepflicht (Art. 10 Abs. 1 BPS). Meldepflichtig sind namentlich private Sicherheitsdienstleistungen, die von der Schweiz aus im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a BPS) und private Sicherheitsdienstleistungen, welche durch ein in der Schweiz gegründetes, angesiedeltes, betriebenes oder geführtes Unternehmen im Ausland erbracht werden oder damit zusammenhängende Dienstleistungen, die in der Schweiz oder im Ausland erbracht werden (Art. 10 Abs. 1 BPS i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. c BPS). Die zuständige Behörde veranlasst ein Prüfverfahren, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gemeldete Tätigkeit im Widerspruch zu den Zwecken nach Art. 1 BPS stehen könnte (Art. 13 Abs. 1 Bst. a BPS) oder wenn diese von einer nicht gemeldeten Tätigkeit Kenntnis erhält (Art. 13 Abs. 1 Bst. c BPS).”
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